§
46 BZRG - Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre
bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht
mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe,
kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren,
wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein
Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege
erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich
oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine
Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander
oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet
worden ist,
2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1
Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,
wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im
Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den
Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer
Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu
einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes
zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der
Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen
widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e,
Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer
der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe
bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der
Jugendstrafe.