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Abschiebung
Befristung und Abschiebungshindernisse
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Abschiebung
und Befristungsantrag
Nach § 11 AufenthG
gilt: Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben
worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin
aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs
nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und
2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der
Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine
Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens
gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58
a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Im Übrigen kann in
bestimmten Fällen, die wir hier nicht näher erläutern, dem Ausländer
ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,
wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der
Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
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Das Bundesverwaltungsgericht
(7.Dezember 1999 - 1 C 13.99) hat zum Zweck der Befristung
erläutert:
Zweck der Befristungsregelung ist
es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der
Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten
ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht
sind. Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlass von Straftaten
besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung
kein Anlass mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den
Aufenthalt zu verwehren. Ist also z. B. die Wiederholungsgefahr
entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich
die Ausweisungswirkungen zu befristen. Daraus folgt, dass jedenfalls dann
ein Widerruf ausscheidet, wenn es wie im Falle des Klägers darum geht,
einer Sachverhaltsänderung Rechnung zu tragen, nach der es nicht länger
gerechtfertigt ist, allein wegen der Ausweisung einen Aufenthalt des Ausländers
auszuschließen. Sowohl das Vorbringen, nach Ablauf der Tilgungsfrist für
die strafgerichtlichen Verurteilungen sei eine Befürchtung neuer
Straftaten nicht mehr berechtigt, als auch die Behauptung langanhaltender
Suizidgefahr ermöglichen daher nicht die Beseitigung der
Ausweisungswirkungen im Wege des Widerrufs, sondern nur im Wege der
Befristung. |
Regelmäßig
ist die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung zu befristen. Danach darf
von einer Befristung nur abgesehen werden, wenn im konkreten
Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die
Sperrwirkungen auch unbefristet bestehen zu lassen. Ausnahmefälle liegen
bei atypischen Geschehensabläufen vor. Eine Ausweisung nach § 53
oder § 54 AufenthG spricht grundsätzlich für einem vom Regelfall
abweichenden Ausnahmefall hin, wenn keine besonderen Umstände eine andere
Beurteilung erfordern. Die Ausländerbehörde hat bei der Beurteilung der
Frage, ob ein solcher Regelfall im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG
vorliegt, keinen Ermessensspielraum. Die Befristung ist also zwingend
vorgeschrieben, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind.
Im Übrigen werden diese Fristen nach sehr
komplexen Abwägungen unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips durchgeführt, die wir näher erläutern
können. |
Ältere
Entscheidung nach der alten Rechtslage
des OVG Hamburg (Bf VI 32/94) aus dem Jahre 1996 (gekürzt): Die gebotene
Entscheidung der Beklagten über den Befristungsantrag erfordert die Prüfung
der Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt
oder ausnahmsweise die Befristung (vorerst) unterbleiben darf. Hierbei
steht der Beklagten ein Ermessen nicht zu, und die Entscheidung unterliegt
insoweit der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zur Frage, ob ein Regelfall
im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt und der Ausländer mithin
einen Rechtsanspruch auf Befristung der Sperrwirkungen hat, hat das
Berufungsgericht im Urteil vom 6. Mai 1993 ausgeführt:
"Das Gesetz selbst bestimmt nicht näher, nach welchen Kriterien die
Fälle, in denen die Wirkungen der Ausweisung zu befristen sind (Regelfälle),
und die Fälle, in welchen darauf kein Anspruch besteht (Ausnahmefälle),
abzugrenzen sind. Auch dem Gesetzgebungsverfahren sind feste Anhaltspunkte
nicht zu entnehmen. In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates heißt es lediglich, die vorgeschlagene
Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG eröffne im Gegensatz zu einer
zwingenden Befristung die Möglichkeit, in gravierenden Fällen von einer
Befristung der Ausweisung abzusehen (BT-Drucks. 11/6541 S. 10).
Die gerichtlich voll nachprüfbare Grundentscheidung, ob ein Regel- oder
ein Ausnahmefall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorliegt, beurteilt
sich nicht allein nach dem Sachverhalt, der die Ausweisung des Ausländers
veranlasst hat. Vielmehr ist, wenn wie hier über die Befristung nicht im
zeitlichen Zusammenhang mit der Ausweisung zu befinden ist, auch die
nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen. In dem eigenständigen
Befristungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob nach dem durch die
Ausweisungsverfügung vorgegebenen Ausweisungszweck die weitere
Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. ... Die
Sperrwirkung soll solange bestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert.
