Gesetzestext § 281 ZPO
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche
oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des
Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige
Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige
Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des
Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben
werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im
Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der
Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht
erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im
Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die
entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der
Hauptsache obsiegt.