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Glossar
Bossing -
Mobbingklage - Whistle
Blowing
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Mobbing ist so, als ob
man
in ein schwarzes Loch fallen würde.
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Die
nachfolgenden Begriffe sind, juristisch betrachtet, unscharf. Wer von
Mobbing oder Mobbingklage spricht, trifft damit nicht die juristischen
Begriffe. Insofern
muss letztlich das jeweilige Verhalten unter Gesetze subsumiert
werden, die sich auf Rechtsgüter wie das Persönlichkeitsrecht oder
die Gesundheit beziehen. Die Rechtsprechung müht sich redlich ab,
Begrifflichkeiten wie das "Mobbing" auf juristisch tradierte
Termini bzw. die Gesetzesprache zurückzuführen. Dabei sind für die einzelnen Gerichte klar
Tendenzen zu erkennen, ob man dem "Mobbing" eine eigene
Qualität beimisst oder dem Phänomen eher eine nachgeordnete
Bedeutung einräumt. |
Fraglos wird der Begriff
"Mobbing" heute als Blankettbegriff eingesetzt. Probleme am
Arbeitsplatz, die völlig andere Ursachen haben, werden dann als
Mobbing klassifiziert, während der Name Jahre vorher noch gar nicht
bekannt gewesen wäre. Kommunikationsprobleme etwa können
vielfältige Ursachen haben, die sich dann am Arbeitsplatz zeigen,
aber dort nicht behandelt werden können. Leider hat die Rechtsprechung
auch nicht immer klar gemacht, was denn an Verletzungen des
Persönlichkeitsrechts zu welchen konkreten Sanktionen führt.
Insbesondere die Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgelds ist
diffus. |
Bossing: Mobbing
durch den Boss. Schadenersatz-, vor allem Schmerzensgeldansprüche des
Arbeitnehmers wegen Mobbing oder Bossing scheiden aus, wenn eine
eindeutige Täter-Opfer-Zuordnung nicht möglich ist, vielmehr beide
Arbeitsvertragsparteien zugleich Täter und Opfer sind. |
Bullying:
Man kann den Begriff als
Synonym für Mobbing finden. In Deutschland wird "Bullying"
als Terminus für das Verhalten unter Schülern, oft mit
Gewaltmomenten verbunden, gebraucht. |
Mobbing:
Die Bedeutung des Begriffs
haben wir auf den Ihnen hier vorliegenden Seiten in mannigfaltiger
Weise erläutert. Die Gerichte gehen mit diesem Terminus und
auch den anderen Begriffen, die wir hier zum besseren Verständnis
kurz erläutern, sehr zurückhaltend um. "Das Wort "mobbing"
kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der
Entscheidung eines deutschen Gerichts sein", hat einmal das
Sächische LAG (2 Sa 751/03) in einer Entscheidung ausgeführt, die
sich mit der Semantik ausführlich auseinandersetzt. Weiter heißt es
dort: Dabei handelt es sich zwar um einen Begriff, der sich in der
Alltagssprache durchgesetzt hat. Er ist aber aus mehreren selbständig
tragenden Gründen derart konturlos,
dass er nicht Inhalt des Urteilstenors werden darf, selbst wenn ein
als "Mobbing" zu qualifizierendes Verhalten an sich eine
Verurteilung zu einem bestimmten anderen Gegenstand tragen kann. Die Konturlosigkeit
ergibt sich bereits aus Rechtsgründen.
So soll es sich etwa nach der
Definition der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vom
10.04.2001 - 5 Sa 403/00) bei dem Begriff "Mobbing" nicht um
einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche
Einordnung der unter diesem Begriff zusammenzufassenden
Verhaltensweisen beurteile sich ausschließlich danach, ob diese die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllten,
aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten ließe. Die
juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing"
gekennzeichneten Sachverhalte bestehe darin, der Rechtsanwendung
Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung
der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von
Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem
der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen könnten ...
