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Arbeitgeber können zur Auskunftserteilung über
Kriterien für Gehaltserhöhungen verpflichtet sein
Hat
der Arbeitgeber einer Gruppe von Arbeitnehmern Gehaltserhöhungen gewährt
und nur einen Arbeitnehmer hiervon ausgenommen, so muss er diesem Auskunft
über die Kriterien für die Gehaltserhöhung erteilen (BAG 01.12.2004, 5
AZR 664/03). Der betroffene Arbeitnehmer kann den Auskunftsanspruch im
Wege der Stufenklage geltend machen und muss dabei den gegebenenfalls aus
dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Anspruch auf Gehaltserhöhung bei
Klageerhebung noch nicht beziffern.
Der
Kläger gehörte zur Gruppe der außertariflichen Angestellten, für deren
Entgeltfragen eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt. Danach entscheidet der
Vorstand im Regelfall jährlich über Gehaltserhöhungen der außertariflichen
Angestellten. Dabei muss er sich einerseits an den hierfür insgesamt zur
Verfügung stehenden Mitteln und andererseits an der individuellen
Leistung der Arbeitnehmer orientieren. Der Kläger erhielt in den Jahren
1999 bis 2001 keine Gehaltserhöhungen. Er machte geltend, dass alle
anderen außertariflichen Angestellten Gehaltserhöhungen erhalten hätten.
Ein Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht, da er immer gute
Arbeitsleistungen erbracht habe. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass
der Kläger nicht der einzige außertarifliche Angestellte gewesen sei,
der keine Gehaltserhöhungen erhalten habe. Dem Kläger sei deshalb keine
Gehaltserhöhung gewährt worden, weil er unterdurchschnittliche
Leistungen erbracht habe. Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft
über die konkret bei der Entscheidung über die Gehaltserhöhung
angewandten Regeln sowie die Zahlung der ihm danach auf der Grundlage des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zustehenden Gehaltserhöhung. ArbG und LAG
wiesen seine Klage ab. Auf die Revision des Klägers gab das BAG dem
Antrag auf Auskunftserteilung statt und wies den Rechtsstreit im Übrigen
an das LAG zurück. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Auskunft über die bei der Frage der Gehaltserhöhung konkret angewandten
Kriterien. Seine hierauf gerichtete Klage ist zulässig. Dem steht nicht
entgegen, dass er die Höhe des ihm gegebenenfalls zustehenden Anspruchs
auf Gehaltserhöhung nicht genau beziffert hat. Dies ist ihm erst nach
Erteilung der begehrten Auskunft möglich. Der Auskunftsanspruch ist auch
begründet. Arbeitgeber sind einem Arbeitnehmer grundsätzlich nach Treu
und Glauben zur Auskunft verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer ein
billigenswertes Interesse an einer Auskunft hat und der Arbeitgeber ihm
die Auskunft unschwer erteilen kann. Der Kläger benötigt die Auskunft,
um einen bezifferten Anspruch auf Gehaltserhöhung geltend zu machen. Da
die Beklagte die für Gehaltserhöhungen maßgeblichen Regeln selbst
setzt, ist es ihr auch unschwer möglich, die Auskunft zu erteilen. Ein
Auskunftsanspruch scheidet zwar aus, wenn feststehen würde, dass der Kläger
keinen Anspruch auf Gehaltserhöhung hätte. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Der Kläger hat möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung einen Anspruch auf Gehaltserhöhung. Die Beklagte muss
ihre Kriterien für den Leistungsvergleich zwischen Mitarbeitern gegenüber
dem Kläger offen legen.
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Wenn Sie Fragen
haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Betriebsübergang
und Vergütung
Die Beklagte hat im Rahmen eines Betriebsübergangs
ein Unternehmen erworben. Der Arbeitnehmer verlangt von ihr Vergütung für
den Zeitraum vom 18. bis 29.7.2003; mit Schreiben vom 29.7.2003
widersprach er dem Betriebsübergang. Vom 18.-29.7.2005 arbeitete er für
die Beklagte. Die Beklagte meinte, der Widerspruch des Klägers schließe
den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie als Erwerberin aus. Die
vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen seien in dem alten Arbeitsverhältnis
erbracht worden. Der Kläger müsse sich deshalb an seine frühere
Arbeitgeberin halten.
