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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

GmbH-Anteile

Geschäftsanteile

 

 

Einziehung von Geschäftsanteilen 
Zur Einziehung von Geschäftsanteilen gemäß § 34 GmbhG: Durch die Einziehung von Geschäftsanteilen wird der jeweilige Anteil vernichtet, er geht also unter und mit ihm sämtliche Rechte. Wirklich relevant in der GmbH-Praxis ist eigentlich nur die Zwangseinziehung. Deren Voraussetzungen müssen in der Satzung eindeutig festgelegt sein. Wird ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen, wird man die Zwangseinziehung seiner Anteile für zulässig erachten (streitig!). Unstreitig ist aber, dass die Gründe der Zwangseinziehung im Übrigen genau fixiert sein müssen. Da dieses Rechtsinstitut sehr weit reicht, sind alle Regelungen eng auszulegen. Eine Regelung, die an das "freie Ermessen" der Mehrheit gekoppelt wäre, ist nicht zulässig, kann aber entsprechend so ausgelegt werden, dass man einen "wichtigen Grund" voraussetzt. 

Aktuelle 

Rechtsprechung

Wenn ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erworben hat, innerhalb der so genannten Spekulationsfrist nach § 23 EStG veräußert, stellt dies ein Spekulationsgeschäft dar. Bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns ist dabei auch der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten anzusetzen. Dies kann zur Folge haben, dass der Gewinn mit null Euro (DM) anzusetzen ist (BFH 21.9.2004 - IX R 36/01). 

Fallkonstellation: Die Klägerin erwarb im Oktober 1987 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 25 Prozent des Stammkapitals. Die Beteiligung der Klägerin gehörte zu ihrem Privatvermögen. Zwei Jahre beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH, ihr Stammkapital um 15.000.000 DM auf 30.000.000 DM zu erhöhen. Die neuen Geschäftsanteile wurden zum Nennwert ausgegeben und waren in bar zu zahlen. Zur Übernahme der neuen Stammkapitalanteile war die Klägerin zu 25 Prozent zugelassen. Der Anteil der Klägerin am Stammkapital der GmbH betrug danach insgesamt 7.500.000 DM (3.750.000 DM Altanteile und 3.750.000 DM Neuanteile). Im April 1990 verkaufte die Klägerin ihren Anteil im Umfang von 16,1 Prozent des Stammkapitals der GmbH (4.830.000 DM, davon 3.750.000 DM Altanteile und 1.080.000 DM Neuanteile) und erzielte daraus einen Verkaufserlös von rund 24.000.000 DM. Der gemeine Wert der Anteile der Klägerin an der GmbH auf den 31.12.1989 wurde unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung mit 498 DM pro 100 DM Anteil festgestellt. Die Klägerin zahlte insgesamt 1989 und 1990 für die Finanzierung der Neuanteile 27.780 DM und 80.762 DM an Zinsen. Die Abwicklungsgebühren betrugen 3.000 DM, die Bankspesen 1.786 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 blieb der Verkauf unberücksichtigt. Die Klägerin setzte lediglich die Zinszahlungen bei den Werbungskosten aus Kapitalvermögen an. Auf Grund einer Außen- sowie einer Steuerfahndungsprüfung berücksichtigte das Finanzamt einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung in Höhe von 4.264.225 DM. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie keinen Spekulationsgewinn erzielt habe, weil zu den Anschaffungskosten auch der vom Finanzamt nicht berücksichtigte Wert des Bezugsrechts hinsichtlich der Neuanteile in Höhe von 4.298.400 DM gehöre. Die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage war erfolgreich. 

So sah es das Gericht: Der Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile ist mit null DM anzusetzen. Die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb erfolgte Veräußerung der neuen GmbH-Geschäftsanteile stellt ein Spekulationsgeschäft im Sinn von § 22 Nr.2, § 23 Abs.1 Nr.1b EStG dar. Bei der Ermittlung des aus diesem Spekulationsgeschäft erzielten Gewinns sind dem Veräußerungspreis in Höhe von 5.378.485 DM nicht nur die Werbungskosten in Höhe von 34.260 DM sowie als Anschaffungskosten für den Erwerb der neuen Anteile die geleistete Zuzahlung von 1.080.000 DM gegenüberzustellen. Vielmehr gehört entgegen der Auffassung des Finanzamts auch der Wert des Rechts der Klägerin auf Erwerb der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss der GmbH neu geschaffenen Geschäftsanteile zu diesen Anschaffungskosten.

