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SGB 2
Vermögen
Abfindung |
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Wer
Leistungen nach dem SGB 2 erhält, mag sich fragen, ob er etwa eine
Abfindung behalten könnte, die er anlässlich des Ausscheidens aus
dem Arbeitsvertrag erhält und er gleichzeitig arbeitslos
wird. |
Das LSG Thüringen hat (L 7 AS
542/05) im Jahre 2005 zur Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte iS von § 12
Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 darauf abgestellt, ob die Anwendung der
Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2
und 3 SGB 2 wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den
Leitvorstellungen der SGB 2 Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis
führen würde. Kann man seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen
sichern? Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle
verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar
ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder
belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können.
Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht,
durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden
kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht. |
Ein
Blick in das Gesetz: § 12 SGB II
Zu berücksichtigendes
Vermögen
(1) Als Vermögen sind
alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen.
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(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
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1.
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ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je
vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100
Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750
Euro nicht übersteigen,
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1a.
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ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für
jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
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2.
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Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht
ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der
Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet,
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3.
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geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge
dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in
den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der
geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250
Euro nicht übersteigt,
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4.
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ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe
von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Hilfebedürftigen.
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(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
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1.
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angemessener Hausrat,
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2.
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ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen,
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3.
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vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt
bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem
Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
oder sein Partner von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
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4.
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ein selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende
Eigentumswohnung,
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5.
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Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks
von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses
zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck
durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
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6.
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Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den
Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
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Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände
während des Bezugs der Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
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(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen. Für die Bewertung ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf
Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt
wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des
Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
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Das allein genutzte Hausgrundstück
kann nicht zu verwertendes Vermögen sein. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
ist dieses als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen, weil es
sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir
haben Kündigungsschutzklagen, Klagen
auf Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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