Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag
Hat der
Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag
Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den
Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam
festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener
Bonuszahlung Schadensersatz zu,
wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein
Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde, konstatiert das
BAG in einer grundlegenden Entscheidung im Jahre 2007. Der für den
Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus
bildet die Grundlage für die Schadensermittlung. Es kann
natürlich auch sein, dass der Arbeitnehmer schuld daran ist, dass es
zu keiner Zielvereinbarung kommt. Wenn ihn jedenfalls ein
Mitverschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung trifft,
muss dieses Mitverschulden angemessen berücksichtigt werden.
Wenn der Arbeitgeber ein Gespräch mit dem
Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung nicht führt, kann darin die
Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen. Diese
Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch
des Arbeitnehmers auslösen. Auch wenn ihn der Arbeitnehmer
auffordert, eine solche Vereinbarung zu treffen und er reagiert nicht,
kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Der Schaden wird
geschätzt und hängt von typischen Verlaufsformen der jeweiligen
Mitarbeit ab.
Festlegung der Ziele
Die Festlegung der Ziele gehört aber nicht allein
zur Verantwortung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer nicht
mitwirken will, verletzt er seinerseits eine Pflicht. Wenn er alleine
dafür verantwortlich ist, bekommt er weder einen Bonus noch den
Schadensersatz. Weist der Arbeitgeber nach, dass er seiner
Verpflichtung, für die jeweilige Zielperiode gemeinsam mit dem
Arbeitnehmer Ziele festzulegen, entsprochen hat und dem Arbeitnehmer
Ziele vorgeschlagen hat, die dieser nach einer auf den Zeitpunkt des
Angebots gerichteten Prognose hätte
erreichen können, fehlt es an einer Verletzung der
Verhandlungspflicht des Arbeitgebers und damit an einer Voraussetzung
für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Wenn sich die für
den Abschluss der abgelaufenen Zielvereinbarung maßgebenden Umstände
nicht wesentlich geändert haben und dem Arbeitnehmer das Erreichen
der für den abgelaufenen Zeitraum gemeinsam festgelegten Ziele
weiterhin möglich ist, kann es fatal sein, wenn der Arbeitnehmer
nicht auf die entsprechenden Vorstellungen des Arbeitgebers
eingeht.
Fortführung
einer abgelaufenen Zielvereinbarung
Im Grunde geht es bei dieser Rechtsprechung um
Schuld- bzw. Verantwortungsfragen. Wenn ein Arbeitnehmer das
Angebot des Arbeitgebers zur Fortführung
einer abgelaufenen Zielvereinbarung nicht annimmt, kann das
geeignet sein, ein Verschulden des Arbeitgebers am Nichtzustandekommen
einer Zielvereinbarung auszuschließen. Dies setzt wiederum voraus,
dass sich die bisherigen Umstände nicht wesentlich geändert haben
und dem Arbeitnehmer das Erreichen der für den abgelaufenen Zeitraum
gemeinsam festgelegten Ziele nach wie vor möglich ist. Die maßgebenden
Rahmenbedingungen der
Leistungserbringung können durch vielfältige inner- oder außerbetriebliche
Einflüsse sich geändert haben. Eine veränderte innerbetriebliche
Organisation und/oder eine andere Wettbewerbssituation oder
Wirtschaftslage können dazu führen, dass die bisherigen Ziele vom
Arbeitnehmer nicht mehr oder auch leichter erreicht werden können und
die Parteien sich deshalb im Vergleich zur abgelaufenen Zielperiode
auf mehr oder weniger anspruchsvollere Ziele verständigen müssen.
Wen die Initiative zum Gespräch trifft, ist
entweder in einer Rahmenvereinbarung geregelt oder aus den Umständen
abzuleiten, wobei also nicht automatisch allein den Arbeitgeber diese
Pflicht trifft, auch wenn er den Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen
muss. Maßgebend ist jedoch, dass der Arbeitgeber bei einer
arbeitsvertraglichen Abrede über Zielvereinbarungen die Ziele nicht
einseitig festlegen kann. Im Übrigen kann sich ein Arbeitgeber der in
der Rahmenvereinbarung zugesagten Bonuszahlung nicht dadurch
entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur
bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die kein Arbeitnehmer erreichen
kann. |