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Geschäftsanteile
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Einziehung
von Geschäftsanteilen |
Zur Einziehung
von Geschäftsanteilen gemäß § 34 GmbhG: Durch
die Einziehung von Geschäftsanteilen wird der jeweilige Anteil
vernichtet, er geht also unter und mit ihm sämtliche Rechte.
Wirklich relevant in der GmbH-Praxis ist eigentlich nur die
Zwangseinziehung. Deren Voraussetzungen müssen in der Satzung
eindeutig festgelegt sein. Wird ein Gesellschafter aus wichtigem
Grund ausgeschlossen, wird man die Zwangseinziehung seiner Anteile
für zulässig erachten (streitig!). Unstreitig ist aber, dass die
Gründe der Zwangseinziehung im Übrigen genau fixiert sein müssen.
Da dieses Rechtsinstitut sehr weit reicht, sind alle Regelungen eng
auszulegen. Eine Regelung, die an das "freie Ermessen" der
Mehrheit gekoppelt wäre, ist nicht zulässig, kann aber
entsprechend so ausgelegt werden, dass man einen "wichtigen
Grund" voraussetzt. |
Aktuelle
Rechtsprechung
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Wenn ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung
gegen Zuzahlung erworben hat, innerhalb der so genannten
Spekulationsfrist nach § 23 EStG veräußert, stellt dies ein
Spekulationsgeschäft dar. Bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns
ist dabei auch der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei
deren Anschaffungskosten anzusetzen. Dies kann zur Folge haben, dass
der Gewinn mit null Euro (DM) anzusetzen ist (BFH
21.9.2004 - IX R 36/01).
Fallkonstellation: Die
Klägerin erwarb im Oktober 1987 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe
von 25 Prozent des Stammkapitals. Die Beteiligung der Klägerin gehörte
zu ihrem Privatvermögen. Zwei Jahre beschloss die
Gesellschafterversammlung der GmbH, ihr Stammkapital um 15.000.000
DM auf 30.000.000 DM zu erhöhen. Die neuen Geschäftsanteile wurden
zum Nennwert ausgegeben und waren in bar zu zahlen. Zur Übernahme
der neuen Stammkapitalanteile war die Klägerin zu 25 Prozent
zugelassen. Der Anteil der Klägerin am Stammkapital der GmbH betrug
danach insgesamt 7.500.000 DM (3.750.000 DM Altanteile und 3.750.000
DM Neuanteile). Im April 1990 verkaufte die Klägerin ihren
Anteil im Umfang von 16,1 Prozent des Stammkapitals der GmbH
(4.830.000 DM, davon 3.750.000 DM Altanteile und 1.080.000 DM
Neuanteile) und erzielte daraus einen Verkaufserlös von rund
24.000.000 DM. Der gemeine Wert der Anteile der Klägerin an der
GmbH auf den 31.12.1989 wurde unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung
mit 498 DM pro 100 DM Anteil festgestellt. Die Klägerin zahlte
insgesamt 1989
und 1990 für die Finanzierung der Neuanteile 27.780 DM und 80.762
DM an Zinsen. Die Abwicklungsgebühren betrugen 3.000 DM, die
Bankspesen 1.786 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr 1990 blieb der Verkauf unberücksichtigt. Die Klägerin
setzte lediglich die Zinszahlungen bei den Werbungskosten aus
Kapitalvermögen an. Auf Grund einer Außen- sowie einer
Steuerfahndungsprüfung berücksichtigte das Finanzamt einen
Spekulationsgewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung in Höhe
von 4.264.225 DM. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie
keinen Spekulationsgewinn erzielt habe, weil zu den
Anschaffungskosten auch der vom Finanzamt nicht berücksichtigte
Wert des Bezugsrechts hinsichtlich der Neuanteile in Höhe von
4.298.400 DM gehöre. Die gegen den Einkommensteuerbescheid
gerichtete Klage war erfolgreich.
So sah es das
Gericht: Der Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung
der GmbH-Geschäftsanteile ist mit null DM anzusetzen. Die innerhalb
von sechs Monaten nach dem Erwerb erfolgte Veräußerung der neuen
GmbH-Geschäftsanteile stellt ein Spekulationsgeschäft im Sinn von
§ 22 Nr.2, § 23 Abs.1 Nr.1b EStG dar. Bei der Ermittlung des aus
diesem Spekulationsgeschäft erzielten Gewinns sind dem Veräußerungspreis
in Höhe von 5.378.485 DM nicht nur die Werbungskosten in Höhe von
34.260 DM sowie als Anschaffungskosten für den Erwerb der neuen
Anteile die geleistete Zuzahlung von 1.080.000 DM gegenüberzustellen.
