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Urkundenprozess
Nachverfahren
Einwendungen
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Bundesgerichtshof in Karlsruhe
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Das Oberlandesgericht
Frankfurt hat das Wesen dieses Prozesstypus mal gut charakterisiert: Die
Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses wird darin gesehen, dass eine
Beweisaufnahme schnell durchzuführen ist und demjenigen ein
"prozessualer Lohn" zusteht, der im Rechtsverkehr Unklarheiten
meidet und durch Urkunden, die eine zuverlässige Beweiskraft haben, für
Klarheit und Sicherheit sorgt. Dieser "prozessuale Lohn" ist
bereits dann verdient, wenn die Urkunden die Zweifel und Unklarheiten im
konkreten Fall ausräumen, wenn sie also die streitigen Punkte betreffen. |
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner
Rechte im "Nachverfahren" vorbehalten, heißt es dann im Urteil,
wenn man den Prozess mit "normalen" Beweismitteln weiter führen
will. |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende
Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt
ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen. |
Verschiedene Angelegenheiten sind gebührenrechtlich der Urkunden- oder Wechselprozess und
das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder
Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§
596, 600 der Zivilprozessordnung). |
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