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Abmahnungen
können jeden Betreiber einer Website
treffen. Bekannt sind insbesondere die Schwierigkeiten, wenn ein anderer Nutzer das Recht
an einer domain-Adresse reklamiert.
Vgl.
auch unsere Sammlung zur Domainrechtsprechung.
Selbst ein einmaliger Spam-Versand
kann Abmahnungen auslösen. Letztlich werden der Fantasie einiger Abmahner vielleicht in
noch nicht ausreichendem Maße Grenzen durch die Rechtsprechung gesetzt. |
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Wir
haben zahlreiche Abmahnfälle vertreten und insofern sind uns diverse
Konstellationen vertraut, welche Verteidigungsstrategien Aussicht auf
Erfolg haben. Inzwischen liegen uns recht zahlreiche Abmahnungen aus
diversen Rechtsgebieten vor,
die die Vorgehensweisen von Abmahnern, seriösen wie unseriösen, deutlich machen. |
Was
ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein rechtswidriges
Verhalten - etwa einen Wettbewerbsverstoß oder die öffentliche
Äußerung einer falschen Tatsachenbehauptung - zu unterlassen.
Diese Aufforderung wird kombiniert mit dem Verlangen,
dass der Abgemahnte eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben soll sowie
oftmals eine Erklärung, Schadensersatz zu leisten. Zudem soll der
Abgemahnte auch die Anwaltskosten zahlen. Regelmäßig wird die Unterlassungserklärung
mit einem Vertragsstrafenversprechen
kombiniert, weil das von der Rechtsprechung als notwendiger Inhalt der
Abmahnung angesehen wird.
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Wie
verteidigt man sich am besten gegen eine Abmahnung?
Das ist
natürlich nicht pauschal zu beantworten, aber es gibt schon einige
Möglichkeiten den eigenen Schaden und Ärger geringer zu halten, wenn
nicht die juristische Prüfung sogar ergibt, dass die Abmahnung unberechtigt war
und daher die prozessualen Entwicklungen nicht allzu dramatisch werden
sollten. Das eigene Recht sollte man sich aber nicht nur selbst
bescheinigen, weil hier die größten Irritationen bei der Fallbehandlung
auftreten. Wir erleben jedenfalls immer wieder Mandanten, die selbst
fragile Rechtspositionen klären wollen, obwohl die Strategie, Abmahnungen
zu "unterlaufen" oft nicht nur viel Erfolg versprechender sind,
sondern auch überraschungsärmer.
Regelmäßig
bietet sich die Modifikation der Unterlassungserklärung an. Das gilt auch
in solchen Fällen, in denen man sich nicht sicher ist, ob der
Abmahnungstatbestand nun besteht oder nicht. Denn für Privatpersonen,
Betreiber kleiner (privater) Webseiten etc. ist es ein kostspieliges
"Nichtvergnügen", sich auf unklare Prozesse einzulassen. Da die Streitwerte
in solchen Verfahren hoch sind (10.000 Euro - 100.000 Euro sind keine
Seltenheit!), ist es besser, den Streit
außergerichtlich herunterzufahren. Deeskalation
ist vor allem dann vorteilhaft, wenn das eigene Interesse an der
jeweiligen Handlung bzw. ihrer Wiederholung nicht vorhanden oder gering
ist.
Wie
modifiziert man eine Unterlassungserklärung?
Auf
jeden Fall muss man die Wiederholungsgefahr
ausräumen, weil dann bereits viel "Wind aus den Segeln"
des Abmahners genommen wird. Denn das ist gesichertes Wissen: Das
bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen,
kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung
mit einer Vertragsstrafe erklärt wird (Vgl. etwa so LG Lübeck 5 O
315/05). Mitunter bietet es sich an, die Verletzungshandlung
zu präzisieren. Vorsicht ist aber angeraten, hier nach Gutdünken
zu basteln, weil die Unterwerfungserklärung sich nach der
Rechtsprechung auf alle zentralen typischen Momente der jeweiligen
Verletzungshandlung beziehen muss. Zu hohe Vertragsstrafen können
minimiert werden, aber das ist oft schwer anzugeben, was nun
angemessen wäre (Vgl. dazu unten das LG Bonn).
