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- Rechtsprechung - Anwaltliche Erfahrungen
Sind Sie
schon einmal gemobbt worden? Das kann
die Arbeit zur Plage machen und oft sieht es so aus, als könne man
nur noch kündigen, um sich unerträglichen Nachstellungen und
Schikanen zu entziehen.
Sollten
Sie vor diesem letzten Schritt zurückscheuen und am Erhalt Ihres
Arbeitsplatzes unter erträglichen Bedingungen interessiert sind,
wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir befassen uns mit Fällen
dieser Art recht häufig. Wir
streben an, ohne prozessualen Ärger eine einvernehmliche Lösung
mit Arbeitgeber und ggf. anderen Mitarbeitern herzustellen.
Es gibt
sicher keine Patentrezepte oder Empfehlungen, die perfekte Lösungen
garantieren, aber wir haben sehr unterschiedliche Konstellationen
kennen gelernt, nicht nur mit privaten Arbeitgebern, sondern auch
mit der öffentlichen Verwaltung, die helfen sollten, auch Ihr
Problem zu lösen. |
Bundesarbeitsgericht
zum Mobbing aktuell und wichtig >>
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Hier finden Sie
unsere Seiten zum "Allgemeinen Gleichstellungsgesetz"
>>
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Themen Arbeitsrecht:
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Was ist "Mobbing"
dem Wortsinn nach?
Der Begriff stammt aus dem
angloamerikanischen Sprachraum: to mob = angreifen, anpöbeln, über
jemanden herfallen. Der Begriff hat sich indes längst verselbständigt
und ist juristisch von einiger Komplexität im Blick auf die von der
Rechtsprechung "eingeschriebenen" Voraussetzungen potenzieller
Ansprüche. Wer mehr wissen will, liest in unserem Glossar
weiter >> |
Nicht
jede Auseinandersetzung oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen,
Mitarbeitern, Untergebenen und/oder Vorgesetzten erfüllt bereits den
Begriff einer Mobbinghandlung gemäß §
823 BGB, wie das LAG
Rheinland-Pfalz (5 Sa 140/05) festgestellt hat. Vielmehr gehört es
beim Zusammenarbeiten mit anderen Menschen dazu, dass sich Reibungen und
Konflikte ergeben, ohne dass diese, - selbst wenn es dabei zu Kraftausdrücken,
verbalen Entgleisungen und vergleichbaren zu missbilligenden
Verhaltensweisen kommt -, als solche Ausdruck des Ziels sind, den anderen fortgesetzt
und systematisch
in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen.
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Es gehört zu den Aufgaben
des Betriebsrats nach § 80 Abs.1 Nr. 1 und 2 BetrVG, das Mobbing
zu bekämpfen. Für die Opfer sollte der Betriebsrat eine Vertrauensperson
im BR benennen. Vorrangig sollte der Betriebsrat zwischen den Beteiligten
vermitteln. Wenn sich der Konflikt so allerdings nicht beseitigen lässt,
hat er auch die Pflicht, auf den Arbeitgeber einwirken. In schwerwiegenden Fällen
kann er sogar die Kündigung der Täter beantragen und unter Umständen
gerichtlich gemäß § 104 BetrVG erzwingen.
Was sind eigentlich die Aufgaben
des Betriebsrats? |
Das Mobbing-Opfer
ist jedenfalls gut beraten, eine Person des
Vertrauens zu firmeninternen Auseinandersetzungen herbeizuziehen,
um nicht allein aus der eigenen Betroffenheit heraus Entscheidungen zu
treffen. Denn besonders fatal ist es oft, unter dem Druck einer angekündigten
Kündigung vorschnell einem Aufhebungsvertrag
zuzustimmen.
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Der "soziale
Bestandsschutz" eines Arbeitsverhältnisses beginnt grundsätzlich
erst nach dem Ende der Probezeit. Vorher darf ein Arbeitgeber auch dann kündigen,
wenn sich am Arbeitsplatz unerfreuliche Vorgänge wie etwa "Mobbing"
ereignet haben (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 6 Ca 6976/99).