Dabei sind die verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen zu beachten. .... Es
war für das früher geltende Ausländerrecht anerkannt, dass die Ausländerbehörde
die nach der Ausweisung eingetretenen Umstände, die für oder gegen das
Fortbestehen der Wirkungen der Ausweisung sprachen, zu würdigen hatte.
... Da sich diese Pflicht insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergab ..., dieser Grundsatz aber bei
der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG als Verfassungsgebot auf allen
Stufen - Annahme eines Regelfalls, Bemessung der Frist - zu beachten ist
..., sind nach der Ausweisung eintretende Umstände auch für die
Beurteilung der Frage zu beachten, ob ein Regelfall im Sinne des § 8 Abs.
2 Satz 2 AuslG gegeben ist oder nicht. Das Vorliegen eines Regelfalls kann
zu verneinen sein, wenn der Ausländer wegen besonderer Gefährlichkeit
nach § 47 Abs. 1 (Ist-Ausweisung) oder Abs. 2 AuslG (Regelausweisung)
ausgewiesen worden ist und auch nachträglich eintretende Umstände
erheblich gegen einen erneuten Aufenthalt des Ausländers in der
Bundesrepublik Deutschland sprechen. Der Gesetzgeber geht in § 47 Abs. 1
und 2 AuslG davon aus, daß der Aufenthalt solcher Ausländer grundsätzlich
nicht hingenommen werden kann. Diese Wertentscheidung ist auch im
Befristungsverfahren zu beachten."
Diese Grundsätze stimmen überein mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu dem im Ausländergesetz 1990 neben § 8 Abs.
2 AuslG an weiteren Stellen normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis. In
bezug auf § 7 Abs. 2 AuslG, nach dem die Aufenthaltsgenehmigung "in
der Regel versagt" wird, wenn die in Nrn. 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
29. Juli 1993 (BVerwGE Bd. 94 S. 35, 43 f.) ausgeführt: "Die Worte
(in der Regel) beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch
besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden.
Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen
atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er
jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen
Regelversagungsgrundes beseitigt" (vgl. GK-AuslR, Stand Oktober 1995,
§ 8 Rdnr. 26, in dem diese Definition ausdrücklich für § 8 Abs. 2 Satz
3 AuslG übernommen wird). Einem "atypischen Geschehensablauf"
kommt insbesondere bei der Entscheidung über ein nachträgliches
Befristungsbegehren erhebliche Bedeutung zu. Hierdurch kann aus einem
Ausnahmefall ein Regel-Befristungsfall (etwa im Falle der Heirat mit einem
deutschen Staatsangehörigen, vgl. insoweit Urt. v. 6.5.1993, a.a.O., S.
233) als auch - umgekehrt - aus einem Regel- ein Ausnahmefall werden.
Letzteres ist hier anzunehmen.
Der Kläger ist zwar 1980 nicht wegen eines Sachverhalts ausgewiesen
worden, der nach nunmehr geltendem Recht unter § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG
fallen würde. Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Verurteilung zu
sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung wegen Diebstahls sowie wegen
illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und Mittellosigkeit ausgewiesen.
Soweit die Beklagte die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 auch
darauf gestützt hat, dass der Kläger in seiner Heimat mehrfach wegen
Diebstahls zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verurteilt worden
war ("Verurteilungen"), ist anzumerken, dass für § 47 AuslG
nur Verurteilungen durch deutsche Gerichte in Betracht kommen. Der Kläger
ist jedoch nach seiner Abschiebung im Juni und - erneut - im September
1985 mit einem gefälschten jugoslawischen Reisepass unerlaubt in das
Bundesgebiet eingereist. Diese illegalen Einreisen und die konkreten Umstände,
unter denen sie erfolgten, stellen einen atypischen Geschehensablauf dar,
der einen sonst anzunehmenden Befristungsanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG ausnahmsweise (vorerst) entfallen lässt.
Der Gesetzgeber ist bei der Einräumung eines Regel-Befristungsanspruchs
in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG von dem - durch das Ausländergesetz gebotenen
- Sachverhalt ausgegangen, dass ein ausgewiesener Ausländer im Regelfall
den Befristungsantrag sogleich oder aber - nach freiwilliger Ausreise oder
Abschiebung - vom Ausland aus stellt und dort dessen Bescheidung abwartet.