Wenn der Abmahner den Ausschluss des
Fortsetzungszusammenhanges bei der
Unterlassungserklärung
verlangt, sollte sich der Abgemahnte nicht darauf einlassen. Dann
können von der Abmahnung nicht erfasste Verletzungshandlungen die
Vertragsstrafensanktion auslösen. Man kann einen Haftungsausschluss für
Erfüllungsgehilfen
gemäß 278 BGB in die geänderte Erklärung mit
aufnehmen, aber es ist nicht klar, ob sich der Abmahner darauf
einlassen muss.
Zum Umfang der
Abmahnung: Das Verbot, „Fotos der Antragstellerin zu veröffentlichen
wie in XXX auf Seite 49 geschehen“, ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO hinreichend bestimmt. Dieser Antrag zielt auf eine Verurteilung der
Antragsgegnerin entsprechend der „Kerntheorie“. Nach dieser in der
Rechtsprechung gefestigten Auffassung kann ein Betroffener nicht nur eine
exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen, sondern auch
einem künftigen wesensgleichen Eingriff entgegen treten. Der negatorische
Rechtsschutz wäre ineffektiv, wenn er geringfügig variierte
Rechtsverletzungen nicht erfassen würde. Gerade auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
und das Recht am eigenen Bild wären dann unvollkommen geschützt, nämlich
durch einen Geldentschädigungsanspruch nur bei besonders schweren bzw.
hartnäckigen Rechtsverletzungen und ansonsten allenfalls mittelbar durch
den Abschreckungseffekt der Kosten weiterer Unterlassungsbegehren. Dem
entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs mit dem Wort „wie“ an das Charakteristische des
konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (Vgl. KG Berlin - 9 U
226/05).
Das Anerkenntnis der in der
Abmahnung geltend gemachten Schadenersatzforderung sowie die Übernahme
der verlangten Abmahnkosten
sollten erst gar nicht in die "bereinigte" Unterlassungserklärung
aufgenommen werden. Ob der Abmahnende dann klagt, steht in den
Sternen, aber immerhin ist es keine allzu drastische Forderung, wenn
es lediglich noch um die Anwaltskosten
geht. Für den Schadensersatz gilt, dass der nicht so ohne weiteres
zu begründen ist und wenn ein solcher Anspruch nicht greifbar ist,
hier auch kaum mit Klagen zu rechnen ist. Auch den jeweils von der
Gegenseite angesetzten Streitwert
sollte man nicht anerkennen. Allerdings sollte sich niemand wundern,
wenn Gerichte nachher hohe Streitwerte nehmen. Gerade der Umstand,
dass Abmahnungen im Wirtschaftsrecht angesiedelt sind, führt zu
hohen Gegenstandswerten, die im typischen Bereich privatrechtlicher
Auseinandersetzungen eher nicht erreicht werden.
Das Vertragsstrafeversprechen
könnte man ggf. wegen der gerichtlichen Zuständigkeit (Amtsgericht -
Landgericht) von den üblichen 5.100 Euro respektive 5.001 Euro auf 5.000 Euro
reduzieren, um also so zum Amtsgericht zu kommen. Nach unserer
Auffassung ist dieses Spiel von beiden Seiten bedingt hilfreich. Denn
warum sollten Amtsgerichte besser oder schlechter entscheiden als
Landgerichte, die zwar mehr Kenntnisse auf dem Gebiet haben mögen, doch
das kann eine sehr ambivalente Wirkung haben.
Aber
im Übrigen Vorsicht, vgl. etwa die folgende Argumentation des LG
Bonn - 11 O 112/00: "Darüber hinaus spricht gegen die
Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung, dass die Beklagte das
Vertragsstrafeversprechen von 8.000,00 DM auf 3.000,00 DM herabgesetzt
hat. In dieser Höhe stellt die Vertragsstrafe kein angemessenes
Druckmittel dar, um auf die Beklagte einzuwirken, einen zukünftigen
Verstoß zu unterlassen. Die Vertragsstrafe muss derart bemessen sein, dass
davon auszugehen ist, die Beklagte werde ernsthaft dafür Sorge tragen,
die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Ein Betrag von 3.000,00 DM
reicht hierfür nicht aus. Der von der Klägerin eingesetzte Betrag von
8.000,00 DM hält sich bereits, gemessen an den in vergleichbaren Fällen
vereinbarten Strafen, an der unteren Grenze des Angemessenen."