Anders das Landesarbeitsgericht
Köln (Urt. v. 11.6.2004 - 12 Sa 374/04):
Der Widerspruch eines
Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang entfaltet Rückwirkung. Für die
Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruches hat der
Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des faktischen
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vergütung gegen den
Betriebserwerber. Ein Anspruch gegen den Veräußerer wegen
Annahmeverzuges besteht nicht.
Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück. Gemäß § 613a
Abs. 1 BGB sei das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst auf die
Beklagte übergegangen. Durch den Widerspruch sei es jedoch rückwirkend
wieder aufgelöst worden. An dieser Rückwirkung habe sich auch durch
In-Kraft-Treten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB zum 1.4.2002 nichts geändert.
Trotzdem muss der Erwerber nach Auffassung des Gerichts den Arbeitnehmer für
den Zeitraum zwischen Betriebsübergang und Ausübung des
Widerspruchsrechtes auf Grund des faktischen Arbeitsverhältnisses
entlohnen. Die Rechtslage sei insofern nicht anders als bei einer
Anfechtung nach § 142 BGB. Auch dort finde eine Abwicklung nach den
Prinzipien des faktischen Arbeitsverhältnisses statt. Der Arbeitnehmer
wird für die Vergangenheit so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis
wirksam gewesen. Dies bedeute insbesondere, dass er trotz der
Fehlerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses Vergütung für die geleistete
Arbeit beanspruchen kann. Sonst liefe der Arbeitnehmer Gefahr, seine
Arbeit überhaupt nicht bezahlt zu bekommen. Denn für den Veräußerer
habe er nicht gearbeitet. Auch ein Anspruch auf Verzugslohn nach § 615
Satz 1 BGB ist zweifelhaft, da ein Arbeitsangebot dem alten Arbeitgeber
gegenüber nicht erfolgt sei. Die Situation sei auch nicht mit einem
Leiharbeitsverhältnis vergleichbar, bei dem ein tatsächliches Angebot
auch gegenüber Dritten abgegeben werden könne.
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„Nuggets“ als Arbeitslohn
Goldmünzen,
die der Arbeitgeber als Dank für die geleistete Arbeit an Mitarbeiter
verteilt, sind Arbeitsentgelt und unterliegen daher der
Sozialversicherung. Mit dieser Feststellung bestätigte das Hessische
Landessozialgericht (Az.: L 8/14 KR 399/03) die Auffassung der
Landesversicherungsanstalt. Ein Datenverarbeitungsunternehmen verschenkte
anlässlich einer Betriebsfeier an Mitarbeiter sog. „Australien
Nuggets“ als Belohnung für die geleistete Arbeit.
Sozialversicherungsbeiträge wurden dafür nicht abgeführt. Dies
beanstandete die beklagte Landesversicherungsanstalt bei einer Betriebsprüfung
und forderte nahezu 3.000.-€ an Beiträgen nach. Mit der Begründung,
bei den Goldmünzen handele es sich nicht um ein Zahlungsmittel, konnte
die Firma weder die Beklagte noch das Gericht überzeugen. Die Richter
wiesen darauf hin, dass der Begriff des Arbeitsentgelts alle Einnahmen
umfasse, gleichgültig ob es sich um Geld, Sachzuwendungen, Zulagen oder
ähnliche Einnahmen handele. Außerdem seinen die „Australien Nuggets“
in Australien ein rechtgültiges gesetzliches Zahlungsmittel. An der
Sozialversicherungspflicht bestünden daher keine Zweifel. |
Arbeitgeber
darf Weihnachtsgeld nicht eigenmächtig einbehalten
Ein Arbeitgeber kann die Zahlung von Weihnachtsgeld, das er jahrelang ohne
Vorbehalt gewährt hat, nicht eigenmächtig aussetzen. Das entschied das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil (Az.: 1 Sa 1116/03).
