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IP-Adressen

Netzbürger sind mitunter flüchtige Erscheinungen. Häufig werden  Pseudonyme bzw. Alias-Namen eingesetzt und die Auffindung einer zustellungsfähigen Adresse ist mitunter völlig unmöglich.

Die Frage stellt sich dann etwa, mit wem man überhaupt einen Vertrag geschlossen hat, wer unterbreitet ein Angebot etc. Auch die Verfolgung von strafbaren Handlungen bereitet oft Probleme.

 

 

 

 

Grundsätzlich besitzt jeder Rechner, der mit dem Internet verbunden ist, eine  individualisierbare IP-Adresse. Bei diversen Providern werden die IP-Adressen allerdings dynamisch vergeben, sodass jedem Computer bei jeder Einwahl eine andere IP-Adresse zugewiesen wird. Andererseits kann etwa bei Forschungseinrichtungen die IP-Adresse fest vergeben werden. Aufgrund der IP-Listings von Providern lässt sich feststellen, welchem Surfer zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte Adresse zugeordnet war. Diese IP-Listings helfen die bürgerliche Identität festzustellen, wenn  etwa ein Nutzer strafbare Handlungen begangen haben soll. Dabei bietet die Praxis der Provider, solche Daten aufzuheben, ein diffuses Bild. Wer also zivilrechtliche Ansprüche verfolgen will oder einen Straftatbestand zur Anzeige bringt, sollte unabhängig von Verjährungsfristen etc. sehr zeitnah handeln.

Bundesgerichtshof online: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig: "Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht." (Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006).

Zur Problematik von IP_Adressen aktuell >>

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