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Kündigung
und betriebliches Eingliederungsmanagement - Bundesarbeitsgericht
Die Durchführung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGb IX
ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung
(streitig). Ein fehlendes BEM führt nicht per se zur
Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Diese Vorschrift ist
kein Verbotsgesetz. Verbotsgesetze iSd. § 134 BGB verhindern das
Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Regelung. Das Verbot muss sich
aber gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten. Weder aus dem
Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass eine
Verletzung von § 84 Abs. 2 SGb IX stets als Rechtsfolge die
Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich zieht. Während § 85 SGB IX
ausdrücklich vorschreibt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
gegenüber einem schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der
Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, und damit den Ausspruch der Kündigung
verbietet, ihn jedoch unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt, findet sich
eine vergleichbare Formulierung in § 84 Abs. 2 SGb IX nicht. Das
Gesetz sieht vielmehr gar keine Rechtsfolge vor. Auch die systematische
Zuordnung der Vorschrift unter Kapitel 3: “Sonstige Pflichten der
Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen” statt unter Kapitel
4: “Kündigungsschutz” weist nach Auffassung des BAG in dieselbe
Richtung. Die gesetzliche Regelung steht gerade außerhalb des besonderen
Kündigungsschutzes für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte
Menschen. Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter sollte durch den Ausbau der
betrieblichen Prävention, wie dem BEM, die Entstehung von Schwierigkeiten
bei der Beschäftigung Schwerbehinderter und von der Behinderung Bedrohter
möglichst verhindert bzw. sollten diese jedenfalls möglichst frühzeitig
behoben werden. Dieser Zweck erfordert es zwar, Arbeitnehmer vor
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen, nicht jedoch, sie von
vornherein - und damit möglicherweise auch grundlos - besser zu
stellen als andere Arbeitnehmer (BAG - 2 AZR 716/06). |
Private
Internet-Nutzung während der Arbeit
Das Corona-Virus hat die Idee des "Home Office"
maßgeblich verändert. Zeitweise schienen sich viele Branchen vollständig
in das Home Office zu verabschieden. Das Thema wird sich weiter entwickeln, weil gerade die
Veränderung technischer Standards und Möglichkeiten hier die strikte
Differenzierung zwischen privater Tätigkeit und Arbeit obsolet erscheinen
lässt. Nach dem Bundesarbeitsgericht (2 AZR 200/06) setzt eine
kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei
einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs voraus:
Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten
aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter
Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher
Vireninfizierungen oder anderer Störungen des - betrieblichen -
Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei
deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers
kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische
Darstellungen heruntergeladen werden
Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem
Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen
können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise -
in Anspruch genommen hat
Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel während der
Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder
einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten
Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht
erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie
verletzt.
Dabei wird es berücksichtigen müssen, dass es sich
auch nach dem Vorbringen der Beklagten vorliegend nicht um eine sogenannte
exzessive Privatnutzung des Internets handelt. Nur im Fall einer solchen
exzessiven Nutzung des Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung
darstellen würde, kann - ohne dass der Arbeitgeber vorher
irgendwelche Beschränkungen angeordnet hat - davon ausgegangen
werden, dass allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen
Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führen kann. Bei einer „schweren Pflichtverletzung“ ist nämlich
regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handels ohne
Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des
Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Nur
deshalb kann von dem Erfordernis einer Abmahnung
abgesehen werden. Vorliegend fehlen hierzu jedoch jegliche
Feststellungen. Dies gilt umso mehr, als für zahlreiche Tage von der
Beklagten in den Instanzen überhaupt nur eine „minutenweise“
unerlaubte Nutzung behauptet wurde. Das Landesarbeitsgericht wird weiter
berücksichtigen müssen, dass ggf. allein aus dem Umstand, dass der Kläger
an einigen Tagen, an denen er seinen Dienst-PC zum Betrachten von
erotischen DVDs oder CDs bzw. von Internetseiten benutzt haben soll, auch
„Überstunden“ abgerechnet hat, noch keine erhebliche
Pflichtverletzung folgt. Insoweit fehlt es an Feststellungen, in welchem
konkreten Umfang der Kläger während der normalen Arbeitszeit seine
Arbeit vernachlässigt und sie deshalb während der Überstunden
verrichtet haben soll. Auch fehlt es an Feststellungen, dass an den
genannten Tagen eine exzessive Nutzung stattgefunden hat. Das
Berufungsgericht wird weiter beachten müssen, dass bisher keine
hinreichenden Feststellungen vorliegen, an welchen Tagen der Kläger den
Dienst-PC privat genutzt hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger eine
Nutzung an den von der Beklagten in den Instanzen genannten Tagen
bestritten hat. Da der Kläger aber nicht alleine auf den Dienst-PC
Zugriff hatte, ist - entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts - sein Bestreiten auch nicht unbeachtlich.
Abgestellt wurde darauf, dass substanziiert dargelegt worden sei,
dass wegen seiner Abwesenheit eine Privatnutzung nicht erfolgt sein könne.
Ein solcher Einwand ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
nicht unbeachtlich. Dem Kläger obliegt insoweit nicht die Darlegungs- und
Beweislast. Es wäre vielmehr an der Beklagten, einen möglichen
erheblichen Rechtfertigungseinwand substanziiert auszuräumen bzw. die zur
Kündigung berechtigende Pflichtverletzung im Einzelnen konkretisiert
darzulegen. |
Schriftformerfordernis
- Arbeitsgericht Bielefeld (1 Ca 1781/06)
Nach Auffassung des Gerichts enthielt das Kündigungsschreiben
keine wirksame Unterschrift, die den Anforderungen des § 126 BGB und der
entsprechenden Rechtsprechung entspricht. Bei der Unterschrift kommt es
nach der Rechtsprechung nicht auf die Lesbarkeit des Namens an. Der
Schriftzug muss aber Andeutungen von Buchstaben
erkennen lassen. Die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben muss nach
dieser Rechtsprechung einen kennzeichnenden individuellen Schriftzug
aufweisen, der einmalig ist und entsprechende charakteristische Merkmale
aufweist. Es müssen zumindest einzelne Buchstaben erkennbar sein, die
für eine Namensunterschrift und nicht für eine Paraphe sprechen. |
Mehr
zum Thema unter: Kündigung
nebst Unterseiten >>
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Aachen, Hamburg, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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