Vielmehr müsse er jedem einzelnen Arbeitnehmer bei der letzten Auszahlung des
Weihnachtsgeldes erklären, dass er sich die Weiterzahlung für das kommende Jahr
vorbehalte. Selbst ein Aushang am "Schwarzen Brett" sei nicht ausreichend,
betonten die Richter.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines
Mitarbeiters statt, der unter anderem noch ausstehendes Weihnachtsgeld verlangt hatte. Der
Arbeitgeber hatte von 1991 bis 1998 ohne jeden Vorbehalt Weihnachtsgeld gezahlt. In den
Jahren 1999 und 2000 setzte er die Zahlung aus, ohne dies zuvor angekündigt zu haben.
Für die folgenden Jahre wurde das Weihnachtsgeld absprachegemäß durch einen höheren
Stundenlohn ersetzt. Der Kläger wollte aber auch für die Jahre 1999 und 2000
Weihnachtsgeld haben - und hatte nun vor Gericht Erfolg. Die jahrelange vorbehaltlose
Auszahlung des Weihnachtsgeldes hat nach Auffassung des Gerichts zu einer so
genannten betrieblichen Übung geführt. Davon könne sich der Arbeitgeber nur bei
rechtzeitiger Ankündigung wieder lösen (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 1 Sa 1116/03). |
Sachliche
Gründe für unterschiedliches Weihnachtsgeld nötig
Ein Unternehmen darf Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen als
Arbeitern. Dafür seien aber sachliche Gründe nötig wie etwa die Bindung
wichtiger Kräfte an die Firma (Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 640/04). Ein
Unternehmen unterlag nach zwei erfolgreichen Prozessen in den
Vorinstanzen, weil es die Unterschiede lediglich auf die höhere
Qualifikation der Angestellten gestützt hatte. Dies ist nach Auffassung
des Bundesarbeitsgerichts kein sachlicher Grund. Ein Gießerei-Arbeiter
hatte geklagt, weil er wie die anderen rund 150 Arbeiter nur 55 Prozent
eines Monatslohns als Weihnachtsgeld bekam. Die rund 70 Angestellten
erhielten dagegen ein volles Monatsgehalt. In dem nicht tarifgebundenen
Unternehmen ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung der Firma.
Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz müssen mit dem Zweck der
Leistung begründet werden. Sachlich gerechtfertigt wäre es, damit Kräfte
stärker an das Unternehmen zu binden, wenn Angestellte mit den nötigen Fähigkeiten
im Vergleich zu Arbeitern schwerer oder nicht auf dem Arbeitsmarkt zu
finden seien. Da das Unternehmen dies aber nicht erklärt habe, sei die
angeführte unterschiedliche Qualifikation kein sachlicher Grund. |
Aktuell:
Vollständige Streichung von Sondergratifikation unzulässig
Sondergratifikationen wie Urlaubs-
oder Weihnachtsgeld dürfen von Unternehmen nicht ohne weiteres komplett
gestrichen werden (Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 22 Ca 1730/05). Die
Richter gaben insoweit der Klage eines Kraftfahrers gegen ein
Entsorgungsunternehmen statt. Der Arbeitnehmer hatte über mehrere Jahre
jeweils 1500 Euro Weihnachtsgeld erhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen
strich die Firma die Zahlung jedoch im vergangenen Jahr und verwies auf
deren freiwilligen Charakter. Laut Arbeitsvertrag galt jedoch auch der
Tarifvertrag, wonach grundsätzlich ein kleines Weihnachtsgeld zu zahlen
sei. Die Richter sprachen dem Arbeitnehmer schließlich die Zahlung von
rund 200 Euro zu. Die vollständige Streichung einer Sondergratifikation
sei unzulässig, solange im Tarifvertrag etwas anderes geregelt sei, erläuterte
die Vorsitzende. |
Arbeitgeber können
Überzahlungen des Gehalts nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist
des BAT zurückfordern
Mitarbeiter, die über einen längeren Zeitraum zu viel Lohn erhalten
haben, können den Betrag behalten, wenn er nicht vom Arbeitgeber
innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist zurückverlangt wird. Auch
Kenntnis des Mitarbeiters schadet nicht. Der Anspruch des Arbeitgebers
verfällt nach § 70 BAT
(Ausschlussfrist) -
Vgl. BAG 10.03.2005, 6 AZR 217/04.