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu können auch Anschaffungskosten eines anderen Vermögensgegenstandes gehören, soweit sie sich in dem neu erworbenen Vermögensgegenstand fortsetzen. So verhält es sich im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung. Sie führen wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien - oder wie im Streitfall in den bisherigen GmbH-Anteilen - verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Dieser Teil ist den Anschaffungskosten des Bezugsrechts oder den neuen Gesellschaftsrechten zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden.

Des Weiteren gehen mit der Abspaltung die in den Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte über. Auch diese übergegangenen stillen Reserven sind für die neuen Anteile "aufgewendet" im Sinn von § 255 Abs.1 HGB und gehören zu deren Anschaffungskosten. Diese Rechtsprechung zum Übergang von Anschaffungskosten und stillen Reserven von Altanteilen auf Bezugsrechte und von diesen auf neue Anteile bei einer Kapitalerhöhung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 23 EStG.

BGH 30.6.2004 - VIII ZR 349/03 (Verkürzte Darstellung): Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, dass der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern grundsätzlich verwehrt, eine andere Gewinnverwendung (hier für eine Rücklage) zu beschließen. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluss den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie ihm gegenüber aus positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

Fallkonstellation: Die Klägerinnen waren Gesellschafterinnen der G.-GmbH. Im Dezember 1996 boten sie den Beklagten den Abschluss eines Geschäftsanteil-Kaufvertrages über die von ihnen gehaltenen Anteile an der GmbH an. Der Kaufvertrag enthielt in § 5 Nr.2 unter anderem die Bestimmung, dass die Beklagten erst ab dem 1.1.1997 an den Gewinnen und Verlusten beteiligt sein sollten. Nach dem Jahresabschluss 1996 betrug der Gewinn der GmbH rund 130.000 DM. In der Gesellschafterversammlung vom November 1997 beschlossen die Beklagten, dass der Gewinn nicht an die Klägerinnen ausgezahlt, sondern zur Bildung einer Rücklage verwendet werden sollte. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass ihnen der Gewinn zustehe. 

Die Klage auf Auszahlung des Gewinns war erfolgreich. Der Anspruch der Klägerinnen ergibt sich aus einer positiven Vertragsverletzung des Geschäftsanteil-Kaufvertrages.Die Regelung in § 5 Nr.2 des Kaufvertrages war nach Auffassung des Gerichts dahingehend auszulegen, dass der Gewinn aus dem Geschäftsjahr 1996 noch den Altgesellschaftern zustehen sollte. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich möglich und auch zulässig. Zwar ist das Gewinnbezugsrecht an den Geschäftsanteil gebunden. Der hiervon zu trennende Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung ihres jährlichen Gewinnanteils kann jedoch auch schon vor seiner Entstehung - durch die Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung des Gewinn-Verwendungsbeschlusses - abgetreten werden. Behält sich der Veräußerer eines Geschäftsanteils das Gewinnbezugsrecht vor, so liegt in der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die Rückabtretung des Gewinnanspruchs durch den Anteilserwerber.

Hamburg, Speicherstadt 

 

Bundesgerichtshof IX ZR 463/00 04.03.2004 (Verkürzte Darstellung)

Leitsatz:

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 
für Recht erkannt:

Sachverhalt:

Der beklagte Notar beurkundete am 8. Oktober 1997 einen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit welchem die p. GmbH und der Streitverkündete W. ihre Geschäftsanteile an der M. S. GmbH Recycling-Anlagen-Management (im folgenden: GmbH) an den bisherigen Mitinhaber und Geschäftsführer So. verkauften und übertrugen (Nr. 3../97 der Urkundenrolle).

Im unmittelbaren Anschluss daran beurkundete der Beklagte eine Treuhandvereinbarung, in welcher dieselben Beteiligten das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft des Kauf- und Abtretungsvertrages unter eine Anzahl aufschiebender Bedingungen stellten, Kaufpreishöhe und -zahlungsweise bestimmten und den Urkundsnotar gemeinschaftlich anwiesen, über die Kauf- und Abtretungsurkunde erst nach Eintritt aller Bedingungen zu verfügen (Nr. 3../97 der Urkundenrolle). Hierzu gehörte der Eingang von 240.000 DM als Kaufpreis für den Geschäftsanteil W. s auf dem Notaranderkonto des Beklagten.