Vielmehr gehört entgegen der Auffassung des Finanzamts auch der
Wert des Rechts der Klägerin auf Erwerb der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss
der GmbH neu geschaffenen Geschäftsanteile zu diesen
Anschaffungskosten.
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die
geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu können
auch Anschaffungskosten eines anderen Vermögensgegenstandes gehören,
soweit sie sich in dem neu erworbenen Vermögensgegenstand
fortsetzen. So verhält es sich im Fall der Ausgabe von
Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten auf Grund einer
Kapitalerhöhung. Sie führen wirtschaftlich zu einer Abspaltung der
in den Stammaktien - oder wie im Streitfall in den bisherigen
GmbH-Anteilen - verkörperten Substanz und deshalb zu einer
Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten.
Dieser Teil ist den Anschaffungskosten des Bezugsrechts oder den
neuen Gesellschaftsrechten zuzurechnen, unabhängig davon, ob die
Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden.
Des Weiteren gehen mit der Abspaltung die in den
Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die
Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte über. Auch diese übergegangenen
stillen Reserven sind für die neuen Anteile "aufgewendet"
im Sinn von § 255 Abs.1 HGB und gehören zu deren
Anschaffungskosten. Diese Rechtsprechung zum Übergang von
Anschaffungskosten und stillen Reserven von Altanteilen auf
Bezugsrechte und von diesen auf neue Anteile bei einer Kapitalerhöhung
gilt auch für den Anwendungsbereich des § 23 EStG.
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BGH 30.6.2004 - VIII
ZR 349/03 (Verkürzte
Darstellung): Haben die Parteien in
einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, dass der
für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der
Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den
Gesellschaftern grundsätzlich verwehrt, eine andere
Gewinnverwendung (hier für eine Rücklage) zu beschließen.
Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluss den
Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie ihm
gegenüber aus positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz
verpflichtet.
Fallkonstellation:
Die Klägerinnen waren Gesellschafterinnen der G.-GmbH. Im Dezember
1996 boten sie den Beklagten den Abschluss eines Geschäftsanteil-Kaufvertrages
über die von ihnen gehaltenen Anteile an der GmbH an. Der
Kaufvertrag enthielt in § 5 Nr.2 unter anderem die Bestimmung, dass
die Beklagten erst ab dem 1.1.1997 an den Gewinnen und Verlusten
beteiligt sein sollten. Nach dem Jahresabschluss 1996 betrug der
Gewinn der GmbH rund 130.000 DM. In der Gesellschafterversammlung
vom November 1997 beschlossen die Beklagten, dass der Gewinn nicht
an die Klägerinnen ausgezahlt, sondern zur Bildung einer Rücklage
verwendet werden sollte. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung,
dass ihnen der Gewinn zustehe.
Die Klage auf Auszahlung
des Gewinns war erfolgreich. Der Anspruch der Klägerinnen
ergibt sich aus einer positiven Vertragsverletzung des Geschäftsanteil-Kaufvertrages.Die
Regelung in § 5 Nr.2 des Kaufvertrages war nach Auffassung des
Gerichts dahingehend auszulegen, dass der Gewinn aus dem Geschäftsjahr
1996 noch den Altgesellschaftern zustehen sollte. Eine solche
Vereinbarung ist rechtlich möglich und auch zulässig. Zwar ist das
Gewinnbezugsrecht an den Geschäftsanteil gebunden. Der hiervon zu
trennende Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung ihres jährlichen
Gewinnanteils kann jedoch auch schon vor seiner Entstehung - durch
die Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung des
Gewinn-Verwendungsbeschlusses - abgetreten werden. Behält sich der
Veräußerer eines Geschäftsanteils das Gewinnbezugsrecht vor, so
liegt in der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die Rückabtretung
des Gewinnanspruchs durch den Anteilserwerber.
Hamburg, Speicherstadt
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Bundesgerichtshof
IX ZR 463/00 04.03.2004 (Verkürzte Darstellung)
Leitsatz:
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
für Recht erkannt:
Sachverhalt:
Der beklagte Notar beurkundete am 8. Oktober 1997 einen Kauf- und
Abtretungsvertrag, mit welchem die p. GmbH und der Streitverkündete
W. ihre Geschäftsanteile an der M. S. GmbH
Recycling-Anlagen-Management (im folgenden: GmbH) an den bisherigen
Mitinhaber und Geschäftsführer So. verkauften und übertrugen (Nr.
3../97 der Urkundenrolle).
Im unmittelbaren Anschluss daran beurkundete der Beklagte eine
Treuhandvereinbarung, in welcher dieselben Beteiligten das
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft des Kauf- und
Abtretungsvertrages unter eine Anzahl aufschiebender Bedingungen
stellten, Kaufpreishöhe und -zahlungsweise bestimmten und den
Urkundsnotar gemeinschaftlich anwiesen, über die Kauf- und
Abtretungsurkunde erst nach Eintritt aller Bedingungen zu verfügen
(Nr. 3../97 der Urkundenrolle). Hierzu gehörte der Eingang von
240.000 DM als Kaufpreis für den Geschäftsanteil W. s auf dem
Notaranderkonto des Beklagten.
