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Mobbing
Juristische Erfahrungen
Wir
betreiben zahlreiche Verfahren dieser Art für Arbeitnehmer bei
Arbeitsgerichten im ganzen Bundesgebiet. Sollten Sie vor
einer Eigenkündigung zurückscheuen und am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes unter
erträglichen Bedingungen interessiert sind, wenden Sie sich an unsere
Kanzlei. Wir streben an, ohne prozessualen Ärger eine
einvernehmliche Lösung mit Arbeitgeber und ggf. anderen Mitarbeitern herzustellen. Es gibt sicher keine Patentrezepte
oder Empfehlungen, die perfekte Lösungen garantieren, aber wir haben sehr
unterschiedliche Konstellationen kennen gelernt, nicht nur mit privaten
Arbeitgebern, sondern auch mit der öffentlichen Verwaltung, die helfen
sollten, auch Ihr Problem zu lösen.
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Laut
einer Spiegel-Online-Mitteilung vom Februar 2011 identifizieren sich 66
Prozent der Arbeitnehmer nach einer Umfrage nur höchst bedingt mit
ihrem Job. Nur 13 Prozent würden sich wirklich für das Unternehmen
engagieren. Dadurch entstünden Unternehmen Kosten in Milliardenhöhe.
Warum ist das so? Es gibt diverse Faktoren, die eine gute
Mitarbeiterbindung bedingen. Im Kontext des Mobbing dürfte regelmäßig
ein Blick auf die Unternehmenskultur bzw. das soziale bzw. emotionale
Milieu eines Betriebs aufschlussreich sein. Gerade Unternehmen, die eine
aufdringliche Fassadenpolitik betreiben und betriebsintern aufwändige
institutionelle Absicherungen treffen, Mobbing und anderen
Unerträglichkeiten des Arbeitslebens "herunterzufahren",
täuschen - oft sogar sich selbst - über die Effektivität ihrer
Vorkehrungen. Betriebliche Realitäten verdrängt man nicht durch
Lippenbekenntnisse. Das gilt insbesondere für die seltsame Logik, da es
Anti-Mobbing-Maßnahmen zuhauf im Betrieb gäbe, würde eben auch nicht
gemobbt. Gerade die Kaschierung von Repressionstechniken hinter
unternehmensethischen Formeln und dem "comment" des richtigen
Miteinanders behindert Mobber nicht nachhaltig.
Laut
einer Studie des Markt- und Sozialforschungsinstituts Ifak in Taunusstein
soll es 3,8 Millionen Mobbing-Fälle am Arbeitsplatz geben, was sich
allerdings weder in außerprozessualen Schmerzensgeldzahlungen noch in
entsprechenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen niederschlägt. Es gibt
mithin eine soziologische Fokussierung des Problems, die mit der
juristischen Aufarbeitung solcher Fälle aber - aus zahlreichen Gründen -
wenig zu tun hat. Die Kosten für die mobbing-bedingte Fluktuation
von
Mitarbeitern werden pro Jahr mit ca. 17,6 Milliarden Euro
geschätzt.
Wir
präsentieren hier juristische Erfahrungen und "Eindrücke"
anlässlich von Mobbing-Verfahren, die uns generalisierbar
erscheinen.
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Die Betroffenheit von Mobbing-Opfern
führt regelmäßig dazu, dass die Schadensersatz- bzw.
Schmerzensgeld-Vorstellungen sehr hoch sind. Dabei gilt, dass die
Kompensation von betrieblichen "Leidenszeiten"
durch
Geldleistungen alles andere als ein Umstand ist, der klare Parameter
hätte.
Mobbing macht krank und eigenes Leid mag unbezahlbar sein. Doch
gerade darin liegt die
"crux", die es notwendig macht, hier realistischen Einschätzungen zu folgen
und nicht zuletzt solche Leistungen auch im Blick auf ihren symbolischen
Charakter zu sehen.