Dieses Verfahren, dass insbesondere bei nachträglicher Befristung der
Ausländerbehörde eine sachgerechte Prüfung des Begehrens vor der
erneuten Einreise des ausgewiesenen Ausländers ermöglichen soll, wird
jedoch dann unterlaufen, wenn ein ausgewiesener Ausländer zunächst
illegal einreist und dann während des unerlaubten Aufenthalts im
Bundesgebiet den Befristungsantrag (ggf. zusammen mit einem
Aufenthaltsgenehmigungsantrag) stellt. Dieses gravierende Fehlverhalten dürfte
schon für sich genommen einen Ausnahmefall begründen, der die
Regelbefristung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ausschließt. Denn einem
unbefristet ausgewiesenen Ausländer ist in aller Regel bewusst - und dies
ist auch hier anzunehmen -, dass er nicht in das Bundesgebiet einreisen
und sich hier nicht aufhalten darf und dass ihm keine
Aufenthaltsgenehmigung vor der Befristung der Ausweisung erteilt werden
kann. Soweit er sich gleichwohl hierüber hinwegsetzt und illegal
einreist, dürfte er i.d.R. den Regel-Befristungsanspruch verlieren. Hier
ist das jedenfalls deshalb anzunehmen, weil der Kläger unter solchen Umständen
in das Bundesgebiet eingereist ist, die seine - erneute - Ausweisung -
nunmehr wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 2 AuslG -
rechtfertigen würden.
Das Amtsgericht Mannheim hat den Kläger nach seinen illegalen Einreisen
mit gefälschtem Paß mit Urteil vom 20. Dezember 1985 wegen Verstoßes
gegen das Ausländergesetz in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht
zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch diese rechtskräftige
Verurteilung hat der Kläger den Ausweisungstatbestand wegen besonderer
Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Danach wird
ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. Der Umstand, dass die vom Amtsgericht verhängte
Freiheitsstrafe sich im unteren zeitlichen Rahmen hält, lässt das
Gewicht der gesetzlichen Regel noch nicht entfallen.
Hier kommt hinzu, dass auch weiteres strafrechtliches Fehlverhalten des Klägers
gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet spricht. Er ist nämlich im
Zeitraum von 1987 bis 1992 in nicht weniger als vier Fällen wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis - im ersten Fall zusätzlich wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort - zu Geldstrafen und zuletzt durch Urteil des
Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1992 zu einer Freiheitsstrafe von
drei Monaten verurteilt worden (deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde). Angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen § 21 Abs.
1 und 2 StVG und der Hartnäckigkeit, mit der der Kläger die einschlägigen
Verurteilungen ignoriert hat, ist dieses Verhalten, das weitere
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, auch bei der
Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob ausnahmsweise eine
Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu
unterbleiben hat. Die sich aus dem genannten Verhalten des Klägers
ergebenden Zweifel an seiner Fähigkeit, die hiesigen Rechtsvorschriften
und insbesondere auch Strafgesetze hinreichend zu beachten, werden noch
belegt durch die weiteren Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
in mehreren Fällen nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1965 - der Kläger hat
mehrfach während des Asylverfahrens den Bereich der Aufenthaltsgestattung
ohne Erlaubnis verlassen -, wegen Beleidigung im Jahre 1988 und wegen
Diebstahls geringwertiger Sachen im Jahre 1990. Dass nach 1992 weitere
Verurteilungen nicht erfolgt sind, kann demgegenüber kein
ausschlaggebendes Gewicht haben. Dem Kläger war nach der Ablehnung seines
Befristungsantrages durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1990
bewusst, daß weitere Straftaten seinem Begehren entgegenstünden. Zudem
ist er seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen und
befindet sich nach wie vor im strafbaren illegalen Aufenthalt.
