Im schriftlichen
Vorverfahren: Hat der Beklagte entgegen §
276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er
sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers
das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht,
wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern
unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag
kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des
Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt,
sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden ist.
Eingelegt wird der Einspruch
durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht.
Die Einspruchsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen
das der Einspruch gerichtet wird; die Erklärung, dass gegen dieses Urteil
Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so
ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Besonders wichtig für das
weitere Vorgehen: In der Einspruchsschrift
hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der
Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens
bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit
der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für
die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien
Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert
wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296
Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer
Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils
hinzuweisen.
Diese Begründung ist also nicht etwa eine
Entschuldigung wegen der Versäumnis, sondern es geht um die nunmehr
notwendige Substantiierung des jeweiligen Anspruchs. Für die säumige
Partei ergibt sich demnach kein Nachteil in der Sache selbst. Zu beachten
ist, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig wird, wenn kein
fristgerechter und zulässiger Einspruch eingeht und dass die
Versäumniskosten zu Lasten der säumigen Partei gehen können.
Nach einer "Flucht in die Säumnis" ist der
Anwalt nach dem BGH grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche
Weisung des Mandanten Einspruch gegen das
Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender
Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für
aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache
zu halten und dessen Entscheidung einzuholen.
Denn Sinn und Zweck der
"Flucht in die Säumnis" ist es gerade, durch die
Einlegung eines Einspruchs den Weg für eine Fortsetzung des Verfahrens
frei zu machen. Der Mandant nimmt hier allein aus taktischen Erwägungen
eine aus seiner Sicht nachteilige - weil seine Einwendungen nicht
berücksichtigende - Säumnisentscheidung hin mit der klaren Zielsetzung,
diese nach einem Einspruch durch Wiederholung des
andernfalls präkludierten Vortrags zu korrigieren. Aufgrund
dessen muss der Anwalt, solange er keine gegenteilige Weisung erhalten
hat, davon ausgehen, dass der Mandat eine Fortsetzung des Verfahrens
wünscht.
Was ist die Folge des
zulässigen Einspruchs? Durch den zulässigen Einspruch wird
der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der
Säumnis in der mündlichen Verhandlung befand, § 342 ZPO. Das einmal
verspätete Vorbringen bleibt damit verspätet. Jedoch fehlt es an der
nach § 296 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung erforderlichen
Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn in dem auf den
Einspruch anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung - § 341a ZPO
- die verspätet vorgebrachten Verteidigungsmittel berücksichtigt werden
können. Dabei obliegt es dem Gericht, im Rahmen einer umfassenden
Terminsvorbereitung alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen der
Fristversäumung auszugleichen. Allerdings ist das Gericht nicht
verpflichtet, die Verhandlung so weit hinauszuschieben, dass alle nach dem
verspäteten Vorbringen in Betracht kommenden Beweise erhoben werden
können (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 aaO). Zumutbar sind vorbereitende
Anordnungen gemäß § 273 ZPO aber jedenfalls dann, wenn es sich um
einfache und klar abgrenzbare Streitpunkte handelt, die ohne
unangemessenen Zeitaufwand geklärt werden können. |