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Sonstige
Verteidigungsoptionen des Abgemahnten: Wenn man sich im Recht
fühlt bzw. - besser! - weiß, kann man eine sog. Schutzschrift
bei allen Gerichten, die hier zum Erlass einer einstweiligen
Verfügung in Betracht kommen, hinterlegen. Im Einzelnen hat eine solche Schutzschrift
diverse Voraussetzungen, über die wir Sie gerne beraten. In eine solche
Schutzschrift gehören Erklärungen, mit welchem potentiellen Verfahren
man rechnet, wie die Parteien voraussichtlich heißen und warum die
vermutlich geltend gemachten Rechtspositionen der Gegenseite nicht
bestehen bzw. welche Einwendungen oder Einreden man selbst dagegen geltend
macht.
Man kann allerdings auch selbst aktiv werden und eine negative
Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch, dessen sich der
Abmahner beruft, nicht besteht. |
Abmahnung und Anwaltskosten - ein leidiges Kapitel
Der Erstattungsanspruch wegen der Kosten des Abmahners
für seinen Anwalt ergibt sich gemäß der Regeln über die Geschäftsführung
ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB. Diese massiv kritisierte Regelung wird
damit legitimiert, dass der Abmahner dem Störer in dessen
(vermeintlichem) Interesse auf sein rechtswidriges Verhalten hinweist, um
ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Bekanntlich geht es aber
leider in zu vielen Fällen auch um weniger achtenswerte Motive, etwa das
Motiv von Anwälten, die Abmahnkosten einzustreichen, ohne dass der
Rechtsstaat dadurch gewinnen würde. "Selbst bei massenhaft
gleichgelagerten Fällen, die routinemäßig für denselben Berechtigten
mittels „Textbausteinen“ abgemahnt werden, ist die Einschaltung eines
Rechtsanwalts erforderlich, wenn für die Beurteilung Rechtsfragen von
einem Schwierigkeitsgrad relevant sind, die auch ein für den Beeinträchtigten
tätiger Volljurist nicht sicher beherrschen muss. Dies ist bei einer
unklaren gesetzlichen Grundlage der anzuwendenden Vorschrift der Fall",
konstatiert etwa das LG Köln (23.11.2005 - 28 S 6/05). Wir finden, dass
diese Überlegung schwierig nachvollziehbar ist, wenn man sich überlegt,
dass eine Rechtsfrage, die schwierig ist, letztlich aber im
Wiederholungsfalle keine Probleme mehr bereitet, wenn man sie denn -
selbstverständlich unter dem Vorbehalt des Irrtums - einmal getroffen
hat. Schwierigkeit ist ein Kriterium, dass nur im Blick auf den jeweiligen
Fall entschieden werden kann. Und
schließlich gibt es auch noch das Problem, das der BGH im Jahre 2004 so
entschieden hat: Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur
dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher
und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen
beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des
vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der
Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in
diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet
hat.
Wichtig:
Die
zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterlassungserklärung
enthält kein Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs oder eines
Schadensersatzanspruchs (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23.Auflage,
§ 12 Rn.1.17). |
Abmahnung und Anwaltskosten "in
eigener Sache" BGH - Urteil vom 6.5.2004, I ZR 2/03:
"Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich
selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden
ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß
handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte)."
Aus den Gründen
(Zusammenfassung): Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der
Anwaltskosten für die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die
anwaltliche Berufsordnung zu Recht verneint.
