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Verkehrssicherungspflicht
Grundstückseigentümer
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Schwieriges Gelände:
Verkehrssicherungspflichten |
Der
Eigentümer eines Grundstücks ist für
den Zustand seines Grundstücks verantwortlich, § 823
BGB. Wenn er einen Verkehr auf dem Grundstück zulässt, haftet er
auch für die sich dadurch ergebenden Gefahren.
Diese Zustandsverantwortlichkeit
umfasst auch die „Verkehrssicherungspflicht“. Danach ist der
Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, für einen verkehrssicheren
Zustand seines Grundstücks sorgen. So muss er Straßen und Wege in einem
ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Solche Maßnahmen können die
Beleuchtung des Grundstücks, die Anbringung von Sicherungen diverser Art
umfassen. Besonders Baustellen, die naturgemäß mit hohen Gefahren
verbunden sind, sind ordnungsgemäß abzusichern und zu
kennzeichnen. Grundsätzlich gibt es aber keine allgemeine Pflicht,
das Grundstück gegen jeden unbefugten Verkehr abzusichern.
Besonderheiten
gelten beim
Spielen von Kindern, insbesondere wenn sich auf dem Grundstück gefährliche
Gegenstände befinden und auf Grund konkreter Umstände mit der Gefährdung
von Kindern zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
muss ein Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen
ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und
Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie
– sei es auch trotz Verbots - das Grundstück zum Spielen
benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen
gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und sich verletzen
können. Allerdings darf der Verkehrssicherungspflichtige je nach
dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, auch darauf
vertrauen, dass Kinder und Jugendliche sich einer Gefahr aus ihrem natürlichen
Angstgefühl nicht bewusst aussetzen. Allerdings steht dem nicht entgegen,
dass ein Kind sich auch anders verhalten kann und von seinem
Angstgefühl nicht abgehalten wird, hohe Risiken einzugehen.
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers
gegenüber Kindern ist in dem Maße herabzusetzen, in dem er auf eine
ausreichende Beaufsichtigung der Kinder durch den Aufsichtspflichtigen
jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte vertrauen darf (LG
Bonn im Jahre 2008). Zwar
ist in jedem Einzelfall zu berücksichtigen, ob die Aufsichtspflicht der
Eltern, insbesondere bei Kleinkindern verletzt wurde, doch empfiehlt es
sich bei einer offensichtlichen Gefährdung, wie beispielsweise einer
Mauer auf einem Hanggrundstück, eine Absicherung durchzuführen. Auch
wenn die Rechtsprechung dazu
neigt, der Aufsichtspflicht eine erheblich größere Bedeutung zuzumessen
als dies bisher der Fall war (OLG Hamm vom 2001),
kann dies von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Die
Reichweite der Aufsichtpflicht hängt von vielen Umständen ab wie
Reifegrad des jeweiligen Kindes und der konkreten Situation, was die
Voraussehbarkeit richterlicher
Einzelfallerwägungen sehr reduziert. |
Kommt es aufgrund der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht zu einem Unfall, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige
verschuldensabhängig gemäß
§ 823 BGB auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld. Wenn dem Grundstückseigentümer ein Verschulden nicht
nachzuweisen ist, da er alle Sicherungsvorkehrungen getroffen hat,
scheidet eine solche Haftung aus. Ein Grundstückseigentümer sollte
regelmäßig eine private Haftpflichtversicherung abschließen, um
gegen solche Schäden gewappnet zu sein. Im Fall von Vermietung oder
Baumaßnahmen muss auch eine Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Denn in solchen
Fällen bleibt der Grundstückseigentümer verantwortlich für alle Schäden,
welche das Haus oder das Grundstück betreffen, § 836 BGB.
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Hohes Risiko: Regen, Hochspannung,
gefährliches Gelände, verschiedene Verkehrsmittel |
Allerdings
ist nicht jeder beliebigen abstrakten Gefahr durch
vorbeugende Maßnahmen zu begegnen, da nach der Rechtsprechung,
aber auch nach dem gesunden Menschenverstand eine absolute Sicherheit
nicht gewährleistet werden kann und folglich auch nicht muss. Wie
dargelegt, findet die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers
ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des
Einzelfalls Zumutbaren. Um der Sorgfaltspflicht
bei einer Grundstücksveränderung nachzukommen, muss ein Bauherr die Lösung
bautechnischer Aufgaben und ihre sachgemäße Ausführung Fachleuten
übertragen. So sind Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen sorgfältig
auszuwählen. Wenn erkennbar eine erhöhte
Gefahrenlage gegeben war oder Anlass zu Zweifeln bestand, ob die
beauftragten Personen überhaupt in ausreichendem Maße den Gefahren
Rechnung trugen, ist der Bauherr nach der Rechtsprechung selbst bei sorgfältiger
Auswahl seines Bauaufsichtspersonals nicht entlastet.
Die lokalen Gegebenheiten sowie die Verkehrsbedeutung von
Wegen prägen den Umfang von Sicherungsmaßnahmen. Wenn ein unbefestigter
Weg nicht für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist, sind an die
Verkehrssicherungspflichten tendenziell geringe Anforderungen zu stellen.
Die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu
bewahren, tritt in solchen Konstellationen in den Vordergrund. Auch
die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück
– z.B. einem "Trampelpfad" - verpflichtet den Eigentümer
grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht kann aber nach der Rechtsprechung in einem
solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit
Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer
geschaffene Wege. Grundsätzlich gilt, dass der Benutzer die gegebenen
Verhältnisse so akzeptieren muss, wie sie sich ihm präsentieren.
Anderenfalls würde man bei der Rationalität von amerikanischen
Packungsbeilagen landen, auch jede noch so abwegige Verwendungsweise
eigens hervorzuheben und davor zu warnen. Ein Handlungspflicht des
Verkehrssicherungspflichtigen wäre dann geboten, wenn Gefahren bestehen,
die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht erkennbar sind und auf die
er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
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Verkehrssicherungspflichten: Ein
komplexes Thema für detaillierte Einzelfallbetrachtungen
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Top Bo |
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