Home
Übersicht
| |
|
IP-Adressen
Netzbürger sind mitunter
flüchtige Erscheinungen. Häufig werden Pseudonyme bzw. Alias-Namen eingesetzt und
die Auffindung einer zustellungsfähigen Adresse ist mitunter völlig unmöglich.
Die Frage stellt sich dann
etwa, mit wem man überhaupt einen Vertrag geschlossen hat, wer unterbreitet ein Angebot
etc. Auch die Verfolgung von strafbaren Handlungen bereitet oft Probleme.
|
|
Grundsätzlich
besitzt jeder Rechner, der mit dem Internet verbunden ist, eine individualisierbare
IP-Adresse. Bei diversen Providern werden die IP-Adressen allerdings dynamisch vergeben,
sodass jedem Computer bei jeder Einwahl eine andere IP-Adresse zugewiesen wird.
Andererseits kann etwa bei Forschungseinrichtungen die IP-Adresse fest vergeben werden.
Aufgrund der IP-Listings von Providern lässt sich feststellen, welchem Surfer zu
welchem Zeitpunkt eine bestimmte Adresse zugeordnet war. Diese IP-Listings helfen die
bürgerliche Identität festzustellen, wenn etwa ein Nutzer strafbare Handlungen
begangen haben soll. Dabei bietet die Praxis der Provider, solche Daten aufzuheben, ein
diffuses Bild. Wer also zivilrechtliche Ansprüche verfolgen will oder einen
Straftatbestand zur Anzeige bringt, sollte unabhängig von Verjährungsfristen etc. sehr
zeitnah handeln.
|
Bundesgerichtshof
online: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig: "Die
heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten
gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des
Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist
nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen
solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der
3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des
Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine
verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Nach der Entscheidung ist die
verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO
(Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in
der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme
geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des
Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§
106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2,
§ 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht
nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt
dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die
Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die
Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des
Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere
formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung
bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten
die verdeckte Online-Durchsuchung nicht." (Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB
18/06 - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006).
|
Zur
Problematik von IP_Adressen
aktuell >>
|
Einige
verwandte Themen
Top |
Internet-Hauptseite
Domain-Check-Liste
Domain-Rechtsprechung
Kauf
im Internet
Internet
und Musik
Internet
und Provider
TDG
|
|