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten
durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der
Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen Es ist vielmehr jeweils zu
prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines
Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass
das in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines
Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst
über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines
unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Schon bei Unternehmen
mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung
gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu
verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die
Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen
Verstoßes als nicht erforderlich an. |
Das
LG Hamburg hat mal 2005 entschieden: Bei schuldhafter Verletzung eines
Markenrechts umfasst der Schadensersatzanspruch des Verletzten auch die
notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. auch die aus der
Beauftragung eines Rechtsanwalts folgenden Kosten einer Abmahnung aus dem
Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Besteht die Markenverletzung
in der unzulässigen Registrierung einer verwechslungsfähigen weltweit
aufrufbaren Internetdomain eines Unternehmens mit einem Jahresumsatz von
10 Mio. Euro, so ist ein Gebührenstreitwert für die Anwaltsvergütung in
Höhe von 100.000 Euro gerechtfertigt. |
Aktuell unter Heise.de:
Domain-Namen und KFZ-Kennzeichen: Gegenwelle gegen Abmahnungen:
"Die Abmahnwelle
gegen Betreiber von Domains mit KFZ-Kennzeichen verunsichert derzeit viele Webmaster.
Die Schreiben sorgen für Terminnot: Auf den 13. Oktober datiert, aber bei vielen
Adressaten erst am vergangenen Freitag oder Samstag eingetroffen, setzt es den heutigen
Montag als Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von mehr
als 1.100 Euro an Schadensersatz und
Anwaltsgebühren...
Die Firma beruft sich auf eine europäische Patentschrift, nach der
es geschützt sein soll, in Internetadressen "als spezifischen Inhalt das Kürzel des
Kfz-Kennzeichen für eine geographische Region" zu nutzen. Nach Meinung von
Rechtsanwalt Jochen Krieger,
seines Zeichens Experte für gewerblichen Rechtsschutz, kann ein KFZ-Kennzeichen als
Bestandteil einer Domain-Adresse niemals ein "Strukturierungsprogramm für eine
Datenverarbeitungsanlage unter Berücksichtigung geographischer Indizierung" sein,
wie es in der Patentschrift heißt... mehr unter heise.de.
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Vgl. Heise Online: "Für
den Hardwarehersteller Hewlett-Packard
hat "HP" jedoch nur eine einzige Bedeutung. Das Unternehmen sieht seine
geschützten Marken von Verwechslung bedroht, sobald jemand die betreffende
Buchstabenkombination im Rahmen von Internet-Domains nutzt, und sei es auch in ganz
anderem Zusammenhang. Das hat jetzt Layth Ibrahim, ein 16-jähriger Schüler aus
Karlsruhe, in Form eines Abmahnschreibens samt Kostennote der HP-Anwälte zu spüren
bekommen sozusagen ein markenrechtlicher "Hand Punch"
der teuren
Sorte."
Das Thema ist inzwischen aufgrund der
Rechtsprechung sehr komplex geworden. Wie soll man sich verhalten, wenn nun in einer
Abmahnung die Löschung der Adresse bei der Denic
verlangt
wird, zudem ggf. Schadenersatz verlangt wird und auch der gegnerische Anwalt die Ersetzung
seiner Kosten verlangt? Ist man der Auffassung, dass man dem gegnerischen Interesse nicht
entsprechen will, weil man vermutet, einen Anspruch auf die Domain zu haben, sollte man
umgehend einen Anwalt aufsuchen. Denn ein Fehler in der Bewertung der rechtlichen
Voraussetzungen kann teuer werden!
Zumeist wird man sich nicht sicher sein, ob
der eigene Anspruch besser ist als der gegnerische. Immerhin besteht in dem Fall, dass der
Gegner nachweisen kann, dass er einen Anspruch gerade auf diese Adresse/Domain hat, immer
noch die Möglichkeit, den Schaden gering zu halten. Insbesondere können die gegnerischen
Anwaltskosten unangemessen hoch sein, auch das ist ein Tatbestand, den der Anwalt besser
beurteilen kann, weil das anwaltliche Gebührenrecht seine Tücken hat.
Bei
der geforderten Unterlassung ist zu überprüfen, dass die Abmahnforderung nicht über das
hinaus geht, was gesetzlich verlangt werden kann. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe
ist zu klären und ob der genannte Gegenstandswert angemessen ist. Wie so oft, kommt es
hier auf den Einzelfall an. Dabei ist natürlich klar, dass immer wenn eine
inkriminierte Handlung die gewerbliche Sphäre des Verletzten nachhaltig
berührt, die Streitwerte höher liegen.
Top
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"Abmahnung,
Aufsichtspflicht und Internet" vgl. diese Ausführungen >>
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