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Schmerzensgeld
und Mobbing
Immer häufiger befassen sich
Arbeitsgerichte mit dem Problem "Mobbing" und haben auch mitunter
sogar den Klägern Schmerzensgeld
zugesprochen. Vgl. Arbeitsgericht Berlin v. 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01: Dem
Arbeitnehmer kann aufgrund der erlittenen Mobbingsituation ein Anspruch auf
Zahlung von Schmerzensgeld aus § 847 BGB (vgl. jetzt § 253 BGB)
zustehen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen Mobbing
beanspruchen, wenn von ihm substantiiert dargelegt wird, dass eine
Mobbingsituation vorgelegen hat und ihm auch der Nachweis zwischen der
Pflichtwidrigkeit und der Gesundheitsbeeinträchtigung
bzw. Persönlichkeitsverletzung gelingt.
Aber anders LAG
Baden-Württemberg Urt. v. 05.03.2001 - 15 Sa 160/00:
-
Nach § 253 BGB kann
wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung
in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Im Vertragsrecht ist ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht
vorgesehen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht
kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Haftung zwar für
positive Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen. Da Fürsorgepflichten
vertragliche Pflichten sind, ist aber ein Schmerzensgeldanspruch nicht
gegeben.
-
Eben so
wenig kann wegen Mobbing ein Schmerzensgeldanspruch als Auflösungsschaden
gemäß § 628 Abs. 2 BGB verlangt werden.
-
Die den
Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 BGB treffende Pflicht von Schutzmaßnahmen,
bei deren Nichterfüllung er zum Schadensersatz verpflichtet ist,
besteht im Bezug auf Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, wobei §
618 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen auf Vorschriften aus dem
Recht der unerlaubten Handlung jedoch gerade nicht auf § 847 BGB
verweist.
-
Ein
Schmerzensgeldanspruch kommt nach § 847 BGB nur dann in Betracht, wenn
der Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung begangen hat, indem er den Körper,
die Gesundheit oder, was hier in Frage kommt, das Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers verletzt hat. Ein
Schmerzensgeldanspruch setzt die Zufügung eines körperlichen Schadens
oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung voraus, wobei diese adäquat-kausal
und unter Überschreitung des "erlaubten Risikos" erfolgt sein
muss.
-
Das
Verhalten eines Vorgesetzten des Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber
nach § 831 BGB nur dann zurechnen lassen, wenn er diesen unsorgfältig
ausgewählt oder beaufsichtigt hat.
Vgl. auch die Entscheidung des Landesarbeitsgericht
Nürnberg (6 (3) Sa 154/01 - 9 Ca 11312/96 Nürnberg):
Die Parteien streiten über
Ansprüche auf Schmerzensgeld und sonstigen
Schadensausgleich wegen behaupteten Mobbings und über
sonstige Schadensersatzansprüche.
Aus den Gründen: Mit Recht
geht das Arbeitsgericht davon aus, dass Ansprüche gegen die Beklagte aus
den Grundsätzen der "positiven Vertragsverletzung" (§§ 280,
286, 325, 326 BGB entsprechend in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung)
nicht gegeben sind ... Soweit der Kläger der Beklagten den Ausspruch der vier
Abmahnungen vorwirft, kann die Kammer eine Verletzung der Fürsorgepflicht
bzw. eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers
hierdurch nicht erkennen... Ähnliches gilt für die ausgesprochene
Kündigung ... Zwar
kann auch eine sozialwidrige Kündigung eine positive Vertragsverletzung
darstellen. Auch dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber beim
Ausspruch der Kündigung pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Es genügt
nicht, dass er eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten und sich zum
Ausspruch einer Kündigung berechtigt gehalten hat.
Weiterhin
Urteil des LAG Schleswig-Holstein - 3 Sa 590/00
Ein Arbeitnehmer hat gegenüber
seinem Arbeitgeber nur dann einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings,
wenn er konkret darlegen und beweisen kann, dass es sich bei dem Verhalten
des Arbeitgebers um dauerhafte, systematische,
degradierende oder beleidigende Handlungen handelt. Dadurch muss eine
psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden sein.
Arbeitsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahmen, die sich im Rahmen des
Weisungsrechts des Arbeitgebers bewegen, können keine Grundlage eines
Schmerzensgeldanspruchs sein. Das Gleiche gilt auch für nur einzelne
rechtswidrige Handlungen des Arbeitgebers. Die Systematik des Mobbings, die
die Rechtsprechung voraussetzt, ist eine schwierige Hürde in solchen
Prozessen.
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Interessant:
ArbG Dresden, Urt. v. 09.07.2003 - 5 Ca 5954/02
Ein
Arbeitgeber, der nichts gegen Mobbing unternimmt, kann sich allein durch das
Unterlassen schadensersatzpflichtig machen.
Fall: Die Klägerin
arbeitete von Oktober 1999 bis Februar 2001 in einer Behörde. Während
dieser Zeit war sie laut Zeugenaussagen ständigen Schikanen,
Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt.
Sie war nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Nach einem längeren
Klinikaufenthalt war sie immer noch in psychotherapeutischer Behandlung und
auf Medikamente angewiesen. Zudem sei Ihre berufliche Karriere ruiniert. Das
beklagte Bundesland muss für Mobbing im öffentlichen Dienst Schmerzensgeld
und Schadensersatz zahlen, weil es als Arbeitgeber nichts gegen das Mobbing
unternommen hat.
Besonders
interessant sind die Ausführungen zu den Rechtsfolgen
des Mobbing:
Dem
Mobbing-Opfer kann wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts als auch
wegen Gesundheitsschäden ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
gegen Mobbing-Täter und den Arbeitgeber und zustehen (§ 823 I BGB,
§ 847 I BGB a.F.). Mit dem Schmerzensgeld soll das Ausmaß der
Lebensbeeinträchtigung, der Umfang und die Schwere der physischen und
psychischen Störungen, die Heftigkeit des Leidens und der Schmerzen und die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Familie berücksichtigt
werden. Hierbei kann ins Gewicht fallen, wenn es sich nicht um eine
einmalige kurzzeitige Erkrankung handelt, deren Behandlung in absehbarer
Zeit zu einem messbaren Erfolg führen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen,
wenn Wiederholungen der Therapien weitere physische und psychische
Kraftanstrengungen erfordern. Ein Schmerzensgeld
von 15.000 Euro kann als Mindestbetrag gerechtfertigt sein.
Weiterhin
kann dem Mobbing-Opfer bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegen
den Mobber und den Arbeitgeber ein Anspruch auf Geldentschädigung
wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zustehen.
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
folgt aus einer dem Schutzauftrag der Artikel 1 und 2 GG entsprechenden
Anwendung des § 823 I BGB. § 253 II BGB n. F. weist ausdrücklich darauf
hin, dass im Falle der widerrechtlichen Einschränkung von Persönlichkeitsrechten
auch Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nach billigem Ermessen in
Geld zu entschädigen ist. Ein solcher Anspruch ist deshalb zu gewähren,
weil bei Fehlen einer entsprechenden Sanktion der Rechtsschutz wegen
Verletzung der Persönlichkeit ins Leere laufen würde. Eine Entschädigung
von 25.000 Euro kann gerechtfertigt sein. |
In
einer neueren Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2008
wird darauf hingewiesen, dass bei Entschädigungszahlungen im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH nicht nur der Ausgleichs-,
sondern auch der Präventionsgedanke zu berücksichtigen ist. Bei der
Ausgleichsfunktion des Entschädigungsanspruchs seien die Umstände der
Mobbingbegehung und ihre Auswirkung auf das Mobbingopfer zu berücksichtigen.
Hierbei ist die Dauer und Intensität des Mobbings zu bewerten. Die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters ist ebenfalls nach dieser
Rechtsprechung ein relevanter Gesichtspunkt. Bei einem einjährigen schweren
Mobbing hat das vorbezeichnete Gericht unter Verweis auf die
Dogmatik eine
Geldentschädigung im Bereich von 20.000,00 € für angemessen
gehalten. |
Ansprüche
können nach den §§ 280 und 823 BGB gegenüber dem Täter auf Unterlassung,
Widerruf, Schadensersatz, Schmerzensgeld bestehen. Als Folge
können dem Arbeitnehmer Gehaltsausfälle in Höhe der Differenz
zwischen dem Bruttogehalt und gezahltem Krankengeld zu ersetzen sein. Dabei
sind aber die jeweiligen Voraussetzungen genau zu prüfen.
