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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Mahnverfahren

 

Klage

 

Außergerichtlich

 

Wie setze ich

Lohnansprüche

durch?

 

Verfahrensfragen

 

Bei Mahnverfahren wegen Lohnforderungen, die vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen sind, gibt es spezielle amtliche Vordrucke (§ 46 a ArbGG). Das Verfahren kann auch für Gratifikationen, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Schadenersatz, Lohnüberzahlungen gewählt werden.

Im Übrigen läuft das Verfahren weitgehend wie das allgemeine Mahnverfahren ab. Gerichtskosten müssen allerdings erst nach Beendigung des Mahnverfahrens entrichtet werden. Insofern ist auch die Frage "Mahnbescheid oder Klage" nach diesen Gesichtspunkten, die letztlich auf Prognosen beruhen, zu beantworten. >>

Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Arbeit

Hat man ein Zurückbehaltungsrecht an seiner eigenen Arbeit - geht also zu Recht nicht mehr zur Arbeit - wenn der Chef nicht zahlt? Vgl. dazu die Argumentation des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein - 5 Sa 202/04: 

"Entgegen der Auffassung des Klägers stand ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann auch der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat, den dieser nicht erfüllt (BAG, Urt. v. 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, AP Nr. 3 zu § 273 BGB; 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB)."

Das ist also die Ausgangssituation, aber reicht das bereits für die "Arbeitsverweigerung"? 

"Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Arbeitsleistung ist mithin, dass der Arbeitgeber sich mit seiner Lohnzahlungspflicht in Verzug befindet. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zumutbar, weitere Arbeitsleistungen zu erbringen und dem Arbeitgeber den als Gegenleistung geschuldeten Lohn zu kreditieren (LAG Köln 1993)."

"Vorliegend kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil sich die Beklagte am 07.08.2003 gerade nicht mit der Zahlung etwaig dem Kläger zustehender Prämienzahlungen in Verzug befand... Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf ein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die Beklagte durch die BV-Prämien von vornherein zum Ausdruck gebracht habe, Prämien an den Kläger nicht auszahlen zu wollen. Es kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob einem Arbeitnehmer auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn ein Lohnanspruch zwar noch nicht fällig ist, der Arbeitgeber aber bereits erklärt hat, bei Fälligkeit den Lohn gleichwohl nicht zahlen zu wollen. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass er überhaupt einen vertraglichen Anspruch auf individuelle Auszahlung von Prämien hatte..."

"...Ungeachtet dessen stand dem Kläger aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht gemäß § 242 BGB nur unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben Gebrauch machen (BAG 1996). Danach darf der Arbeitnehmer unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn

- der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist,

- nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist,

- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder

- der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist..."

Mehr zum Thema Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Arbeit >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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