Der nach den vorgenannten Gründen anzunehmende Ausnahmefall im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Kläger
1987 eine aufenthaltsberechtigte jugoslawische Staatsangehörige
geheiratet hat, mit der er nach seinen Angaben seit der Heirat in
Stuttgart zusammenlebt. Sein Vorbringen, er habe schon 1985 seine jetzige
Ehefrau besuchen wollen und seine illegale Einreise mit gefälschtem Pass
wiege deshalb weniger schwer, überzeugt nicht. Denn dieses Motiv für
sein strafbares Verhalten (Einreise aus "Liebe") ist nicht
glaubhaft. Der Kläger ist 1985 zweimal illegal eingereist - nach seinen
Angaben gegenüber der Polizei im Juni zunächst deshalb, um den
problemlosen Grenzübertritt mit dem gestohlenen und gefälschten
jugoslawischen Reisepass zu testen. Die Reise im September 1985 hat der Kläger
nach seinen Angaben unternommen, um die in Wien übernommenen gestohlenen
jugoslawischen Reisepässe unbemerkt in das Bundesgebiet zu schaffen und
in Mannheim an einen unbekannten Dritten zu übergeben. Frau B hat der Kläger
bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt. Er hat vielmehr
angegeben, mit dem durch das "Geschäft" verdienten Geld habe er
nach Mexiko weiterreisen wollen. Außerdem ist von einem
"verheirateten Mädchen" in Köln die Rede, bei der der Kläger
gewohnt habe.
Für die Annahme eines Regelfalls spricht auch nicht, dass sich der Kläger
nach der Ausweisung fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat. Der Kläger
war seinen Angaben zufolge während dieser Zeit in Jugoslawien im Gefängnis,
weil er "Banken betrogen" habe (Vernehmung vom 22.9.1985).
Unmittelbar nach seiner Haftentlassung hat er damit begonnen, seine
illegale Wiedereinreise ins Bundesgebiet ins Werk zu setzen. Vielmehr ist
der Umstand, dass der Kläger auch im Ausland in erheblichem Umfang straffällig
geworden ist, ein weiterer Punkt, der die Annahme eines Ausnahmefalles stützt.
Es ist auch sonst nicht unverhältnismäßig, wenn eine Befristung der
Wirkungen der Ausweisung (vorerst) trotz der Ehe unterbleibt. Das hätte für
die Ehefrau des Klägers zur Folge, dass sie ihm ggf. in die gemeinsame
Heimat folgt (beide stammen aus Kroatien und sind in Zagreb geboren) oder
dass sie weiterhin im Bundesgebiet bleibt und die Gemeinschaft durch
Besuche aufrechterhält. Dies dürfte hier deshalb vertretbar sein, weil
sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung 1987
davon ausgehen mussten, die eheliche Gemeinschaft nur in der genannten
Weise führen zu können. Denn der Kläger war schon zum damaligen
Zeitpunkt bestandskräftig ausgewiesen, und ihm hätte schon deshalb keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können. Auch konnten weder er noch
seine Ehefrau davon ausgehen, dass ihm sein Aufenthalt längerfristig
wegen des aus der Abschiebehaft gestellten Asylantrages erlaubt werden würde.
Diesen Antrag hatte das Bundesamt schon vor der Eheschließung im Oktober
1987 mit Bescheid vom 6. April 1987 als offensichtlich unbegründet
abgelehnt, und die Stadt Mannheim hatte ihn mit gleichzeitig zugestelltem
Bescheid vom 22. Juni 1987 zur Ausreise aufgefordert und ihm die
Abschiebung angedroht. Auf eine Befristung der Wirkungen von Ausweisung
und Abschiebung konnte der Kläger angesichts seiner erneuten
schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen nicht vertrauen und mithin
seiner Ehefrau ein solches Vertrauen nicht vermitteln. Durch die Ablehnung
des Befristungsantrages wird deshalb die ausländerrechtliche Stellung des
Klägers, wie sie im Zeitpunkt der Eheschließung im Oktober 1987 bestand,
nicht verschlechtert; ihm wird hierdurch insbesondere nicht ein damals
bestehendes, vom Asylverfahren unabhängiges, Bleiberecht genommen.
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Bundesverfassungsgericht
schränkt Abschiebung ausländischer Väter ein
Ausländische Väter dürfen nicht
abgeschoben werden, wenn das dem Wohl ihres in Deutschland lebenden Kindes
widerspricht. Das gilt nach dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR
1001/04 - Beschluss vom 8. Dezember 2005) auch, wenn Väter mit ihren
Kindern nicht zusammenleben und sie nur alle zwei Wochen treffen. Die
Karlsruher Richter gaben damit einem Mann Recht, der in den Kosovo
abgeschoben werden sollte. Dagegen hatte er sich gewehrt, weil er nach
einer Abschiebung die Beziehung zu seiner fünfjährigen Tochter nicht
aufrechterhalten könne. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte eine
Klage gegen die Abschiebung im März 2004 abgewiesen. Da der Vater nach
der Scheidung von der Mutter des gemeinsamen Kindes in einer anderen Stadt
als seine Tochter lebe, könne von einer «familiären Lebensgemeinschaft»
nicht gesprochen werden. Dem widersprach das höchste deutsche Gericht.
