Im Zeitpunkt
des Todes gehen im Wege der Universalsukzession auf den Erben bzw. die
Erbengemeinschaft alle Rechte und Pflichten des Erblassers
über. Das AG Pirmasens - 1 C 26/98 - hat einen Fall zu erörtern, der
dieses Problem sehr klar macht: Die Klägerin konnte von der Beklagten
Zahlung eines 1/12 Anteils aus einem Lotteriegewinn nicht verlangen, da
dieser Gewinn nicht in die Erbmasse fiel. Es gab zwar einen
Gewinnsparvertrag, welchen die Erblasserin bereits Jahre zuvor
abgeschlossen hatte. Die entsprechende Einzahlung, aufgrund derer dann der
Gewinn in Höhe von 10 000,– DM ausgelost worden war, erfolgte jedoch
mehr als 1 Monat nach dem Tod der Erblasserin.
Der Gewinn aus diesem
Lotterielos, das nach dem Tode des Erblassers aus der Erbmasse erworben
wurde, fällt aber nicht in den Nachlass, sondern in das Vermögen des
Erben, und ist bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass ein weiteres Handeln oder
Unterlassen der Erben nach Eintritt des Erbfalles erforderlich ist, um die
Gewinnchance zu erhalten bzw. in Wegfall zu bringen. Dies hat zur Folge,
dass der oder die Erben die gesamten Verpflichtungen und Risiken aus dem
Gewinnsparvertrag für den Zeitraum nach dem Erbfall tragen, und
entsprechende Gewinne ihnen jedenfalls dann alleine zustehen, wenn die
entsprechenden Einzahlungen erst deutlich nach dem Tod erfolgen.
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