Neben diesen Ansprüchen gegen
den "unmittelbaren Bösewicht" können sich Ansprüche gegen den
Arbeitgeber gemäß §§ 278, 831 BGB wegen der Duldung des Mobbing
und Verletzung der Pflicht, solche Praktiken zu verhindern, ergeben.
Es sollte aber klar sein, dass die Rechtsprechung durchaus nicht eindeutig
ist und daher Prozessergebnisse nicht nur von genauer Darlegung abhängig
sind, sondern auch von "Beurteilungsspielräumen" der Gerichte.
Zum Thema Zurückbehaltungsrecht
an der eigenen Arbeit >>
|
Zum
Mobbing grundlegend: LAG Thüringen - 5 Sa 403/00 - 10.04.2001 ("Die
Mutter aller Entscheidungen zum Mobbing")
Aus
den Leitsätzen:
1. Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder
Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder
Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten
Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu
fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer
nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht
oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu
ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht
arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung
liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung
nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt,
sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung
eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur
Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem
Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen
Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des
Arbeitgebers hergeleitet werden.
4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt
es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche
Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen
beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte
Rechtsfolge herleiten lässt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff
"Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der
Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter
Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von
Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der
Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt
von den Umständen des Einzelfalles
ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im
allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden
Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff
des "Mobbing" fortgesetzte,
aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung,
Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen,
die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der
Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in
ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte
Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein
vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens
unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur
rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen
Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer
Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des
Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von
dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger
Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht
regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.
6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot
des Betroffenen, dass dieser allein und ohne Zeugen
Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen
sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden
Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO
auszugleichen. Dabei muss die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei
bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden... |
Fehlender
"Teamgeist" rechtfertigt keine Kündigung
Auch dieser vorgebliche Grund
einer Kündigung liegt nahe am Thema "Mobbing":
Fehlender Teamgeist am
Arbeitsplatz ist kein Grund für eine Kündigung. Eine Kündigungsschutzklage
hatte Erfolg. Zwischen einer Erzieherin und zwei Kolleginnen war es zu
erheblichen Meinungsverschiedenheiten über Lehrmethoden gekommen. In der Kündigung
berief sich die Trägergesellschaft unter anderem auf den fehlenden
Teamgeist der Angestellten.
(Landesarbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 8832/97)
|
Gegenwehr:
Fernbleiben von der Arbeit. Was heißt das juristisch?
Das Fernbleiben
eines Arbeitnehmers vom Dienst kann insgesamt dann gerechtfertigt sein, wenn
der Arbeitnehmer sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der
Arbeitsleistung gem. § 273 BGB wegen einer Fürsorgepflichtsverletzung des
Arbeitgebers berufen kann oder es dem Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen,
etwa wegen einer akuten Gefährdung von Leib und Leben, unzumutbar ist,
seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Liegt eine Fürsorgepflichtverletzung
des Arbeitgebers vor, darf der Arbeitnehmer allerdings von seinem Zurückbehaltungsrecht
erst dann Gebrauch machen, wenn er den Arbeitgeber konkret auf die
Verletzungshandlung hingewiesen und ihm Gelegenheit auch in zeitlicher
Hinsicht eingeräumt hat, die beanstandeten Missstände abzustellen.
(Landesarbeitsgericht
Frankfurt 1997) |
Mobbing
und Sperrzeit
Wer sich als Arbeitnehmer
gemobbt fühlt und deshalb kündigt, kann immerhin auf eine kürzere
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hoffen, auch wenn er keinen wichtigen Kündigungsgrund
hatte.