Am 18. und 23. Oktober 1997 trat W. seinen Kaufpreisanspruch in mehreren Teilen ab und ersuchte den Beklagten, die abgetretenen Beträge direkt an die Zessionare auszukehren.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1997 - Geschäftsnummer 83 M 1../97 - ließ die Klägerin den Geschäftsanteil W. s an der GmbH pfänden.

Am 27. November 1997 erteilte So. der Deutschen Bank den Auftrag, 240.000 DM auf das Anderkonto des Beklagten zu überweisen, wobei er als Verwendungszweck angab: "Kaufpreisanteil Ph. W. für UR-Nrn. 3../97 u. 3../97 zugunsten (Angabe der Klägerin) gem. Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss 83 M 1../97". Der Überweisungsträger wurde dem Beklagten am folgenden Tag in Kopie übermittelt.

Mit Telefaxschreiben vom 1. Dezember 1997 teilte die GmbH der Klägerin die Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto zu ihren Gunsten mit und berief sich im übrigen auf die Anteilsveräußerung vom 8. Oktober 1997. Ebenfalls am 1. Dezember 1997 hielt der Beklagte die in der Treuhandvereinbarung genannten Bedingungen für erfüllt und überwies den Kaufpreis für den Geschäftsanteil W. s an die von diesem benannten Zessionare. W. leistete am 9. Februar 1999 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung.

Am 11./12. März 1998 trat So. mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Amtspflichten gegenüber So. fahrlässig verletzt, indem er das Guthaben W. s gemäß dessen Weisung ohne klärende Rückfrage bei So. an die Zessionare ausgekehrt habe. Hierdurch sei So. geschädigt worden; denn um einen unbelasteten Geschäftsanteil zu erwerben, müsse er nunmehr den Betrag von 240.000 DM ein zweites Mal aufwenden.

Die Klägerin ist mit diesem Anspruch in den Vorinstanzen durchgedrungen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht von So. gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 BNotO) zu, weil ihr Zedent durch die Eigenmacht des Beklagten nicht geschädigt worden ist.(...)

Genehmigungsbefugt war allein der nach § 161 Abs. 1 BGB in seinem Anwartschaftsrecht geschützte bedingte Erwerber persönlich (BGHZ 92, 280, 288; vgl. auch BGHZ 40, 115, 119 zum rechtsähnlichen Fall des § 2113 Abs. 1 BGB), nicht die von ihm vertretene GmbH. Diese hat sich allerdings nach § 840 ZPO bei der Anteilspfändung als Drittschuldnerin erklärt. Auf diese Umstände ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.

Das Schreiben vom 1. Dezember 1997 kann nach seinem gesamten Inhalt nicht als Genehmigung der Pfändung verstanden werden, obwohl die Revisionserwiderung einen entsprechenden Verlautbarungswillen in dem zweiten Absatz des Schreibens erkennen möchte, der auf die Überweisung des Kaufpreises zugunsten der Klägerin hinweist. Aus diesem Hinweis geht jedoch nur hervor, dass die GmbH irrtümlich annahm, die Klägerin habe auch die bedingte Kaufpreisforderung von W. gegen So. aus den Verträgen vom 8. Oktober 1997 gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten. Eine solche Pfändung erwirkte die Klägerin jedoch erst am 17. Dezember 1997; sie ging wegen der Abtretungen vom 18. und 23. Oktober 1997 ins Leere. In bezug auf die Pfändung des Geschäftsanteils gibt das Schreiben vom 1. Dezember 1997 keinerlei Rechte preis, die So. durch die Vereinbarungen vom 8. Oktober 1997 erworben hatte. Die Mitteilung dieses Veräußerungsvorgangs unter Betonung des zeitlichen Vorrangs vor der Pfändung war im Rahmen der Drittschuldnererklärung der GmbH gerade deshalb nötig, weil auf das die Veräußerung hindernde Recht So. s nach § 857 Abs. 1, § 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingewiesen werden musste. Ob das Anwartschaftsrecht des bedingten Anteilserwerbers wie im Falle des Vorbehaltskäufers bei Zwangsvollstreckung gegen den Vorbehaltsverkäufer zur sofortigen Drittwiderspruchsklage berechtigt (zu letzterem Fall vgl. BGHZ 55, 20, 27; s. auch § 773 ZPO und Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 20, 21), bedarf im vorstehenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Wollte So. das Anwartschaftsrecht als bedingter Anteilserwerber gegen die Klägerin auch nach Bedingungseintritt nicht geltend machen, so hätte es nahe gelegen, dass die von ihm vertretene GmbH auch dies in ihre Drittschuldnererklärung aufnahm. Das ist nicht geschehen. Die statt dessen mitgeteilte Kaufpreisüberweisung von So. konnte auch nicht als Ablösung eines von So. anerkannten Pfändungspfandrechts an dem Geschäftsanteil verstanden werden. Denn weder ist dieser Leistungszweck angegeben worden, noch wäre hierfür die Kaufpreisschuld ausschlaggebend gewesen. Maßgeblich hätte vielmehr für diesen Zweck nur die Höhe der durch das Pfändungspfandrecht gesicherten Forderung der Klägerin sein können und in zweiter Linie der Verkehrswert des gepfändeten Gesellschaftsanteils im Falle der Verwertung nach den §§ 844, 857 Abs. 2 ZPO. Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht verkannt.