Am 18. und 23. Oktober 1997 trat W. seinen Kaufpreisanspruch in
mehreren Teilen ab und ersuchte den Beklagten, die abgetretenen Beträge
direkt an die Zessionare auszukehren.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November
1997 - Geschäftsnummer 83 M 1../97 - ließ die Klägerin den Geschäftsanteil
W. s an der GmbH pfänden.
Am 27. November 1997 erteilte So. der Deutschen Bank den Auftrag,
240.000 DM auf das Anderkonto des Beklagten zu überweisen, wobei er
als Verwendungszweck angab: "Kaufpreisanteil Ph. W. für UR-Nrn.
3../97 u. 3../97 zugunsten (Angabe der Klägerin) gem. Pfändungs-
u. Überweisungsbeschluss 83 M 1../97". Der Überweisungsträger
wurde dem Beklagten am folgenden Tag in Kopie übermittelt.
Mit Telefaxschreiben vom 1. Dezember 1997 teilte die GmbH der Klägerin
die Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto zu ihren
Gunsten mit und berief sich im übrigen auf die Anteilsveräußerung
vom 8. Oktober 1997. Ebenfalls am 1. Dezember 1997 hielt der
Beklagte die in der Treuhandvereinbarung genannten Bedingungen für
erfüllt und überwies den Kaufpreis für den Geschäftsanteil W. s
an die von diesem benannten Zessionare. W. leistete am 9. Februar
1999 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung.
Am 11./12. März 1998 trat So. mögliche Schadensersatzansprüche
gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Amtspflichten
gegenüber So. fahrlässig verletzt, indem er das Guthaben W. s gemäß
dessen Weisung ohne klärende Rückfrage bei So. an die Zessionare
ausgekehrt habe. Hierdurch sei So. geschädigt worden; denn um einen
unbelasteten Geschäftsanteil zu erwerben, müsse er nunmehr den
Betrag von 240.000 DM ein zweites Mal aufwenden.
Die Klägerin ist mit diesem Anspruch in den Vorinstanzen
durchgedrungen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht von So. gegen den
Beklagten kein Schadensersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 BNotO) zu, weil
ihr Zedent durch die Eigenmacht des Beklagten nicht geschädigt
worden ist.(...)
Genehmigungsbefugt war allein der nach § 161 Abs. 1 BGB in seinem
Anwartschaftsrecht geschützte bedingte Erwerber persönlich (BGHZ
92, 280, 288; vgl. auch BGHZ 40, 115, 119 zum rechtsähnlichen Fall
des § 2113 Abs. 1 BGB), nicht die von ihm vertretene GmbH. Diese
hat sich allerdings nach § 840 ZPO bei der Anteilspfändung als
Drittschuldnerin erklärt. Auf diese Umstände ist das
Berufungsgericht nicht eingegangen.
Das Schreiben vom 1. Dezember 1997 kann nach seinem gesamten Inhalt
nicht als Genehmigung der Pfändung verstanden werden, obwohl die
Revisionserwiderung einen entsprechenden Verlautbarungswillen in dem
zweiten Absatz des Schreibens erkennen möchte, der auf die Überweisung
des Kaufpreises zugunsten der Klägerin hinweist. Aus diesem Hinweis
geht jedoch nur hervor, dass die GmbH irrtümlich annahm, die Klägerin
habe auch die bedingte Kaufpreisforderung von W. gegen So. aus den
Verträgen vom 8. Oktober 1997 gepfändet und zur Einziehung überwiesen
erhalten. Eine solche Pfändung erwirkte die Klägerin jedoch erst
am 17. Dezember 1997; sie ging wegen der Abtretungen vom 18. und 23.
