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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Abschiebung

 Befristung und Abschiebungshindernisse

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Abschiebung und Befristungsantrag

Nach § 11 AufenthG gilt: Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a  aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Im Übrigen kann in bestimmten Fällen, die wir hier nicht näher erläutern, dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Aussetzung der Abschiebung

Das Bundesverwaltungsgericht (7.Dezember 1999 - 1 C 13.99) hat zum Zweck der Befristung erläutert: 

Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlass von Straftaten besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung kein Anlass mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt zu verwehren. Ist also z. B. die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich die Ausweisungswirkungen zu befristen. Daraus folgt, dass jedenfalls dann ein Widerruf ausscheidet, wenn es wie im Falle des Klägers darum geht, einer Sachverhaltsänderung Rechnung zu tragen, nach der es nicht länger gerechtfertigt ist, allein wegen der Ausweisung einen Aufenthalt des Ausländers auszuschließen. Sowohl das Vorbringen, nach Ablauf der Tilgungsfrist für die strafgerichtlichen Verurteilungen sei eine Befürchtung neuer Straftaten nicht mehr berechtigt, als auch die Behauptung langanhaltender Suizidgefahr ermöglichen daher nicht die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege des Widerrufs, sondern nur im Wege der Befristung.

Regelmäßig ist die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung zu befristen. Danach darf von  einer Befristung nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkungen auch unbefristet bestehen zu lassen. Ausnahmefälle liegen bei atypischen Geschehensabläufen vor.  Eine Ausweisung nach § 53 oder § 54 AufenthG spricht grundsätzlich für  einem vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall hin, wenn keine besonderen Umstände eine andere Beurteilung erfordern. Die Ausländerbehörde hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Regelfall im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG vorliegt, keinen Ermessensspielraum. Die Befristung ist also zwingend vorgeschrieben, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind. 

Im Übrigen werden diese Fristen nach sehr komplexen Abwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durchgeführt, die wir näher erläutern können. 

Ältere Entscheidung nach der alten Rechtslage des OVG Hamburg (Bf VI 32/94) aus dem Jahre 1996 (gekürzt): Die gebotene Entscheidung der Beklagten über den Befristungsantrag erfordert die Prüfung der Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt oder ausnahmsweise die Befristung (vorerst) unterbleiben darf. Hierbei steht der Beklagten ein Ermessen nicht zu, und die Entscheidung unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zur Frage, ob ein Regelfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt und der Ausländer mithin einen Rechtsanspruch auf Befristung der Sperrwirkungen hat, hat das Berufungsgericht im Urteil vom 6. Mai 1993 ausgeführt:

"Das Gesetz selbst bestimmt nicht näher, nach welchen Kriterien die Fälle, in denen die Wirkungen der Ausweisung zu befristen sind (Regelfälle), und die Fälle, in welchen darauf kein Anspruch besteht (Ausnahmefälle), abzugrenzen sind. Auch dem Gesetzgebungsverfahren sind feste Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates heißt es lediglich, die vorgeschlagene Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG eröffne im Gegensatz zu einer zwingenden Befristung die Möglichkeit, in gravierenden Fällen von einer Befristung der Ausweisung abzusehen (BT-Drucks. 11/6541 S. 10).

Die gerichtlich voll nachprüfbare Grundentscheidung, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorliegt, beurteilt sich nicht allein nach dem Sachverhalt, der die Ausweisung des Ausländers veranlasst hat. Vielmehr ist, wenn wie hier über die Befristung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausweisung zu befinden ist, auch die nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen. In dem eigenständigen Befristungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob nach dem durch die Ausweisungsverfügung vorgegebenen Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. ... Die Sperrwirkung soll solange bestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert. Dabei sind die verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen zu beachten. .... Es war für das früher geltende Ausländerrecht anerkannt, dass die Ausländerbehörde die nach der Ausweisung eingetretenen Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Wirkungen der Ausweisung sprachen, zu würdigen hatte. ... Da sich diese Pflicht insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergab ..., dieser Grundsatz aber bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG als Verfassungsgebot auf allen Stufen - Annahme eines Regelfalls, Bemessung der Frist - zu beachten ist ..., sind nach der Ausweisung eintretende Umstände auch für die Beurteilung der Frage zu beachten, ob ein Regelfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG gegeben ist oder nicht. Das Vorliegen eines Regelfalls kann zu verneinen sein, wenn der Ausländer wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 (Ist-Ausweisung) oder Abs. 2 AuslG (Regelausweisung) ausgewiesen worden ist und auch nachträglich eintretende Umstände erheblich gegen einen erneuten Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland sprechen. Der Gesetzgeber geht in § 47 Abs. 1 und 2 AuslG davon aus, daß der Aufenthalt solcher Ausländer grundsätzlich nicht hingenommen werden kann. Diese Wertentscheidung ist auch im Befristungsverfahren zu beachten."