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Letztlich sind juristische Verfahren kaum je in
der Lage, zwischen Fremdverschulden und eigenen Dispositionen zu
unterscheiden. Es gibt Mitarbeiter, die "opferbereiter"
als andere und der Mobber hat allemal dafür eine Wahrnehmung.
Zu beobachten ist mitunter auch, dass Mobbing-Hierarchien
entstehen.
Dieses Phänomen lässt sich im Prinzip in jeder Gruppe mit mehr oder
starken Folgen beobachten. So haben neue Mitarbeiter mitunter einen
schweren Stand, was sich insbesondere bei Organisationen mit hohem
"Korpsgeist" zeigt. Bekannt sind in der Soziologie die
Initiationsriten, die nicht nur auf Eingeborenengesellschaften beschränkt
sind. Besonders signifikant ist das bei dichten Organisationstypen wie
etwa beim Militär oder Internaten. Das kann das Leben für
Neuhinzugekommene mitunter zur Hölle machen. Der Glaube an das
Rationalitätspotenzial von Betrieben, Führung und Mitarbeitern ist daher
oftmals nicht begründet. Das gilt auch und vielleicht gerade in den
Konstellationen, dass aufwändige Institutionen und Verfahren geschaffen
werden, um das Mobbing zu bekämpfen. Dahinter versteckt sich mitunter die
Doppelstrategie, scheinbar alles zu tun, um den Betriebsfrieden einkehren
zu lassen und im Falle des Scheiterns dem Mobbing-Opfer vermeintlich
plausibel zu erklären, dass die Konflikte aus der Persönlichkeit bzw.
dem Fehlverhalten des "Gemobbten" resultieren. Mit anderen
Worten: Mobbing ist eine perfide Praxis, weil sie sich hinter
vordergründig vernünftigen Strukturen versteckt. Der Mobber will immer
unsichtbar bleiben.
Es gibt zwar inzwischen unzählige Bücher und
Broschüren zum Mobbing, aber eine wirklich befriedigende
sozialpsychologische Analyse ist
längst nicht bekannt. Immerhin liegt eine Dissertation
von Claudia Groß vor, die viele wichtige Aspekte anhand von
Statistiken dargelegt hat. Spiegel Online vermeldet am 01.09.2006:
"Vier von fünf Angestellten in Deutschland sind mit ihrem Job latent
unzufrieden." Unzufriedenheit ist ein geeigneter Nährboden für
Mobbing - aus Gründen des Frustes, des Zeitvertreibes, der
Sinnlosigkeit.
Oftmals ist es nicht einmal so, dass das Mobbing
überhaupt als solches sinnvoll - auch gerade im Blick auf die juristische
Handhabung - auf greifbare Kriterien zurückgeführt werden kann.
Dementsprechend schwer ist auch anzugeben, wie solche Strukturen
überhaupt grundlegend geändert werden können. Denn es liegt in der
Natur des Mobbing, dass sich die Übeltäter verstecken und ihre Techniken
hinter vermeintlich sinnvollen Gründen und Anweisungen etc. tarnen. Doch
selbst der Austausch von Mitarbeitern oder die Entlassung von Vorgesetzten
ist nicht immer fundamental, um einen Betrieb "mobbingfrei" zu
machen. In unserer Praxis gibt es jedenfalls mehr Fälle, die letztlich
darauf hinauslaufen, den Betrieb zu verlassen und ein Schmerzensgeld zu
realisieren. Mitunter werden auch Abfindungen gezahlt, die zwar das Thema
"Mobbing" nicht berühren, aber deren Höhe auch im Blick auf
solche Vorwürfe leichter zu erklären ist.
Wer vor Gericht erfolgreich sein will, wird nicht umhin
können, eine sehr detaillierte Darlegung vorzulegen, die deutlich macht,
dass es sich um ein systematisches Vorgehen des Arbeitgebers oder der
Mitarbeiter handelt. Jüngst hat wieder das VG
Ansbach am 13.02.2007 (AN 1 K 05.04564) diesen Punkt besonders
herausgestrichen.
