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"Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden." 

(Preußisches Allgemeines Landrecht von 1794) 

 

Wie immer das oben genannte Gesetz zu interpretieren gewesen sein mag, die Hochzeit alleine macht es heute nicht. Oft geht der Ärger so los: "Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen das Herr X mit der Frau Y verheiratet ist. Seit vier Jahren führt er eine Scheinehe, hat nie mit ihr zusammengelebt, war nur in der Wohnung angemeldet. Wohnhaft ist er bei seinem Bruder in Z-Stadt. Die Anschrift habe ich leider nicht, aber die Telefonnummer..." Dann lautet etwa eine typische Argumentation der Verwaltungsgerichtsbarkeit so: "Vor dem Hintergrund dieser - durch Ungereimtheiten und Auffälligkeiten sowie das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts geprägten - Sachlage traf den Antragsteller die Obliegenheit, Umstände aufzuzeigen, die trotz der bestehenden Atypik die Annahme einer durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute gekennzeichneten Beistandsgemeinschaft rechtfertigen. 

Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller nicht genügt, worauf das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses hingewiesen hat. Auch die Beschwerdebegründung enthält kein tatsächliches Vorbringen, das trotz des räumlichen Getrenntseins der Eheleute den Schluss auf eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau E. zulässt." (Beispiel nach Verwaltungsgerichtshof Hessen - 7 TG 2879/06). 

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten erfordert das zweijährige Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Erforderlich hierfür ist, dass überhaupt der Wille beider Ehegatten bestand, eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland herzustellen und zu führen. genügt der Wille nur des einen Ehepartners allerdings nicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft wenn der andere Ehepartner diesen Willen nicht teilt. An einer schützenswerten, tatsächlich gelebten Ehe fehlt es, wenn die Partnerschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt geführt wurde, Indizien für eine getrennte Lebensführung sprechen und nur eine  einseitige persönliche Verbundenheit eines Ehegatten, der die Lebenspartnerschaft herstellen und wahren will, besteht, so das Verwaltungsgericht Köln 2011. Weiterhin gilt: Für das Vorliegen einer Scheinehe (Fall einer einseitigen Scheinehe) spricht das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung, die Bemühungen eines Ehegatten, den Anschein einer Lebensgemeinschaft nur für die erforderliche Zeit bis zum eigenständigen Aufenthaltsrecht zu wahren, und unter anderem nur in Erscheinung zu treten, wenn es gilt, der Feststellung getrennter Lebensgemeinschaft entgegen zu treten.

Typische Verdachtsmomente einer Scheinehe nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 2010  

Zweifel können resultieren aus der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte eines Klägers, der stets mit Nachdruck und unter verschiedenen rechtlichen Ansätzen, aber auch durch illegales Verhalten, versucht hat, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken oder seinen tatsächlichen Aufenthalt zeitlich auszudehnen. Asylanträge können hier auch einschlägig sein. So kann sich der unbedingte Wille des Klägers, seinen Inlandsaufenthalt mit allen Mitteln zu erwirken, darin zeigen, dass er zeitweise bereit war, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu verheimlichen und hier illegal zu leben. Eine frühere Scheinehe kann auch verdächtig sein. Darüber hinaus begründen bei zeitgleicher Befragung der Eheleuten zutage getretenen Unstimmigkeiten und Kenntnislücken über die Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten durchgreifende Zweifel an einer beiderseitigen nachhaltigen Eheführungsabsicht. Gefragt wird nach beruflichen Themen, Freizeitverhalten, gemeinsamen Bekannten, Wohnort etc.  

Verdächtig kann es auch sein,  wenn Zweifel an einer hinreichenden sprachlichen Kommunikationsbasis bestehen, also die Deutschkenntnisse des Ausländers schlecht sind. Im Übrigen hielt es das Gericht auch für  untypisch und erklärungsbedürftig dass ein aus Südostanatolien stammender Türken kurdischer Volkszugehörigkeit sich entscheidet, eine mehr als 14 Jahre ältere Frau zu heiraten.

Ein hoher Altersunterschied zwischen den Eheleuten (Mann 58 Jahre älter) lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es handle sich um eine Zweckehe (VG Berlin - 4 V 51.05).
Verwaltungsgericht Berlin vom 05.09.2007: Auch nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 trägt im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung der ausländische Ehegatte die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Es reicht also nicht, dass der deutsche Ehegatte eine Beziehung will, der ausländische aber nur eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass den Ehegatten für die Kommunikation keine jeweils von beiden beherrschte Sprache zur Verfügung steht, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung.
Zum Thema Prozesskostenhilfe im Fall der Scheinehe: Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden, OLG Rostock - 11 WF 59/07.

Oberverwaltungsgericht Münster Rechtsanwalt

Oberverwaltungsgericht Münster 

Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in einem typischen Scheinehenfall 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006 (12 WF 37/06): Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB  unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist und die Hochzeit wegen des Zwecks der Eheschließung, nämlich dem Antragsgegner die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, notgedrungen in der Türkei stattgefunden hat, rechtfertigen nicht den Schluss auf eine besonders enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen Recht. 

Da die Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit eröffnen sollte, nach Deutschland einzureisen, spricht ebenso viel für die Anwendung des deutschen Rechts. Mindestens lässt sich aber eine gemeinsame engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht feststellen. Für diesen Fall sieht Art. 14 EGBGB nach Auffassung des Gerichts zwar keine Lösung vor. Da die deutschen Gerichte für das Begehren der Antragstellerin international zuständig sind (§ 606 a ZPO), muss aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig eine bestimmte Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn es keinerlei Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung gibt, ist die praktikabelste Lösung diejenige, dass grundsätzlich die Sachnormen des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts Anwendung finden. Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung des deutschen materiellen Rechts. 

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