Testamente bereiten Gerichten oft große
Schwierigkeiten. Welchen Willen hatte der Verstorbene eigentlich? Ist das
Testament überhaupt von ihm? Welches ist der wahre letzte Wille, wenn zum
Beispiel zwei Testamente ohne Datum vorliegen? Erblasser machen es Überlebenden
mitunter schwer. Wer nur einige einfache Regeln beachtet, kann seinen
Erben dagegen viel Ärger ersparen.
Unabdingbar ist die Unterschrift des
Erblassers beim eigenhändigen Testament. Ohne Unterschrift ist ein
Testament unwirksam. Wer in einem Umschlag eine lose Zettelwirtschaft
hinterlässt, die Zweifel am Urheber, am Zeitpunkt der Abfassung und der
Reihenfolge der Blätter begründen, erklärt sich nicht deutlich.
Regelungen, die unter der Unterschrift stehen, sind im Zweifel unwirksam.
Mit Schreibmaschine oder Computer verfasste Testamente akzeptiert das
Gesetz nicht. Wer Teile eines Testaments nicht handschriftlich verfasst,
riskiert, dass das gesamte Testament gegenstandslos ist.
Der Erblasser kann ein Testament durch
ein späteres Widerrufstestament jederzeit aufheben und ändern. Welches
Testament nun gelten soll, verdeutlicht man am besten durch eine
eindeutige Datumsangabe und eine klare Aussage zum „letzten“ Willen. Ein
Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet,
kann nicht ermittelt werden. Deswegen sollte sich der Erblasser nie darauf
verlassen, dass die Erben schon wissen, was er will. Klarheit und Verständlichkeit
sind oberstes Gebot.
Ist der Erblasser nicht mehr in der
Lage zu schreiben, kann er auch einem Notar
seinen letzten Willen erklären. Denn man darf zwar einem gebrechlichen
Erblasser helfen. Doch wenn das Testament später mehr nach der
Handschrift des Erben aussieht, können ernstliche Zweifel am wirklichen
Willen des Erblassers begründet sein. Es besteht auch die Möglichkeit,
dem Notar eine Schrift mit seinem letzten Willen zu übergeben, der nicht
vom Erblasser verfasst sein muss. Vorteilhaft ist bei der notariellen Lösung,
dass das Testament weder gesucht werden muss noch manipuliert werden kann.
Doch noch wichtiger ist der Notar als Berater. Denn kein geringer Teil
eigenhändig verfasster Testamente enthält Regelungen, die das Gesetz überhaupt
nicht kennt. Dann muss der Richter den Willen des Erblassers auslegen oder
im schlimmsten Fall das Testament sogar für unwirksam erklären.
Wer seine
Kinder liebt, sollte auch eine aktuelle Liste seiner Vermögenswerte
beilegen. Denn sechs Wochen nach Bekanntgabe des Testaments durch das
Nachlassgericht ist die Frist abgelaufen, das Erbe auszuschlagen. Dann
erbt man auch die Schulden! |