Das Argumentationsschema
sieht dann so aus: "Die Kammer macht jedoch deutlich, dass die Äußerungen
des Herrn Rechtsdirektor ... vom 17. Mai 2006 gegenüber Herrn Stadtrat
... über die Klägerin als indiskutabel anzusehen sind und sich
schwerlich mit den Pflichten eines Beamten nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3
BayBG in Einklang bringen lassen. Herr ... hat sich jedoch in der mündlichen
Verhandlung am 13. Februar 2007 ausdrücklich bei der Klägerin für seine
Äußerung entschuldigt. Eine Gefahr der Wiederholung derartiger Äußerungen
sieht die Kammer nicht. Auch unter Berücksichtigung der übrigen
Vorhaltungen der Klägerin kann zur Überzeugung der Kammer nicht von
einer systematischen
Anfeindung oder gar einem systematischen Schikanieren oder Diskriminieren
der Klägerin durch Herrn Rechtsdirektor ... gesprochen werden."
Gerade hier wird deutlich, dass der Begriff "Mobbing", der keine
gesetzliche Bedeutung hat, eine rechtsdogmatische Ausprägung erfährt,
die den Schutz von Arbeitnehmern nicht verstärkt. Es wäre nach dem
Gesetz viel sinnvoller, nicht die Frage des Mobbing in den Vordergrund zu
stellen, sondern die Frage, ob Persönlichkeitsrechtsverletzungen
vorliegen. Deren Bedeutung ist dann nicht von einem
Fortsetzungszusammenhang abhängt oder einer Art Gesamtvorsatz, sondern
allein von der Intensität. Warum einmalige Verletzungen via
Interpretation des Mobbing-Begriffs sich der Sanktion entziehen, ist
schlechterdings unerfindlich.
Klagen, die nicht erfolgreich sind, scheitern
gegenwärtig jedoch regelmäßig an diesem Punkt. Insbesondere ist gerade Richtern
geläufig, dass es Spannungen am Arbeitsplatz gibt, die je nach
subjektiver Wertung höchst unterschiedlich ausfallen können. Wer von
"Mobbing" spricht, muss diesen Vorwurf deshalb so objektivieren,
dass auch ein Dritter den Eindruck haben muss, dass das Arbeitsklima für
den Betroffenen unerträglich gewesen ist.
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Im
übrigen ist eine prozessuale Beobachtung
wichtig, die deutlich macht, dass solche Prozesse oft weniger aufwändig
und nervlich anstrengend sind, als es zunächst den Anschein hat, wenn man
die Schriftsätze der Anwälte liest. Arbeitsrichter wissen
selbstverständlich, dass das Arbeitsverhältnis, wenn es überhaupt noch
besteht, schwer beschädigt bzw. irreparabel zerstört ist. Deshalb
drängen Gerichte - im Rahmen von gütlichen Beilegungen solcher
Streitigkeiten - darauf, dass Aufhebungsvereinbarungen zwischen den
Parteien geschlossen werden, die - wenn auch von beiden Seiten nicht
als optimal angesehen - immerhin lange Auseinandersetzungen
erledigen, deren Ausgang ungewiss ist. Insoweit mutiert dann der
Schmerzensgeldprozess zu einem Prozess, der einem
Kündigungsschutzverfahren zumindest im Ergebnis sehr nahe kommt. Wichtig
ist es dabei zu erkennen, wie die Tendenz des Richters ist, in der Folge
zu verfahren, wenn es nicht zu der gewünschten Einigung kommt. Das sind
natürlich nur Signale, aber die Tendenzen von Richtern zu erkennen, ist
eben ein wichtiger Umstand bei der Einschätzung von prozessualen
Risiken. |
Prozesse haben jedenfalls
gegenüber außergerichtlichen Verhandlungen den Vorteil, schneller zu
Ergebnissen zu führen. Mit einer gewissen Erfahrung erkennt man
regelmäßig, ob die Gegenseite überhaupt bereit ist, eine vernünftige
außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Wenn die
Vergleichsverhandlungen nicht einigermaßen zügig verlaufen, dürfte der
Prozessweg vorzugswürdig sein. Eine Mobbingklage sollte man aber nie
leichtfertig erheben und insbesondere in Fällen, in denen der
Arbeitnehmer sein Arbeitverhältnis erhalten will, kann das fatal enden.
