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Mobbing Beamte
Fürsorgepflicht
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Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG
setzt voraus, dass ein
objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn – durch seine
Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung
seiner Fürsorgepflicht bedient – feststeht, dass der Dienstherr oder die für
ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das
fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des
Beamten verursacht hat. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen
persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon
das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein
Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der
Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt (Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof 2014) |
Dazu Oberverwaltungsgericht Münster
vom
19.02.2009 - 6 A 356/06: Die bloße Behauptung systematisch
anfeindender, schikanierender und diskriminierender Verhaltensweisen von
Vorgesetzten genügt für die Darlegung einer derartigen Verletzung
der Fürsorgepflicht nicht. Die beanstandeten
Verhaltensweisen dürfen nicht nur pauschal und wertend geschildert
werden. Vielmehr müssen sie so konkret und substantiiert dargestellt
werden, dass sie einer Überprüfung zugänglich sind. Dies setzt die
Darlegung eines Tatsachenkerns voraus, der mit konkretem Gegenvortrag
bestritten werden kann. Das Gericht verweist ausdrücklich auf den
arbeitsrechtlichen Begriff des Mobbings, wie es die
Landesarbeitsgerichte – unter anderem (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 -; LAG Köln, Urteil vom 21. April
2006 - 12 (7) Sa 64/06; LAG Schleswig-Holstein; Urteil vom 28. März
2006 - 5 Sa 595/05 -, NZA-RR 2006, 402 – entwickelt haben.
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Das VG Ansbach hat im Juni 2013 gegen einen Beamten entschieden, der eine Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhoben hat. Die - wie das Gericht betont! - "zehnseitige(n) Aufstellung" von Ereignissen, auf die sich der Kläger ohne weitere Erläuterung berufe,
umfasse eine Vielzahl von Vorfällen in äußerst knapper und für einen Außenstehenden teilweise nur schwer verständlichen Art und Weise. Das reiche nicht zu erkennen, dass es sich hier um ein systematisches Vorgehen gehandelt hat oder ob stattdessen Konflikte aus einer
anderen Sphäre resultieren, die nichts mit der Verletzung der Fürsorgepflicht zu tun habe. Der Vortrag sei nicht substantiiert genug. Das ist eine geradezu klassische Begründung.
Das VG Regensburg hat im März 2013 zu den Voraussetzungen einer "Mobbing-Klage" Ausführungen gemacht. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage sei es, dass der behauptete Schadensersatzanspruch einschließlich Schmerzensgeld vom Kläger vor Erhebung der
Klage gegenüber dem Beklagten im Wege des Antrags geltend gemacht wird. Eine Ankündigung reicht nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 45 BeamtStG) ein Beamter Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen
Dienstherrn geltend machen kann.
Ob eine schuldhafte Verletzung des Dienstherrn nach § 618 BGG ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB begründen könne, auch wenn keine unerlaubte Handlung vorliegt, sei streitig. Soweit
Schadensersatzansprüche scheitern, wären auch Schmerzensgeldansprüche nicht begründet.
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