Diese Grundsätze stimmen überein mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem im Ausländergesetz 1990 neben § 8 Abs. 2 AuslG an weiteren Stellen normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis. In bezug auf § 7 Abs. 2 AuslG, nach dem die Aufenthaltsgenehmigung "in der Regel versagt" wird, wenn die in Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Juli 1993 (BVerwGE Bd. 94 S. 35, 43 f.) ausgeführt: "Die Worte (in der Regel) beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt" (vgl. GK-AuslR, Stand Oktober 1995, § 8 Rdnr. 26, in dem diese Definition ausdrücklich für § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG übernommen wird). Einem "atypischen Geschehensablauf" kommt insbesondere bei der Entscheidung über ein nachträgliches Befristungsbegehren erhebliche Bedeutung zu. Hierdurch kann aus einem Ausnahmefall ein Regel-Befristungsfall (etwa im Falle der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, vgl. insoweit Urt. v. 6.5.1993, a.a.O., S. 233) als auch - umgekehrt - aus einem Regel- ein Ausnahmefall werden. Letzteres ist hier anzunehmen.

Der Kläger ist zwar 1980 nicht wegen eines Sachverhalts ausgewiesen worden, der nach nunmehr geltendem Recht unter § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG fallen würde. Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung wegen Diebstahls sowie wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und Mittellosigkeit ausgewiesen. Soweit die Beklagte die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 auch darauf gestützt hat, dass der Kläger in seiner Heimat mehrfach wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verurteilt worden war ("Verurteilungen"), ist anzumerken, dass für § 47 AuslG nur Verurteilungen durch deutsche Gerichte in Betracht kommen. Der Kläger ist jedoch nach seiner Abschiebung im Juni und - erneut - im September 1985 mit einem gefälschten jugoslawischen Reisepass unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Diese illegalen Einreisen und die konkreten Umstände, unter denen sie erfolgten, stellen einen atypischen Geschehensablauf dar, der einen sonst anzunehmenden Befristungsanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ausnahmsweise (vorerst) entfallen lässt.

Der Gesetzgeber ist bei der Einräumung eines Regel-Befristungsanspruchs in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG von dem - durch das Ausländergesetz gebotenen - Sachverhalt ausgegangen, dass ein ausgewiesener Ausländer im Regelfall den Befristungsantrag sogleich oder aber - nach freiwilliger Ausreise oder Abschiebung - vom Ausland aus stellt und dort dessen Bescheidung abwartet. Dieses Verfahren, dass insbesondere bei nachträglicher Befristung der Ausländerbehörde eine sachgerechte Prüfung des Begehrens vor der erneuten Einreise des ausgewiesenen Ausländers ermöglichen soll, wird jedoch dann unterlaufen, wenn ein ausgewiesener Ausländer zunächst illegal einreist und dann während des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet den Befristungsantrag (ggf. zusammen mit einem Aufenthaltsgenehmigungsantrag) stellt. Dieses gravierende Fehlverhalten dürfte schon für sich genommen einen Ausnahmefall begründen, der die Regelbefristung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ausschließt. Denn einem unbefristet ausgewiesenen Ausländer ist in aller Regel bewusst - und dies ist auch hier anzunehmen -, dass er nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich hier nicht aufhalten darf und dass ihm keine Aufenthaltsgenehmigung vor der Befristung der Ausweisung erteilt werden kann. Soweit er sich gleichwohl hierüber hinwegsetzt und illegal einreist, dürfte er i.d.R. den Regel-Befristungsanspruch verlieren. Hier ist das jedenfalls deshalb anzunehmen, weil der Kläger unter solchen Umständen in das Bundesgebiet eingereist ist, die seine - erneute - Ausweisung - nunmehr wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 2 AuslG - rechtfertigen würden.

Das Amtsgericht Mannheim hat den Kläger nach seinen illegalen Einreisen mit gefälschtem Paß mit Urteil vom 20. Dezember 1985 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch diese rechtskräftige Verurteilung hat der Kläger den Ausweisungstatbestand wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Umstand, dass die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe sich im unteren zeitlichen Rahmen hält, lässt das Gewicht der gesetzlichen Regel noch nicht entfallen.

