Neben
der Umsatzsteuer fallen weitere Steuern an (z.B. Einkommensteuer).
Soweit
der Unternehmer für unternehmensbezogene Aufwendungen selbst
Umsatzsteuer gezahlt hat, kann er die an einen Dritten gezahlte
Umsatzsteuer von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt
abziehen (so genannter Vorsteuerabzug). Die Zahlung der Umsatzsteuer
an einen Dritten reduziert damit die Zahlung gegenüber dem Finanzamt.
Wie
hoch ist die Umsatzsteuer?
Anfang
des Jahres wurde der Umsatzsteuersatz in Deutschland von 16 Prozent
auf 19 Prozent erhöht. Für Lebensmittel und andere Produkte gilt
aber weiterhin der geringere Steuersatz von 7 Prozent.
Auch
für die anwaltliche Tätigkeit wird ein Umsatzsteuersatz von 19
Prozent erhoben. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen des Anwalts
in der Regel gesondert ausgewiesen. Regelmäßig wird dabei auf die
gesetzliche Bestimmung der VV-Nr. 7008 RVG verwiesen, die die
Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt.
Auch der Anwalt führt die Umsatzsteuer in voller Höhe an das
Finanzamt ab.
Wann
fällt die Umsatzsteuer an?
Grundsätzlich
fällt die Umsatzsteuer nur für Lieferungen und Leistungen an, die im
Inland, also in Deutschland, erbracht werden. Die Umsatzsteuerpflicht
knüpft damit an den so genannten Leistungsort an.
Bei Beratungen oder sonstigen Leistungen des Anwalts liegt der
Leistungsort grundsätzlich am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei. Dies
gilt grundsätzlich unabhängig davon, wo der Mandant wohnt.
Allerdings
können sich Ausnahmen ergeben, wenn der Mandant dauerhaft im Ausland
lebt. Hat der Mandant seinen Wohnsitz außerhalb eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft
(EG), so fällt
keine Umsatzsteuer an.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein
zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten
Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-,
Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und
nicht länger als ein Jahr dauert.
Neben
Deutschland sind Mitgliedsstaaten der EG: Belgien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Vereinigte Königreich von Großbritannien, Ungarn und Zypern.
Merke:
Maßgeblich ist also, ob Sie Ihren Hauptwohnsitz innerhalb- oder außerhalb
der EG haben.
Ist
der Mandant Unternehmer und kein Privatmann so besteht eine
Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn das Unternehmen selbst eine
Betriebstätte in Deutschland hat. Wenn keine Betriebsstätte im
Bundesgebiet existiert, muss er auch dann keine Umsatzsteuerpflicht
zahlen wenn der Betrieb innerhalb der EG liegt. Dies gilt aber nur bei
unternehmensbezogenen Mandaten, also Tätigkeiten, die im Zusammenhang
mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens stehen.
Merke:
Nur Unternehmen, die in Deutschland eine Betriebsstätte haben, zahlen
für die Lieferungen und Leistungen hier auch
Umsatzsteuer.
Sonderfall:
Grundstücksbezogene Angelegenheiten
Eine
besondere Ausnahme gilt bei Tätigkeiten, die sich auf Grundstücke
beziehen. Also dann, wenn um Grundstücksgeschäfte wie beispielsweise
Kaufverträge geht.
Liegt
das Grundstück nicht in Deutschland, so fällt für Beratungs- und
Geschäftstätigkeiten des deutschen Rechtsanwalts keine Umsatzsteuer
an. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz des Mandanten. Auch dann, wenn
er in Deutschland lebt, muss er keine Umsatzsteuer zahlen, wenn das
Grundstück außerhalb Deutschlands liegt. Dies gilt auch für Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Vermietung oder der Verpachtung des Hauses
oder des Grundstücks. Auch dann fällt in Deutschland keine
Umsatzsteuer an.
Für
die Mandanten und Kunden ist dies in der Regel von Vorteil, da sich
der Rechnungsbetrag erheblich reduziert und eine Erstattung oder
Anrechnung der gezahlten
Umsatzsteuer in den meisten Fällen nicht möglich ist. Als Kunde
sollten Sie daher darauf achten, ob die vorgenannten Grundsätze
eingehalten werden. So lässt
sich im Einzelfall eine Menge Geld sparen. |