3. Rechtsfehlerhaft ist ferner der Schluss des Berufungsgerichts, So. hätte den aufschiebend bedingt abgetretenen Gesellschaftsanteil lastenfrei erworben, wenn der Beklagte dessen rechtlich verfehlte Weisung bei Einzahlung der Kaufpreisvaluta auf sein Notaranderkonto am 27. November 1997 befolgt hätte.

Diese - mit einschränkender Weisung versehene - Kaufpreiszahlung hat die Verpflichtung von So. aus der Treuhandvereinbarung vom 8. Oktober 1997 gegenüber W. noch nicht erfüllt. Denn eine solche Einschränkung war mit diesen Abreden nicht vereinbar. Weder für den Anteilsverkauf noch für die verfügende Anteilsabtretung wäre die aufschiebende Bedingung der Treuhandvereinbarung deshalb eingetreten, wenn der Beklagte die erhaltene Weisung befolgt hätte. Die Klägerin hätte die weisungsgemäße Auszahlung vom Notaranderkonto statt dessen ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie die Kaufpreisforderung von W. am 27. November 1997 noch nicht gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hatte (§§ 829, 835, 836 ZPO). Ihre spätere Pfändung ging ohnehin ins Leere, weil W. seine aufschiebend bedingte Kaufpreisforderung bereits am 18. und 23. Oktober 1997 vollständig an Dritte abgetreten hatte. Gerade die Ausführung seiner Weisung hätte So. folglich erst in die zu Unrecht dem Beklagten zur Last gelegte Lage gebracht, den Kaufpreis ein zweites Mal zahlen zu müssen, um den Gesellschaftsanteil endgültig erwerben zu können.

4. Der Beklagte hat, indem er die Weisung So. s zur Auszahlung an die Klägerin ignorierte und statt dessen die in Wahrheit berechtigten Zessionare nach der älteren Weisung W. s befriedigte, die bedingte Kaufpreisverbindlichkeit So. s nach § 158 Abs. 1 BGB endgültig entstehen lassen und erfüllt. Denn aus der Sicht der Zessionare W. s war nicht erkennbar, dass der Beklagte mit der Weiterleitung der Kaufpreisteile an sie gegen Weisungen des Käufers verstieß. Nach ihrem Empfängerhorizont überbrachte der Beklagte die vertragliche Leistung des Käufers So. , für die sie nach Abtretung des aufschiebend bedingten Kaufpreisanspruchs empfangsberechtigt waren. Der Beklagte hatte damit - eigenmächtig - auch die aufschiebende Bedingung für den Anteilsübergang von W. an So. herbeigeführt, für den So. bei weisungsgemäßem Verhalten des Beklagten den Kaufpreis ein zweites Mal zur Befriedigung der Zessionare hätte aufbringen müssen. So konnte So. sogleich gegenüber der Klägerin nach den §§ 771 ZPO, 161 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgehen, um sein nach der Begründung der Anwartschaft besseres Recht gegen sie durchzusetzen. Ein Schaden So. s, auf den sich die Klage stützt, ist durch die Eigenmacht des Beklagten nicht verursacht, sondern verhindert worden. Zu einer Zahlung an die Klägerin hatte So. keinerlei rechtlich begründete Veranlassung.

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