Exkurs: Zur
Stellung des Erstehers auf Grund des § 57 ZVG
Gesetzestext § 57 ZVG: Ist das
Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die
Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
"Kauf
bricht nicht Miete" bleibt
also auch hier das prägende Prinzip. Das gilt übrigens auch für alle
Nebenabreden, die im Laufe der Mietzeit zwischen Mieter und Vermieter
getroffen worden
Der neue Vermieter tritt Kraft Gesetz anstelle des
bisherigen Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem alten Mietverhältnis
ein. Ein neuer Mietvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Etwa vom
Vermieter gewünschte Vertragsänderungen muss der Mieter nicht
akzeptieren. Wenn der neue Vermieter die Zahlung der Miete auf sein Konto
verlangt, muss er seine Berechtigung nachweisen.
Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des
Mieters gegen den Erwerber, falls sie erst nach dem Eigentumswechsel
entstehen oder fällig werden (BGH Senatsurteile vom 3. Dezember 2003 -
VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 (Leitsatz: Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der
Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der
zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen
Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur
Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann
der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.).
Vertragliche Ansprüche des Mieters richten sich also
dann gegen den Erwerber, wenn sie erst nach dem
Eigentumswechsel entstehen oder fällig werden (Senatsurteile
vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86, NJW 1988, 705 unter 2 b, cc und vom
19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 unter II 2 b; BGH, Urteil
vom 14. September 2000 - III ZR 211/99, WM 2000, 2509 unter 3). Ansprüche
treffen den Erwerber nicht, wenn sie in der Zeit vor der Veräußerung
fällig geworden sind und in die der Erwerber daher nicht eingetreten ist,
weil sie nicht in die Dauer seines Eigentums
fallen.
Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter
gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe
einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn
der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat.
Dies
gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die
Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht
heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 11/03).
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