Nach der
in der ständigen Rechtsprechung geltenden Formel verstößt eine
arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung gegen die guten
Sitten im Sinne von § 138 BGB und erfüllt ggf. auch den
Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, wenn ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert
der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu
beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der
Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen
Wirtschaftszweiges. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs
sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der
Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der
Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen
Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur
Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen
Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
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Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn in dem
Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Denn dann
ist die Vermutung berechtigt, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt
nur zu den Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Liegt allerdings
die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, ist zur
Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von diesem allgemeinen
Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
Der Arbeitgeber dürfte für
eine von den Tariflöhnen abweichende Verkehrsüblichkeit darlegungs-
und beweispflichtig sein. Eine niedrigere verkehrsübliche Vergütung
stellt eine für den Arbeitgeber günstige Tatsache dar.
Zwar ist ein
endgültiger Richtwert, nach dem ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, bislang nicht entwickelt
worden, jedoch sehen die Instanzgerichte in der Regel eine Vergütungsabrede
als sittenwidrig an, wenn sie weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Vergütung einer Lehrkraft an einer
Privatschule, die weniger als 75 % der Vergütung vergleichbarer
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erreicht, für sittenwidrig
gehalten.
Nach dem Mindestlohngesetz hat jede Arbeitnehmerin
und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts
mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(linke Abbildung: Arbeitsgericht Trier, Eingang)
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir
haben Kündigungsschutzklagen, Klagen
auf Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig.
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