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Es soll ja sogar Nachbarn geben, die sich selbst dann noch von Kinderlärm gestört fühlen, wenn zwischen ihrem und dem "Störergrundstück" ein Grundstück dazwischen liegt. Das ist reichlich absurd und macht ganz gut klar, warum immer wieder behauptet wird, die Deutschen seien kinderfeindlich. 

Sind die Kinder des Nachbarn zu laut?

Oder ist Kinderlärm Zukunftsmusik?

Das Amtsgericht Köln (220 C 202/00) kommt zu der Auffassung, dass  Geräusche, die "naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von Kleinkindern entsprechen" von Mitbewohnern in einem Mehrfamilienhaus zwar hingenommen werden müsse. Andererseits erfordere aber die Hellhörigkeit eines Hauses besondere Rücksicht. Die Beklagten hätten daher "ihr Kind, soweit möglich, zu ruhigem Wohnverhalten anhalten" oder aber durch dickere Teppiche oder sonstige Maßnahmen für eine Geräuschminderung sorgen müssen.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona (316 C 510/01) urteilte:  "Es ist selbstverständlich, dass auch für Familien mit kleineren Kindern Ruhezeiten gelten und die Eltern dafür Sorge tragen müssen, dass die Geräuschbeeinträchtigungen der Wohnungsnachbarn ein erträgliches Maß nicht überschreiten. "Kinder produzieren aufgrund ihres starken Spiel- und Bewegungsdranges vor allem im Winter innerhalb der Wohnung beträchtlichen Lärm, wozu auch gelegentliches lautes Schreien und dumpfe Schläge auf den Fußboden gehören und sind auch nicht - wie die meisten Erwachsenen - in der Lage, Konflikte ruhig zu lösen. Anders als technische Geräte lassen sich Kinder nicht ausstellen'. Ihre Geräusche lassen sich auch nicht auf weniger störende Zeiten verlegen."
"Den von Kleinkindern üblicherweise ausgehenden Lärm muss man hinnehmen - oder ausziehen" meinte das Amtsgericht München gegenüber einer Mietminderung wegen des Lärms von Kindern (412 C 23697/99).  Der Kläger erklärte vor Gericht, dass ihm die Maklerin im Namen des Vermieters versichert habe, die Wohnanlage "werde von Kindern freigehalten". Nach Ansicht des Gerichts ist das Bestehen einer solchen Zusage unerheblich, da sie als Verstoß gegen die guten Sitten unwirksam sei. Die Ansicht, Kinder stellen einen Mangel der Wohnanlage dar, sei menschenunwürdig.
Das Landgericht Bad Kreuznach (1 S 21/01) entschied, dass Kinder als solche keine Störung sind. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen. 

Landgericht Bad Kreuznach Rechtsanwalt

Landgericht Bad Kreuznach

LG Heidelberg (1996) fasst das Abwägungsproblem so: "Denn das Erzeugen von Lärm durch spielende Kinder ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des Spieles an sich, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schädigungen der Kinder führen kann. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht eben der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung von Kinderlärm unter einem allgemeinen Toleranzgebot. Auch in reinen Wohngebieten mit einem ansonsten niedrigen Geräuschpegel ist daher für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung die gewöhnliche Belästigung durch den Lärm spielender Kinder nicht ausreichend."

Apropos Lärm oder doch eher Musik

Auch schlechte Hausmusikanten dürfen ihrem "Talent" nachgehen. Jedenfalls dürfen Vermieter das Spielen nicht deshalb verbieten (OLG München, WuM 1988, 299). 

Die Qualität der Musik ist hinsichtlich der zulässigen Spieldauer  unerheblich - (Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 574/89). 

Grundsätzlich ist Hausmusik in Mietwohnungen zulässig. Allerdings sind Einschränkungen der Hausmusik, aber kein Spielverbot  im Mietvertrag zulässig (BGH Az.: V ZB 11/89).

        Die zulässige Darbietungsdauer ist aber ein schwieriges Kapitel. 

LG Kleve (Az.: 6 S 70/90): Akkordeonspieler tägliche Übungszeit von eineinhalb Stunden zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 22.00 Uhr  

Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 30/87):  Klarinetten- und Saxophonspielers täglich zwei Stunden, sonntags aber nur eine Stunde 

LG Nürnberg-Fürth (Az.: 13 S 5296/90): Schlagzeug täglich außer sonntags 45 bis 90 Minuten 

AG Frankfurt/M - WuM 1997, 430: Auch in einem hellhörigen Mietwohnhaus unter Beachtung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten bis zu 90 Minuten pro Tag Klavier 

Bayerisches Oberlandesgericht (Az.: 2 Z BR 55/95):  Klavierspielen höchstens drei Stunden täglich, am Wochenende eher weniger. 

Spiele - Ballspiele: Übersteigt der Lärm aufgrund von Basketballspielen das zumutbare Maß, so kann der Mieter einer Wohnung von seinem Vermieter verlangen, dass ein von anderen Mietern im Hofraum installierter Basketball-Korb mit Reflexionsplatte entfernt wird (AG Schöneberg - 11 C 303/91). 

Zum Abschluss: Hunde, die zu jeder Tages- und Nachtzeit bellen, sind dagegen ein Grund für eine fristlose Kündigung. Zumindest während der üblichen Ruhezeiten muss ein Hundebesitzer in der Lage sein, das Tier zu beruhigen (AG Potsdam 26 C 75/00). 

Wir können uns auch noch bei ganz anderen Tieren Störungen vorstellen, die ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellten. 

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