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Damit der letzte Wille 

auch der letzte Wille bleibt! 

 

Kurztipps zur 

Errichtung von Testamenten

Landgericht Ulm

Landgericht Ulm

Testamente bereiten Gerichten oft große Schwierigkeiten. Welchen Willen hatte der Verstorbene eigentlich? Ist das Testament überhaupt von ihm? Welches ist der wahre letzte Wille, wenn zum Beispiel zwei Testamente ohne Datum vorliegen? Erblasser machen es Überlebenden mitunter schwer. Wer nur einige einfache Regeln beachtet, kann seinen Erben dagegen viel Ärger ersparen.

Unabdingbar ist die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament. Ohne Unterschrift ist ein Testament unwirksam. Wer in einem Umschlag eine lose Zettelwirtschaft hinterlässt, die Zweifel am Urheber, am Zeitpunkt der Abfassung und der Reihenfolge der Blätter begründen, erklärt sich nicht deutlich. Regelungen, die unter der Unterschrift stehen, sind im Zweifel unwirksam. Mit Schreibmaschine oder Computer verfasste Testamente akzeptiert das Gesetz nicht. Wer Teile eines Testaments nicht handschriftlich verfasst, riskiert, dass das gesamte Testament gegenstandslos ist.  

Der Erblasser kann ein Testament durch ein späteres Widerrufstestament jederzeit aufheben und ändern. Welches Testament nun gelten soll, verdeutlicht man am besten durch eine eindeutige Datumsangabe und eine klare Aussage zum „letzten“ Willen.  Ein Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, kann nicht ermittelt werden. Deswegen sollte sich der Erblasser nie darauf verlassen, dass die Erben schon wissen, was er will. Klarheit und Verständlichkeit sind oberstes Gebot.  

Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage zu schreiben, kann er auch einem Notar seinen letzten Willen erklären. Denn man darf zwar einem gebrechlichen Erblasser helfen. Doch wenn das Testament später mehr nach der Handschrift des Erben aussieht, können ernstliche Zweifel am wirklichen Willen des Erblassers begründet sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dem Notar eine Schrift mit seinem letzten Willen zu übergeben, der nicht vom Erblasser verfasst sein muss. Vorteilhaft ist bei der notariellen Lösung, dass das Testament weder gesucht werden muss noch manipuliert werden kann. Doch noch wichtiger ist der Notar als Berater. Denn kein geringer Teil eigenhändig verfasster Testamente enthält Regelungen, die das Gesetz überhaupt nicht kennt. Dann muss der Richter den Willen des Erblassers auslegen oder im schlimmsten Fall das Testament sogar für unwirksam erklären.  

Wer seine Kinder liebt, sollte auch eine aktuelle Liste seiner Vermögenswerte beilegen. Denn sechs Wochen nach Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht ist die Frist abgelaufen, das Erbe auszuschlagen. Dann erbt man auch die Schulden! 

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