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Rechtzeitige
Geltendmachung von Lohnansprüchen
Arbeitnehmer sollten grundsätzlich nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche umgehend geltend machen. Das
Arbeitsgericht Frankfurt (AG Frankfurt - 9 Ca 8669/04) wies die Klage
eines Mitarbeiters zurück, der ca. ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis noch Restlohnansprüche geltend machte. Im Hotel- und
Gaststättengewerbe gibt es eine Verfallsfrist von sechs Monaten. Das kann
in anderen Bereichen sogar noch kürzer sein. |
Aber
hier ist die neue BAG-Rechtsprechung zu berücksichtigen:
Zur Wirksamkeit
einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist hat das BAG
jetzt zu dieser Klausel eines Arbeitsvertrags "Alle Ansprüche, die
sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden
binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich
geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen
einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen" festgestellt:
Der Verfall des Anspruchs hängt davon
ab, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Sinne des § 305 BGB vorliegen. Zwar können zweistufige
Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder
schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche
Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzelvertraglich
auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Senat hält
aber in Anlehnung an § 61b ArbGG für die zweite Stufe eine
Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Dasselbe gilt, falls die -
unstreitig von dem Beklagten vorformulierte - Ausschlussfrist nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern die Klägerin aufgrund der
Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein
Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB vor. Die zu kurz
bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass
eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden
musste. Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist an dem Maßstab von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine
im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte.
Das Landesarbeitsgericht muss diese Frage noch in tatsächlicher Hinsicht
aufklären (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR
572/04).
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Karenzentschädigung
gibt es auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Der
Kläger war bei der Beklagten als Verkaufsleiter beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach durfte der Kläger
für die Dauer von einem Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der
Beklagten weder für die Konkurrenz tätig werden noch ein eigenes
Konkurrenzunternehmen gründen. Dafür verpflichtete sich die Beklagte,
ihm für die Zeit des Wettbewerbsverbots die Hälfte des bisherigen
Gehalts weiterzuzahlen. Seit Januar 2001 war der Kläger arbeitsunfähig
erkrankt. Er teilte der Beklagten mit, dass er auf Grund dieser Erkrankung
berufsunfähig sei. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit ihm zum nächstmöglichen Zeitpunkt und erklärte, dass sie auf das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichte. Der Kläger dagegen meinte,
dass er trotz dieses Verzichts einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
Karenzentschädigung habe. Der Kläger hat in der Tat nach einer
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung. Die Beklagte ist
weiterhin an das arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot
gebunden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger arbeitsunfähig
erkrankt ist. Wettbewerbsverbote sind gegenseitige Verträge, die den
Arbeitgeber zur Zahlung der Karenzentschädigung und den Arbeitnehmer zur
Unterlassung des Wettbewerbs verpflichten. Sie bestehen unabhängig davon,
aus welchen Gründen der Arbeitnehmer den Wettbewerb unterlässt und ob er
überhaupt in der Lage wäre, Wettbewerb auszuüben. Der Gesetzgeber hat
lediglich für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte eine
Freiheitsstrafe verbüßt, den Anspruch auf Karenzentschädigung entfallen
lassen (§ 74c Abs.1 S.3 HGB). Das jedoch ist eine Ausnahmevorschrift und
nicht auf andere Fallgestaltungen übertragbar. Den berechtigten
Interessen des Arbeitgebers wird bereits dadurch hinreichend Rechnung
getragen, dass er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten kann. Er wird
dann gemäß § 75a HGB mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von
der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei (BAG -
23.11.2004, 9 AZR 595/03).
