Archivmaterial - Aus
Kapazitätsgründen übernehmen wir gegenwärtig keine Asylfälle.
Die einer Aufenthaltserlaubnis beigefügte Nebenbestimmung
in Form einer wohnsitzbeschränkenden Auflage (Wohnsitzauflage) ist nach
der Rechtsprechung als eigenständiger Verwaltungsakt selbständig
anfechtbar. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf länderübergreifende
Umverteilung eines Asylbewerbers nach § 51 AsylVfG handelt es sich um
eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz.
Was geschieht nach dem Antrag auf Umverteilung? Der Kläger hat als
Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem
bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen. Im öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der
mit der Unterbringung von asylsuchenden Ausländern verbundenen Lasten
auf die Bundesländer und die Gemeinden ist es einem Ausländer grundsätzlich
zuzumuten, sich an dem ihm zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Schutz der Kernfamilie
Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist der
Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen
ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem
Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen,
wenn ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Damit ist jedoch nicht die Einheit mit
jedem Familienangehörigen oder Verwandten des Asylbewerbers gemeint.
Vielmehr sind nur nur der Ehegatte des Asylbewerbers sowie unter gewissen
Voraussetzungen sein nicht verheirateter dauerhafter Partner und die
minderjährigen ledigen und unterhaltsberechtigten Kinder des Paares bzw.
des Asylbewerbers erfasst.
Sonstige humanitäre Gründe
Anderenfalls müssen die persönlichen Beziehungen außerhalb der - wie
oben definierten - Kernfamilie ein ähnliches Gewicht aufweisen wie das
Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen
ledigen Kindern. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausländer auf die
Lebenshilfe anderer aufgrund Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit oder
mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist. Der Wunsch eines Erwachsenen,
zusammen mit seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau leben zu können,
weil sie sein Flucht- und Verfolgungsschicksal teilen, reicht nach der
Rechtsprechung dagegen nicht aus.
Der Umstand, dass ein Ausländer aufgrund seines Gesundheitszustands
auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte in besonderer
Weise angewiesen ist, stellt dagegen grundsätzlich einen sonstigen
humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Das bedeutet aber, dass
man etwa bei einer posttraumatischen Störung wirklich gute,
aussagekräftige Atteste haben müsste. |