Oktober 1997 ins Leere. In bezug auf die Pfändung des Geschäftsanteils
gibt das Schreiben vom 1. Dezember 1997 keinerlei Rechte preis, die
So. durch die Vereinbarungen vom 8. Oktober 1997 erworben hatte. Die
Mitteilung dieses Veräußerungsvorgangs unter Betonung des
zeitlichen Vorrangs vor der Pfändung war im Rahmen der
Drittschuldnererklärung der GmbH gerade deshalb nötig, weil auf
das die Veräußerung hindernde Recht So. s nach § 857 Abs. 1, §
840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingewiesen werden musste. Ob das
Anwartschaftsrecht des bedingten Anteilserwerbers wie im Falle des
Vorbehaltskäufers bei Zwangsvollstreckung gegen den Vorbehaltsverkäufer
zur sofortigen Drittwiderspruchsklage berechtigt (zu letzterem Fall
vgl. BGHZ 55, 20, 27; s. auch § 773 ZPO und Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 20, 21), bedarf im vorstehenden
Zusammenhang keiner Entscheidung. Wollte So. das Anwartschaftsrecht
als bedingter Anteilserwerber gegen die Klägerin auch nach
Bedingungseintritt nicht geltend machen, so hätte es nahe gelegen,
dass die von ihm vertretene GmbH auch dies in ihre
Drittschuldnererklärung aufnahm. Das ist nicht geschehen. Die statt
dessen mitgeteilte Kaufpreisüberweisung von So. konnte auch nicht
als Ablösung eines von So. anerkannten Pfändungspfandrechts an dem
Geschäftsanteil verstanden werden. Denn weder ist dieser
Leistungszweck angegeben worden, noch wäre hierfür die
Kaufpreisschuld ausschlaggebend gewesen. Maßgeblich hätte vielmehr
für diesen Zweck nur die Höhe der durch das Pfändungspfandrecht
gesicherten Forderung der Klägerin sein können und in zweiter
Linie der Verkehrswert des gepfändeten Gesellschaftsanteils im
Falle der Verwertung nach den §§ 844, 857 Abs. 2 ZPO. Auch diese
Umstände hat das Berufungsgericht verkannt.
3. Rechtsfehlerhaft ist ferner der Schluss des Berufungsgerichts,
So. hätte den aufschiebend bedingt abgetretenen Gesellschaftsanteil
lastenfrei erworben, wenn der Beklagte dessen rechtlich verfehlte
Weisung bei Einzahlung der Kaufpreisvaluta auf sein Notaranderkonto
am 27. November 1997 befolgt hätte.
Diese - mit einschränkender Weisung versehene - Kaufpreiszahlung
hat die Verpflichtung von So. aus der Treuhandvereinbarung vom 8.
Oktober 1997 gegenüber W. noch nicht erfüllt. Denn eine solche
Einschränkung war mit diesen Abreden nicht vereinbar. Weder für
den Anteilsverkauf noch für die verfügende Anteilsabtretung wäre
die aufschiebende Bedingung der Treuhandvereinbarung deshalb
eingetreten, wenn der Beklagte die erhaltene Weisung befolgt hätte.
Die Klägerin hätte die weisungsgemäße Auszahlung vom
Notaranderkonto statt dessen ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie die
Kaufpreisforderung von W. am 27. November 1997 noch nicht gepfändet
und zur Einziehung überwiesen erhalten hatte (§§ 829, 835, 836
ZPO). Ihre spätere Pfändung ging ohnehin ins Leere, weil W. seine
aufschiebend bedingte Kaufpreisforderung bereits am 18. und 23.
Oktober 1997 vollständig an Dritte abgetreten hatte. Gerade die
Ausführung seiner Weisung hätte So. folglich erst in die zu
Unrecht dem Beklagten zur Last gelegte Lage gebracht, den Kaufpreis
ein zweites Mal zahlen zu müssen, um den Gesellschaftsanteil endgültig
erwerben zu können.
4. Der Beklagte hat, indem er die Weisung So. s zur Auszahlung an
die Klägerin ignorierte und statt dessen die in Wahrheit
berechtigten Zessionare nach der älteren Weisung W. s befriedigte,
die bedingte Kaufpreisverbindlichkeit So. s nach § 158 Abs. 1 BGB
endgültig entstehen lassen und erfüllt. Denn aus der Sicht der
Zessionare W. s war nicht erkennbar, dass der Beklagte mit der
Weiterleitung der Kaufpreisteile an sie gegen Weisungen des Käufers
verstieß. Nach ihrem Empfängerhorizont überbrachte der Beklagte
die vertragliche Leistung des Käufers So. , für die sie nach
Abtretung des aufschiebend bedingten Kaufpreisanspruchs
empfangsberechtigt waren. Der Beklagte hatte damit - eigenmächtig -
auch die aufschiebende Bedingung für den Anteilsübergang von W. an
So. herbeigeführt, für den So. bei weisungsgemäßem Verhalten des
Beklagten den Kaufpreis ein zweites Mal zur Befriedigung der
Zessionare hätte aufbringen müssen. So konnte So. sogleich gegenüber
der Klägerin nach den §§ 771 ZPO, 161 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgehen,
um sein nach der Begründung der Anwartschaft besseres Recht gegen
sie durchzusetzen. Ein Schaden So. s, auf den sich die Klage stützt,
ist durch die Eigenmacht des Beklagten nicht verursacht, sondern
verhindert worden. Zu einer Zahlung an die Klägerin hatte So.
keinerlei rechtlich begründete Veranlassung.
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