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Arbeitgeber
darf sich Widerruf freiwilliger Leistungen vorbehalten
Arbeitgeber
können sich für freiwillig gewährte Leistungen im Kleingedruckten des
Arbeitsvertrages grundsätzlich ein Widerrufsrecht vorbehalten. Das
entschied das in Mainz in einem Urteil. Nach Auffassung der
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 380/04) gilt dies
auch, wenn der Widerruf zu einer deutlichen Einkommenseinbuße bei dem
betroffenen Mitarbeiter führt. Das Gericht wies mit seinem grundlegenden
Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Weiterzahlung von Fahrgeld ab.
Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern freiwillig das Fahrgeld
erstattet. Allerdings fand sich im Kleingedruckten des
Arbeitsvertrages eine Klausel, die ihm ein jederzeitiges Widerrufsrecht
einräumte. Als der Arbeitgeber davon Gebrauch machte, hielt dem der Kläger
entgegen, die Klausel sei unwirksam, denn sie benachteilige ihn
unangemessen. Das LAG teilte diese Auffassung nicht. Die Richter räumten
zwar ein, dass der Widerruf der Fahrgelderstattung für den Kläger unter
dem Strich immerhin eine Lohneinbuße von gut 18 Prozent bedeute.
Gleichwohl sei dies noch zumutbar. Das Urteil ist allerdings noch nicht
rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde aber
die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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Keine
Ungleichbehandlung bei Gehaltserhöhung
Unternehmen dürfen bei turnusmäßigen
Gehaltserhöhungen nicht einzelne Mitarbeiter ausschließen
(Arbeitsgericht Frankfurt Az: 1 Ca 7342/04). Die Richter gaben der Klage
eines Sachbearbeiters gegen ein Dienstleistungsunternehmen statt und
sprachen ihm die verweigerte Gehaltserhöhung von rund 60 Euro monatlich
zu. Der Mann war ursprünglich bei einer anderen Firma beschäftigt und
kam über eine Fusion der beiden Unternehmen zu seinem neuen Arbeitgeber.
Weil er sich geweigert hatte, nach dem Betriebsübergang einen neuen
Arbeitsvertrag mit schlechteren Konditionen zu unterschreiben, schlossen
ihn die neuen Vorgesetzten von der Gehaltserhöhung aus. Laut Urteil verstößt
dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht. Die turnusgemäße
Gehaltserhöhung habe lediglich den Zweck eines Ausgleichs zur allgemeinen
Inflation und sei nicht an bestimmte Leistungen der einzelnen Arbeitnehmer
geknüpft. Deshalb dürfe auch nicht ein bestimmter Mitarbeiter
ausgeschlossen werden.
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Nicht
immer Krankengeldanspruch nach Krankschreibung durch Hausarzt
Wer
von seinem Hausarzt krankgeschrieben wird, kann daraus nicht automatisch
einen Anspruch auf Krankengeld ableiten. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts
(Az.: B 1 KR 18/04 R) dürfe ein Versicherter sich nicht auf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes verlassen, wenn ihn der
Medizinische Dienst der Krankenkasse kurz zuvor für gesund erklärt habe.
