Hat man ein Zurückbehaltungsrecht
an seiner eigenen Arbeit - geht also zu
Recht nicht mehr zur Arbeit - wenn der Chef nicht zahlt? Vgl.
dazu die Argumentation des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein - 5 Sa
202/04:
"Entgegen der Auffassung des Klägers
stand ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach
§ 273 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner, der aus
demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen
fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem
Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern,
bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses
Zurückbehaltungsrecht kann auch der Arbeitnehmer an seiner
Arbeitsleistung ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den
Arbeitgeber erworben hat, den dieser nicht erfüllt (BAG, Urt. v.
25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, AP Nr. 3 zu § 273 BGB; 09.05.1996 - 2 AZR
387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB)."
Das ist also die
Ausgangssituation, aber reicht das bereits für die
"Arbeitsverweigerung"?
"Voraussetzung für ein
Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Arbeitsleistung ist mithin,
dass der Arbeitgeber sich mit seiner Lohnzahlungspflicht in Verzug
befindet. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht zumutbar, weitere Arbeitsleistungen zu erbringen und
dem Arbeitgeber den als Gegenleistung geschuldeten Lohn zu kreditieren
(LAG Köln 1993)."
"Vorliegend kann sich der Kläger
schon deshalb nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil sich die
Beklagte am 07.08.2003 gerade nicht mit der Zahlung etwaig dem Kläger
zustehender Prämienzahlungen in Verzug befand... Der Kläger kann sich
aber auch nicht mit Erfolg auf ein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht
berufen, weil die Beklagte durch die BV-Prämien von vornherein zum
Ausdruck gebracht habe, Prämien an den Kläger nicht auszahlen zu wollen.
Es kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob einem Arbeitnehmer auch
dann ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn ein
Lohnanspruch zwar noch nicht fällig ist, der Arbeitgeber aber bereits
erklärt hat, bei Fälligkeit den Lohn gleichwohl nicht zahlen zu wollen.
Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass er überhaupt einen
vertraglichen Anspruch auf individuelle Auszahlung von Prämien hatte..."
"...Ungeachtet dessen stand dem
Kläger aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB kein
Zurückbehaltungsrecht zu. Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 242 BGB nur unter Beachtung des
Grundsatzes von Treu und Glauben Gebrauch machen (BAG 1996). Danach darf der Arbeitnehmer unter anderem die Arbeit
nicht verweigern, wenn
- der Lohnrückstand verhältnismäßig
geringfügig ist,
- nur eine kurzfristige
Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist,
- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig
großer Schaden entstehen kann oder
- der Lohnanspruch auf andere
Weise gesichert ist..."
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