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Ausländerrecht
Scheinehe
Aktuell |
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"Auch
zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe
geschlossen werden."
(Preußisches
Allgemeines Landrecht von 1794) |
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Wie immer
das oben genannte Gesetz zu interpretieren gewesen sein mag, die
Hochzeit alleine macht es heute nicht. Oft geht der Ärger so los:
"Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen das Herr X mit der Frau Y
verheiratet ist. Seit vier Jahren führt er eine Scheinehe, hat nie
mit ihr zusammengelebt, war nur in der Wohnung angemeldet. Wohnhaft
ist er bei seinem Bruder in Z-Stadt. Die Anschrift habe ich leider
nicht, aber die Telefonnummer..." Dann lautet etwa eine typische
Argumentation der Verwaltungsgerichtsbarkeit so: "Vor dem
Hintergrund dieser - durch Ungereimtheiten und Auffälligkeiten sowie
das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts geprägten - Sachlage
traf den Antragsteller die Obliegenheit, Umstände aufzuzeigen, die
trotz der bestehenden Atypik die Annahme einer durch die persönliche
Verbundenheit der Eheleute gekennzeichneten Beistandsgemeinschaft
rechtfertigen.
Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller nicht genügt,
worauf das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen
Beschlusses hingewiesen hat. Auch die Beschwerdebegründung enthält
kein tatsächliches Vorbringen, das trotz des räumlichen
Getrenntseins der Eheleute den Schluss auf eine eheliche
Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zwischen dem
Antragsteller und Frau E. zulässt." (Beispiel nach
Verwaltungsgerichtshof Hessen - 7 TG 2879/06).
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Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten erfordert das zweijährige Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Erforderlich hierfür ist, dass überhaupt der Wille beider
Ehegatten bestand, eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland herzustellen und zu führen. genügt der Wille nur des einen Ehepartners allerdings nicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft wenn der andere Ehepartner diesen Willen nicht teilt. An
einer schützenswerten, tatsächlich gelebten Ehe fehlt es, wenn die Partnerschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt geführt wurde, Indizien für eine getrennte Lebensführung sprechen und nur eine einseitige persönliche Verbundenheit eines Ehegatten, der die
Lebenspartnerschaft herstellen und wahren will, besteht, so das Verwaltungsgericht Köln 2011. Weiterhin gilt: Für das Vorliegen einer Scheinehe (Fall einer einseitigen Scheinehe) spricht das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung, die Bemühungen
eines Ehegatten, den Anschein einer Lebensgemeinschaft nur für die erforderliche Zeit bis zum eigenständigen Aufenthaltsrecht zu wahren, und unter anderem nur in Erscheinung zu treten, wenn es gilt, der Feststellung getrennter Lebensgemeinschaft entgegen zu treten. |
Typische Verdachtsmomente einer Scheinehe nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 2010
Zweifel können resultieren aus der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte eines Klägers, der stets mit Nachdruck und unter verschiedenen rechtlichen Ansätzen, aber auch durch illegales Verhalten, versucht hat, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu
erwirken oder seinen tatsächlichen Aufenthalt zeitlich auszudehnen. Asylanträge können hier auch einschlägig sein. So kann sich der unbedingte Wille des Klägers, seinen Inlandsaufenthalt mit allen Mitteln zu erwirken, darin zeigen, dass er zeitweise bereit war, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu
verheimlichen und hier illegal zu leben. Eine frühere Scheinehe kann auch verdächtig sein. Darüber hinaus begründen bei zeitgleicher Befragung der Eheleuten zutage getretenen Unstimmigkeiten und Kenntnislücken über die Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten durchgreifende Zweifel an einer
beiderseitigen nachhaltigen Eheführungsabsicht. Gefragt wird nach beruflichen Themen, Freizeitverhalten, gemeinsamen Bekannten, Wohnort etc.
Verdächtig kann es auch sein, wenn Zweifel an einer hinreichenden sprachlichen Kommunikationsbasis bestehen, also die Deutschkenntnisse des Ausländers schlecht sind. Im Übrigen hielt es das Gericht auch für untypisch und erklärungsbedürftig dass ein aus Südostanatolien stammender Türken kurdischer Volkszugehörigkeit sich entscheidet, eine mehr als 14 Jahre ältere Frau zu heiraten. |
Ein hoher
Altersunterschied zwischen den Eheleuten (Mann 58 Jahre älter)
lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es handle sich um eine
Zweckehe (VG Berlin - 4 V 51.05). |
Verwaltungsgericht Berlin vom 05.09.2007: Auch
nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 trägt im
Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung der ausländische
Ehegatte die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung
der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Es reicht also nicht,
dass der deutsche Ehegatte eine Beziehung will, der ausländische aber
nur eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass den Ehegatten für
die Kommunikation keine jeweils von beiden beherrschte Sprache zur
Verfügung steht, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung. |
Zum Thema Prozesskostenhilfe
im Fall der Scheinehe: Derjenige,
der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu
diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen
Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren
mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu
berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen
zu bilden, OLG Rostock - 11 WF 59/07. |
Oberverwaltungsgericht Münster |
Art.
14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in einem typischen Scheinehenfall
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006 (12
WF 37/06): Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB unterliegen die
allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die
Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass
der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist und die Hochzeit
wegen des Zwecks der Eheschließung, nämlich dem Antragsgegner die
Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, notgedrungen in der Türkei
stattgefunden hat, rechtfertigen nicht den Schluss auf eine besonders
enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen Recht.
Da die
Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit eröffnen
sollte, nach Deutschland einzureisen, spricht ebenso viel für die
Anwendung des deutschen Rechts. Mindestens lässt sich aber eine
gemeinsame engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
nicht feststellen. Für diesen Fall sieht Art. 14 EGBGB nach
Auffassung des Gerichts zwar keine Lösung vor. Da die deutschen
Gerichte für das Begehren der Antragstellerin international zuständig
sind (§ 606 a ZPO), muss aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig
eine bestimmte Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn
es keinerlei Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung
gibt, ist die praktikabelste Lösung diejenige, dass grundsätzlich
die Sachnormen des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts Anwendung
finden. Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung
des deutschen materiellen Rechts. |
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