Denn bei dem Wort "Mobbing" handelt es sich - und insofern
besteht kein Streit - um ein englisches Wort. Aufgrund der Regelung in
§ 184 GVG jedoch, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, hat sich
das Gericht den Parteien gegenüber auch in deutscher Sprache zu äußern.
Dies verbietet es, das Wort
"Mobbing" in den Tenor einer Entscheidung eines deutschen
Gerichts aufzunehmen. Soweit
ersichtlich urteilen selbst Gerichte aus dem angloamerikanischen
Rechtskreis "Mobbing" als Gegenstand nicht aus, sondern
legen den Begriff (dann allerdings im Übrigen i. d. R. als "bullying")
lediglich ihren Entscheidungen zugrunde.
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Mobbingklage:
Es gibt keine Mobbingklage, sondern eben nur Klagen, die sich darauf
richten, dass man seine vertragsgemäße Arbeit verrichtet, keinen
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ausgesetzt wird und für
erlittene immaterielle und materielle Beeinträchtigungen einen
Schadensersatz/ein Schmerzensgeld erhält. |
Staffing:
Staffing ist eine Form des Mobbing, bei der in der
Hierarchie höher stehende Personen systematisch entmachtet
werden. |
Whistle
Blowing: Hier geht es um die
Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber. Ist das erlaubt?
Wann ist es eine unzulässige Racheaktion, die zur Kündigung führen
kann?
Jeder
Arbeitnehmer - auch der von einem gehobenen Selbstwertgefühl als
"schlichter Kraftfahrer" eingestufte - nimmt, wenn er eine Strafanzeige
erstattet, ein staatsbürgerliches
Recht wahr, das ihm unabhängig von seiner beruflichen Stellung und
deren Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte zusteht, hat das BAG
im Dezember 2006 festgestellt. Deshalb hat der Senat auch die
Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige nicht davon abhängig
gemacht, dass die Begehung der strafbaren Handlung bereits feststeht
oder später festgestellt wird. Sondern umgekehrt ist die Strafanzeige
als in der Regel nur dann nicht mehr berechtigt angesehen, wenn der
Arbeitnehmer schon bei Erstattung der Anzeige weiß, dass der erhobene
Vorwurf nicht zutrifft oder dies jedenfalls leicht erkennen kann oder
einen unverhältnismäßigen
Gebrauch von seinem Recht macht.
In dieser Überlegung des BAG steckt aber für Arbeitnehmer ein
erhebliches Risiko, wenn er sich überlegt, ab wann er
unverhältnismäßig Gebrauch von seinem Recht macht.
Der
in Fällen des “Whistle-blowing”
in Rede stehende Vorwurf besagt, dass die Ausübung des bestehenden
staatsbürgerlichen Rechts zur Erstattung einer Strafanzeige nicht zu
unverhältnismäßigen Reaktionen bis hin zur Schädigung des
arbeitsrechtlichen Vertragspartners führen darf, sagt das BAG dazu.
Es geht nach dem Gericht um die Verletzung zivilrechtlich begründeter
Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Eine derartige unverhältnismäßige
Reaktion kann einerseits auch dann vorliegen, wenn eine Straftat tatsächlich
begangen wurde und eine Verurteilung erfolgt. Sie kann andererseits
auch dann zu verneinen sein, wenn eine Straftat in Wahrheit nicht
vorliegt oder jedenfalls keine Verurteilung erfolgt. Eine
erfolgte
Verurteilung ist ein Indiz dafür, dass die Anzeige nicht leichtfertig
erhoben wurde. Jedoch wäre die Annahme verfehlt, eine Strafanzeige
sei nur dann kein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht,
wenn sie zu einer Verurteilung des Angezeigten führt. Zum einen hängen
das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens und der Ausgang eines
Strafverfahrens nicht allein davon ab, ob die erhobenen Vorwürfe
zutreffen.
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Mobbing
Rechtsprechung I
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