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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Umverteilung - Zuständigkeiten - Aufenthalt

Archivmaterial - Aus Kapazitätsgründen übernehmen wir gegenwärtig keine Asylfälle.

Die einer Aufenthaltserlaubnis beigefügte Nebenbestimmung in Form einer wohnsitzbeschränkenden Auflage (Wohnsitzauflage) ist nach der Rechtsprechung als eigenständiger Verwaltungsakt selbständig anfechtbar. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf länderübergreifende Umverteilung eines Asylbewerbers nach § 51 AsylVfG handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Was geschieht nach dem Antrag auf Umverteilung? Der Kläger hat als Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen. Im öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Unterbringung von asylsuchenden Ausländern verbundenen Lasten auf die Bundesländer und die Gemeinden ist es einem Ausländer grundsätzlich zuzumuten, sich an dem ihm zugewiesenen Ort aufzuhalten. 

Schutz der Kernfamilie

Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen, wenn ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Damit ist jedoch nicht die Einheit mit jedem Familienangehörigen oder Verwandten des Asylbewerbers gemeint. Vielmehr sind nur nur der Ehegatte des Asylbewerbers sowie unter gewissen Voraussetzungen sein nicht verheirateter dauerhafter Partner und die minderjährigen ledigen und unterhaltsberechtigten Kinder des Paares bzw. des Asylbewerbers erfasst. 

Sonstige humanitäre Gründe

Anderenfalls müssen die persönlichen Beziehungen außerhalb der - wie oben definierten - Kernfamilie ein ähnliches Gewicht aufweisen wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausländer auf die Lebenshilfe anderer aufgrund Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist. Der Wunsch eines Erwachsenen, zusammen mit seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau leben zu können, weil sie sein Flucht- und Verfolgungsschicksal teilen, reicht nach der Rechtsprechung dagegen nicht aus.

Der Umstand, dass ein Ausländer aufgrund seines Gesundheitszustands auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte in besonderer Weise angewiesen ist, stellt dagegen grundsätzlich einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Das bedeutet aber, dass man etwa bei einer posttraumatischen Störung wirklich gute, aussagekräftige Atteste haben müsste. 

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