In dieser Konstellation kann der
Entschluss des Mitarbeiters, den Arbeitsvertrag selbst zu kündigen,
"verständlich und entschuldbar" sein. Das LSG Rheinland-Pfalz
verkürzte die vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit für die Auszahlung
von Arbeitslosengeld von zwölf auf sechs Wochen
Weitere Entscheidungen zum Mobbing
>>
|
Wichtige neue Entscheidung
des BAG
BAG - 8 AZR 709/06: In Mobbing-Fällen
beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren
einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst
mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die systematische, sich aus vielen
einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den
einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung
oft nicht zukommt. Hierzu stünde im Widerspruch, wenn der Lauf der
Ausschlussfrist mit Abschluss einer jeden einzelnen Handlung begönne.
Dementsprechend beginnt die Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen regelmäßig
mit Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen “Mobbing-Handlung”.
Lässt sich ein fortlaufender Prozess von Handlungen feststellen, mit dem
insgesamt in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers eingegriffen wurde, ist der Anspruchsgegner auch nicht
schutzwürdig; dies gilt umso mehr, als er über einen langen Zeitraum
hinweg in systematischer Weise vorgegangen ist.
Diese BAG-Entscheidung vom 16.05.2007, die
sehr viele grundsätzliche Argumentationen präsentiert, werden wir
demnächst ausführlich kommentieren. |
Hinzuweisen ist auch auf:
§ 611a BGB
Geschlechtsbezogene Benachteiligung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer
bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder
einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig,
soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer
auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall
der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen
des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,
dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in
Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung
eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der
Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei
Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei
regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte
begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3
muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung
beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemisst
sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im
angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt
mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte
Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim
beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch
besteht.
Mehr zum Thema AGG >>
|
Vgl. etwa Bundesarbeitsgericht
(2000 - 8 AZR 295/99): "Eine geschlechtsspezifische
Benachteiligung liegt immer dann vor, wenn eine rechtliche
Ungleichbehandlung - unabhängig davon, ob auch andere Gründe für die
Einstellungsentscheidung maßgeblich waren - an das Geschlecht anknüpft.
Eine im Wege der Auslegung vorgenommene Beschränkung des in §
611 a Abs. 1 BGB enthaltenen Benachteiligungstatbestandes auf Fälle,
in denen allein das Geschlecht des Bewerbers zu seiner Ablehnung geführt
hat, wird dem Schutzzweck des Art. 3 Abs. 2 GG nicht gerecht. Liegt der
Arbeitgeberentscheidung ein Motivbündel zugrunde, so ist allein maßgebend,
ob in diesem auch das Geschlecht des Stellenbewerbers als negatives
Kriterium enthalten ist ..." |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht
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Hinweis zum Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Der Diskriminierungsschutz
in Beschäftigung und Beruf ist der Schwerpunkt des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf
wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das
die europäisch vorgegebenen Diskriminierungsmerkmale wie Geschlecht, Rasse,
ethnische Herkunft, Religion respektive Weltanschauung, Alter, Behinderung
und sexuelle Identität berücksichtigt.
Beschäftigte, die von einer Diskriminierung
betroffen sind, haben prinzipiell folgende Rechte:
Sie können sich bei den zuständigen
Stellen, also dem Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der
Arbeitnehmervertretung beschweren. Benachteiligte haben - und das ist das
eigentlich kritische Moment - Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
materiellen und immateriellen Schadens. Bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den entstandenen
Schaden zu ersetzen. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für den immateriellen
Schaden gilt: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter
nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Ein Verstoß
des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot begründet keinen
Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Es handelt sich dabei um individuelle Ansprüche
der Beschäftigten, die vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können.
Ein Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend
gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes
vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines
beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen
einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte
von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Bei groben Verstößen des
Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder
die Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber
auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung
zu beseitigen.
Das impliziert nicht, dass der Betriebsrat
bzw. die Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft
geltend machen kann. Vorteilhaft ist, wie schon im geltenden Arbeitsrecht in
§ 611 a Abs. 1 Satz 3 BGB, die Beweiserleichterung: Wenn Indizien bewiesen
sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales
vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um. Abfällige Äußerungen während
eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs
können Anknüpfungspunkte sein. Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist, können
auch Fälle nach dem AGG auslösen.
Zum Thema AGG >>
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