Über
die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer
einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern
lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für
kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)
besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Der
Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5
AufenthG wegen einer Eheschließung besteht z.B. nicht, wenn er vor
der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist. Wer also in Dänemark
heiratet und anschließend mit einem Schengen-Visum nach Deutschland
einreist, kann sich nicht auf §
39 Nr. 3 AufenthV berufen. Unter "Einreise" im Sinne der
Bestimmung ist die letzte vor der Entstehung des Anspruchs erfolgte
Einreise in das Bundesgebiet, die unter Umständen auch
aus einem anderen Schengen-Staat erfolgen kann, zu
verstehen, nicht jedoch die letzte Einreise in das
Schengen-Gebiet.
Mit
der Neuregelung des Gesetzes sollte erzielt werden, dass die Vergünstigung
nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit
ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen
Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kann über ein
Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben
hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden. Dabei hatte der
Gesetzgeber Fälle im Blick, in denen ein Schengen-Visum zu
touristischen Zwecken ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt
wird, der Ausländer jedoch entgegen dem von ihm im Visumantrag
angegeben Zweck von vornherein einen Daueraufenthalt beabsichtigt.
Mit
der Änderung sollte deshalb klargestellt werden, dass die Vergünstigung
nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der
Einreise entsteht und damit ein von vornherein
beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks
ausgeschlossen werden kann. Dabei ist insbesondere dieses Motiv für
die Auslegung der Vorschrift wichtig: Subjektive (Missbrauchs-)Absichten
als Ausschlussgrund haben im Wortlaut des neu gefassten § 39 Nr. 3
AufenthV, der alleine auf das objektive Entstehen der
Anspruchsvoraussetzungen eingeht, keinen Ausdruck gefunden. Der
Gesetzgeber unterstellt vielmehr vereinfachend, dass ein missbräuchlicher
Aufenthaltszweckwechsel bei Entstehung der
Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise auszuschließen sei.
Darauf, ob der Ausländer, insbesondere entgegen seinen Angaben im
Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen
Aufenthalt, von vornherein einen längerfristigen
Aufenthalt, etwa zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens,
beabsichtigt hat, kommt es nach dem eindeutigen Auslegung zugänglichen
Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV mithin nicht an. Für andere Zwecke
ist kein Raum.
Immerhin
besteht ein Risiko, auch nach der Liberalisierung der Norm: Falsche
oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können ggf. zum
Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen
und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels ausschließen. Der Begriff
"Einreise" dürfte sich insoweit freilich nicht - wie die
Beschwerdebegründung annimmt - auf das gemeinsame Gebiet der
Schengen-Staaten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 AufenthV) beziehen.
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