Die Krankenkasse sei generell nicht an die Krankschreibung durch den
Hausarzt gebunden, sondern könne in Zweifelsfällen ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes einholen. Meinungsunterschiede müssten über ein
dafür vorgesehenes Formalverfahren geklärt werden. Im
konkreten Fall wies das Gericht die Klage einer Krankenpflegerin auf die
Zahlung von Krankengeld ab. Die an einer Depression leidende Frau war nach
fünfwöchiger Krankheit vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse
untersucht und für die Zukunft wieder arbeitsfähig erklärt worden. Nur
einen Tag später erklärte der Hausarzt die Frau indes für weiterhin
arbeitsunfähig. Dabei versäumte er es, der Einschätzung des
Medizinischen Dienstes formell zu widersprechen. Dieser Fehler ging
zulasten der Patientin. |
Krankengeld
auch für Beitragsrückständige
Wer in der gesetzlichen
Krankenkasse freiwillig versichert ist, hat auch dann Anspruch auf
Krankengeld, wenn er mit seinen Beiträgen im Rückstand ist
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Az.: L 1 KR 54/04). Eine Ausnahme
gelte allenfalls dann, wenn die Krankenkasse nachweisen könne, dass der
Betroffene von vornherein seine Beiträge nicht habe zahlen wollen und der
Beitritt nur erfolgt sei, um auf betrügerische Weise Krankengeld zu
erhalten. Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Urteil eine
Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf und gab der Klage eines
Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse statt. Der Kläger war
als Selbstständiger der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beigetreten.
Als er längere Zeit krank war und nicht arbeiten konnte, weigerte sich
die Kasse, ihm Krankengeld zu zahlen und verwies zur Begründung darauf,
er sei mit seinen Beiträgen im Rückstand. Dies lege den Verdacht nahe,
dass er der Krankenkasse nur in der Absicht beigetreten sei, Krankengeld
zu erschwindeln. Das Landessozialgericht folgte dieser Darstellung im
Gegensatz zur Rechtsauffassung des erstinstanzlichen
Sozialgerichts nicht. Die Krankenkasse habe die betrügerische
Absicht des Klägers nicht nachgewiesen. Daher sei sein Beitritt rechtlich
wirksam. |
Die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung ist regelmäßig
Arbeitslohn
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt hochwertige
Kleidung aus seinem Sortiment, ist der dem Arbeitnehmer dadurch zugewandte
Rabattvorteil als Arbeitslohn einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Im
Streitfall ging es um einen Bekleidungsartikelhersteller, der unter einem
allgemein bekannten Markennamen hochwertige Kleidungsstücke vertrieb. Er
stellte den Mitgliedern der Geschäftsleitung die jeweils neueste
Bekleidungskollektion zur Verfügung, um die Marke nach außen hin zu repräsentieren.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Umfang der verbilligten Überlassung
ein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vorliege.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat die
gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Er hat den
Entlohnungscharakter insbesondere nicht mit der vom Hersteller
vorgebrachten Begründung verneint, dass durch das Tragen der Kleidung
eine Werbewirkung verbunden sei und dadurch auch die Glaubwürdigkeit der
eigenen Marke gewährleistet werden solle. Dieser Umstand trete gegenüber
den für die Entlohnung sprechenden Umständen, hochwertige und teuere
Kleidung einer "Edelmarke" verbilligt tragen zu können, in den
Hintergrund. Vorteile, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse gewähre, stellten zwar keinen Arbeitslohn
dar, wenn eine der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck
ganz im Vordergrund stehe. Die Gesamtwürdigung habe aber zu beachten,
dass die Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers
und das Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers in einer Wechselwirkung
stünden. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung
anzusetzen sei, desto geringer zähle das eigenbetriebliche Interesse des
Arbeitgebers
(BFH -
Az.: VI R 60/02) |
Möglichkeiten der betrieblichen
Altersvorsorge: Pensionskassen, Unterstützungskasse, Direktversicherung,
Pensionsfonds, Direktzusage. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch
auf Pensionskasse, Direktversicherung und
Pensionsfonds. Zur Zahlung von
Versicherungsbeiträgen auf eine bestehende Direktversicherung
- Bei der betrieblichen Altersvorsorge dürfen Arbeitgeber allein
entscheiden, welcher Anbieter etwa bei der Direktversicherung
ausgewählt wird. Arbeitnehmer ist Begünstigter
(Bezugsberechtigter). |
Die "Palette"
unserer Tätigkeiten: Über Kündigungsschutzklagen
hinaus haben wir Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung und
gegen Abmahnungen betrieben. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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