Hier kommt hinzu, dass auch weiteres strafrechtliches Fehlverhalten des Klägers gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet spricht. Er ist nämlich im Zeitraum von 1987 bis 1992 in nicht weniger als vier Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - im ersten Fall zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort - zu Geldstrafen und zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1992 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden (deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde). Angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen § 21 Abs. 1 und 2 StVG und der Hartnäckigkeit, mit der der Kläger die einschlägigen Verurteilungen ignoriert hat, ist dieses Verhalten, das weitere Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, auch bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob ausnahmsweise eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu unterbleiben hat. Die sich aus dem genannten Verhalten des Klägers ergebenden Zweifel an seiner Fähigkeit, die hiesigen Rechtsvorschriften und insbesondere auch Strafgesetze hinreichend zu beachten, werden noch belegt durch die weiteren Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in mehreren Fällen nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1965 - der Kläger hat mehrfach während des Asylverfahrens den Bereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis verlassen -, wegen Beleidigung im Jahre 1988 und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen im Jahre 1990. Dass nach 1992 weitere Verurteilungen nicht erfolgt sind, kann demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht haben. Dem Kläger war nach der Ablehnung seines Befristungsantrages durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1990 bewusst, daß weitere Straftaten seinem Begehren entgegenstünden. Zudem ist er seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen und befindet sich nach wie vor im strafbaren illegalen Aufenthalt.

Der nach den vorgenannten Gründen anzunehmende Ausnahmefall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Kläger 1987 eine aufenthaltsberechtigte jugoslawische Staatsangehörige geheiratet hat, mit der er nach seinen Angaben seit der Heirat in Stuttgart zusammenlebt. Sein Vorbringen, er habe schon 1985 seine jetzige Ehefrau besuchen wollen und seine illegale Einreise mit gefälschtem Pass wiege deshalb weniger schwer, überzeugt nicht. Denn dieses Motiv für sein strafbares Verhalten (Einreise aus "Liebe") ist nicht glaubhaft. Der Kläger ist 1985 zweimal illegal eingereist - nach seinen Angaben gegenüber der Polizei im Juni zunächst deshalb, um den problemlosen Grenzübertritt mit dem gestohlenen und gefälschten jugoslawischen Reisepass zu testen. Die Reise im September 1985 hat der Kläger nach seinen Angaben unternommen, um die in Wien übernommenen gestohlenen jugoslawischen Reisepässe unbemerkt in das Bundesgebiet zu schaffen und in Mannheim an einen unbekannten Dritten zu übergeben. Frau B hat der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt. Er hat vielmehr angegeben, mit dem durch das "Geschäft" verdienten Geld habe er nach Mexiko weiterreisen wollen. Außerdem ist von einem "verheirateten Mädchen" in Köln die Rede, bei der der Kläger gewohnt habe.

Für die Annahme eines Regelfalls spricht auch nicht, dass sich der Kläger nach der Ausweisung fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat. Der Kläger war seinen Angaben zufolge während dieser Zeit in Jugoslawien im Gefängnis, weil er "Banken betrogen" habe (Vernehmung vom 22.9.1985). Unmittelbar nach seiner Haftentlassung hat er damit begonnen, seine illegale Wiedereinreise ins Bundesgebiet ins Werk zu setzen. Vielmehr ist der Umstand, dass der Kläger auch im Ausland in erheblichem Umfang straffällig geworden ist, ein weiterer Punkt, der die Annahme eines Ausnahmefalles stützt. Es ist auch sonst nicht unverhältnismäßig, wenn eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung (vorerst) trotz der Ehe unterbleibt. Das hätte für die Ehefrau des Klägers zur Folge, dass sie ihm ggf. in die gemeinsame Heimat folgt (beide stammen aus Kroatien und sind in Zagreb geboren) oder dass sie weiterhin im Bundesgebiet bleibt und die Gemeinschaft durch Besuche aufrechterhält. Dies dürfte hier deshalb vertretbar sein, weil sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung 1987 davon ausgehen mussten, die eheliche Gemeinschaft nur in der genannten Weise führen zu können. Denn der Kläger war schon zum damaligen Zeitpunkt bestandskräftig ausgewiesen, und ihm hätte schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können. Auch konnten weder er noch seine Ehefrau davon ausgehen, dass ihm sein Aufenthalt längerfristig wegen des aus der Abschiebehaft gestellten Asylantrages erlaubt werden würde. Diesen Antrag hatte das Bundesamt schon vor der Eheschließung im Oktober 1987 mit Bescheid vom 6. April 1987 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, und die Stadt Mannheim hatte ihn mit gleichzeitig zugestelltem Bescheid vom 22. Juni 1987 zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Auf eine Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung konnte der Kläger angesichts seiner erneuten schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen nicht vertrauen und mithin seiner Ehefrau ein solches Vertrauen nicht vermitteln. Durch die Ablehnung des Befristungsantrages wird deshalb die ausländerrechtliche Stellung des Klägers, wie sie im Zeitpunkt der Eheschließung im Oktober 1987 bestand, nicht verschlechtert; ihm wird hierdurch insbesondere nicht ein damals bestehendes, vom Asylverfahren unabhängiges, Bleiberecht genommen.