Eine verantwortungsvolle Beziehung zwischen Vater und Kind lasse sich
nicht allein nach Häufigkeit und Dauer von persönlichen Treffen
beurteilen. Für die „geistige und emotionale Auseinandersetzung“ des
Kindes mit seinen Eltern sind nach den Worten der Richter etwa auch
Telefongespräche wichtig. Wenn Vater und Tochter eine intakte Beziehung hätten,
stehe der im Grundgesetz verbürgte Schutz der Familie einer Abschiebung
entgegen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend beachtet.
Unter Berücksichtigung dieser Auffassung muss nunmehr neu
über die Abschiebung entschieden werden. |
Abschiebung
und Strafen
Das Gesetz sieht vor, dass ein Ausländer unter anderem
ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-
oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden
ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu
mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren
rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen
Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen
oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher
Lebensgemeinschaft lebt, genießt besonderen
Ausweisungsschutz. Er wird
nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a
und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer
in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so
wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Mit dieser
Entscheidung des Gesetzes verbinden sich komplexe Fragestellungen, die wir
im Fall einer Beratung gerne beantworten. |
Die
Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit
einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat,
ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig,
wenn die Straftat besonders schwer wiegt. Bei der Entscheidung über die
Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung
der Ausweisung zu befristen, besondere
Bedeutung zu, vgl. BVerfG 1 BvR 650/77 |
BVerwG
vom 16. 11. 2000 - 9 C 6. 00: "...Zutreffend ist allerdings der
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass allein
die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen
Freiheitsstrafe auch nach der Neufassung der Vorschrift nicht automatisch
zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung
nach § 51 Abs. 1 AuslG führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine
Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss. Zur früheren Fassung dieser
Bestimmung, die noch keine Mindestfreiheitsstrafe vorsah, sondern nur eine
rechtskräftige Verurteilung "wegen einer besonders schweren
Straftat" (§ 51 Abs. 4, später § 51 Abs. 3 AuslG 1990 oder zuvor
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 "wegen eines besonders schweren
Verbrechens") voraussetzte, hat die Rechtsprechung stets verlangt,
dass eine Wiederholungsgefahr hinzukommen muss (grundlegend Urteil vom 7.
Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46. 69 - BVerwGE 49, 202, 209 f..." |
BVerwG: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei tatsächlich nicht
erreichbarer medizinischen Behandlung (Urteil vom 29.10.2002 - BVerwG 1 C
1.02): Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte
Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich
nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der
Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei
hebephrener Psychose).
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VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder
durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen
Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein
fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung (Beschluss vom
26.2.2002 - 4 K 151/02).
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VG Frankfurt/M:
Die Unterbrechung einer psychotherapeutischen Behandlung durch Abschiebung kann
eine unmenschliche Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG darstellen und ein inlandsbezogenes
Abschiebungshindernis begründen (12.4.2003 - 1 G 1130/01(2).
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Allgemeiner
Hinweis zu unserer Vertretung in ausländerrechtlichen Fällen
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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeiten, seit
nunmehr 20 Jahren Fälle aus dem Bereich des Asylrechts. Sollten Sie in Ihrem
Heimatland politisch verfolgt worden sein, können wir Ihnen helfen, Ihr Anliegen effektiv
vor Ausländerämtern, dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge und Verwaltungsgerichten zu vertreten, da uns die meisten
Fallkonstellationen geläufig sind und wir die möglichen Verlaufsformen solcher Verfahren
gut kennen. Wir erwarten aber, dass Ihre Verfolgungsgeschichte in sich schlüssig ist, da
wir unter keinen Umständen die von Ihnen vorgestellten Fakten modifizieren. Wenn Sie ihre
Probleme nicht besonders detailliert schildern können, sind die Aussichten äußerst
begrenzt.
Auch wenn das keine Voraussetzung für ein erfolgreiches
Asylverfahren ist, ist es äußerst hilfreich, wenn Sie authentische Dokumente besitzen,
die Ihr Anliegen bzw. Ihre Verfolgungssituation plausibel machen.
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Wichtig
im Blick auf die neuen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes:
Die vormalige Regelung der "Kettenduldung"
wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch
auf die Aufenthaltserlaubnis.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das
Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller
träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann
nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner
Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung der
Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden.
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