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Admin-C
Welche Haftung gilt
hier? |
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Es ist
eine Tendenz in der Rechtsprechung zu beobachten, die rechtliche Stellung
des Admin-C genauer zu fokussieren. Der admin-c nimmt regelmäßig die
Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen
Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Grundsätzlich
dient die Einrichtung der Funktion des Admin-C verwaltungstechnischen
Notwendigkeiten dient, was auch eine gleichzeitige
Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber beinhalten
kann. Grundsätzlich erscheint es nach dieser Funktion und
Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem
einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf mögliche
(Kennzeichen-)Verletzungen aufzubürden. Da die Prüfung der
rechtlichen Zulässigkeit einer Domain-Bezeichnung grundsätzlich in
den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt, wie der BGH
festgestellt hat, ist nicht begründbar, warum ihn solche
Untersuchungspflichten treffen sollen. |
Wenn aber jemand von einem
Unternehmen als admin-c für aufgrund eines Vertrages benannt, in
welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt
hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen
zu lassen, kann das zu einer anderen Beurteilung führen, wie die
Rechtsprechung festgestellt hat. Dadurch setzte er eine Mitursache für
die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht
verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten
des Beklagten vor. Wer aber, obgleich er von den durch die
beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen
wusste, keine Probleme damit hier, als admin-c
aufzutreten, kann sich
gegen die Inanspruchnahme als Störer dann aber nicht mit der Begründung
wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht zuzumuten
gewesen. Denn dieses Verhalten beruht auf der freien
Willensentscheidung des Administrators, dass er sich in Kenntnis der
Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die
eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu
einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.
Sollten Sie dieses Problem haben, wenden Sie sich an
uns. Die einschlägige Rechtsprechung und Dogmatik liegt uns
vor. |
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