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Bundesverfassungsgericht schränkt Abschiebung ausländischer Väter ein  

Ausländische Väter dürfen nicht abgeschoben werden, wenn das dem Wohl ihres in Deutschland lebenden Kindes widerspricht. Das gilt nach dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 1001/04 - Beschluss vom 8. Dezember 2005) auch, wenn Väter mit ihren Kindern nicht zusammenleben und sie nur alle zwei Wochen treffen. Die Karlsruher Richter gaben damit einem Mann Recht, der in den Kosovo abgeschoben werden sollte. Dagegen hatte er sich gewehrt, weil er nach einer Abschiebung die Beziehung zu seiner fünfjährigen Tochter nicht aufrechterhalten könne. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte eine Klage gegen die Abschiebung im März 2004 abgewiesen. Da der Vater nach der Scheidung von der Mutter des gemeinsamen Kindes in einer anderen Stadt als seine Tochter lebe, könne von einer «familiären Lebensgemeinschaft» nicht gesprochen werden. Dem widersprach das höchste deutsche Gericht. Eine verantwortungsvolle Beziehung zwischen Vater und Kind lasse sich nicht allein nach Häufigkeit und Dauer von persönlichen Treffen beurteilen. Für die „geistige und emotionale Auseinandersetzung“ des Kindes mit seinen Eltern sind nach den Worten der Richter etwa auch Telefongespräche wichtig. Wenn Vater und Tochter eine intakte Beziehung hätten, stehe der im Grundgesetz verbürgte Schutz der Familie einer Abschiebung entgegen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend beachtet. Unter Berücksichtigung dieser Auffassung muss nunmehr neu  über die Abschiebung entschieden werden.

Abschiebung und Strafen

Das Gesetz sieht vor, dass ein Ausländer unter anderem ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 

Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Mit dieser Entscheidung des Gesetzes verbinden sich komplexe Fragestellungen, die wir im Fall einer Beratung gerne beantworten. 

Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu, vgl.  BVerfG 1 BvR 650/77
BVerwG  vom 16. 11. 2000 - 9 C 6. 00: "...Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe auch nach der Neufassung der Vorschrift nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss. Zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die noch keine Mindestfreiheitsstrafe vorsah, sondern nur eine rechtskräftige Verurteilung "wegen einer besonders schweren Straftat" (§ 51 Abs. 4, später § 51 Abs. 3 AuslG 1990 oder zuvor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 "wegen eines besonders schweren Verbrechens") voraussetzte, hat die Rechtsprechung stets verlangt, dass eine Wiederholungsgefahr hinzukommen muss (grundlegend Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46. 69 - BVerwGE 49, 202, 209 f..."
BVerwG: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei tatsächlich nicht erreichbarer medizinischen Behandlung (Urteil vom 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02):  Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).
VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung (Beschluss vom 26.2.2002 - 4 K 151/02). 
VG Frankfurt/M: Die Unterbrechung einer psychotherapeutischen Behandlung durch Abschiebung kann eine unmenschliche Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG darstellen und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen (12.4.2003 - 1 G 1130/01(2).

Allgemeiner Hinweis zu unserer Vertretung in ausländerrechtlichen Fällen

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeiten, seit nunmehr 20 Jahren Fälle aus dem Bereich des  Asylrechts. Sollten Sie in Ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sein, können wir Ihnen helfen, Ihr Anliegen effektiv vor Ausländerämtern, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und Verwaltungsgerichten zu vertreten, da uns die meisten Fallkonstellationen geläufig sind und wir die möglichen Verlaufsformen solcher Verfahren gut kennen. Wir erwarten aber, dass Ihre Verfolgungsgeschichte in sich schlüssig ist, da wir unter keinen Umständen die von Ihnen vorgestellten Fakten modifizieren. Wenn Sie ihre Probleme nicht besonders detailliert schildern können, sind die Aussichten äußerst begrenzt.

Auch wenn das keine Voraussetzung für ein erfolgreiches Asylverfahren ist, ist es äußerst hilfreich, wenn Sie authentische Dokumente besitzen, die Ihr Anliegen bzw. Ihre Verfolgungssituation plausibel machen.

Wichtig im Blick auf die neuen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes: Die vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden. 

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