Denn nach einer solchen Klage ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer regelmäßig so beschädigt, dass es für beide Seiten kaum
zumutbar erscheint, es weiter zu führen. |
Persönliche
Erfahrungen und Eindrücke von Herrn Rechtsanwalt Dr. Palm: Wir
kennen selbstverständlich nicht jedes deutsche Arbeitsgericht.
Aber
es ist zu beobachten, dass viele Arbeitsgerichte Mobbing-Prozesse nach
einem Standard-Schema behandeln. Sie versuchen mehr oder weniger
geschickt, den Streit zu deeskalieren. Das ist auch löblich, aber
mitunter erkennen Gerichte die Konfliktstruktur trotz wechselseitiger
Sachverhaltsdarstellung der Parteien nicht so genau. Es gibt
Streitigkeiten, die sich nicht deeskalieren lassen, auch wenn das auf dem
"Papier" noch so aussieht. Auch die umgekehrte Konstellation ist
uns bekannt.
Entsprechend werden von Richtern Vergleichsvorschläge
gemacht, die beide Parteien ohne Gesichtsverlust aus dem Gericht
herausgehen lassen sollen. Je mehr Konfliktfelder ein Streit hat, der sich
auch in entsprechenden Anträgen ausdrückt, desto leichter lässt sich
verhandeln. Gerichte sind dabei mitunter aber der irrigen Auffassung, dass
Deeskalation zu jedem Zeitpunkt die beste Behandlungsweise wäre. Dem ist
aufgrund hiesiger Erfahrung nicht so. Ein typisches Szenario: Es wird
geklagt, es finden Mediationen statt, endlose Gespräche von
Mobbing-Gremien, die allesamt ergebnislos bleiben, zwischenzeitlich wird
die Klage zurückgenommen. Doch hier liegt ein typisches Risiko dieser
Fälle: Denn wenn diese Prozedur vorbei ist, kann es sein, dass die
Beziehungen der Parteien nicht anders sind als zuvor. Der "status quo
ante" ist dann wieder eingetreten. Und nun stellt sich das
Problem, dass man wieder neu klagen müsste. Doch das ist schon deshalb
misslich, weil die Prozesskosten steigen. Selbst wenn man eine
Rechtsschutzversicherung besitzt, ist diese oft nicht länger bereit, das
Verfahren bzw. dessen Wiederauflage zu finanzieren. Es macht daher in den
meisten Fällen wenig Sinn, sich auf Vergleiche einzulassen, die darin
bestehen, dass man sich in "Friedensverhandlungen" ohne jede
gerichtliche Maßgabe begibt und keine greifbaren Ergebnisse hat. Hier
finden Sie noch weitere Tipps und Hilfen: Strategien
gegen Mobbing |
Ausland/Europa:
Eine Londoner Sekretärin der Deutschen Bank wurde jahrelang von Kollegen
gemobbt. Der Arbeitgeber muss 1,2 Millionen Euro zahlen. Die Chefetage war
nicht eingeschritten, obwohl sie massiv von Mitarbeitern durch
Verbalinjurien, Ignorieren etc. schikaniert worden war. Allerdings handelt
es sich dabei nicht um ein reines Schmerzensgeld, sondern die Kompensation
für verlorene Gehälter, Wiedergutmachung für seelische Schäden, den
Verlust von Rentenansprüchen und Arztkosten. Nach Aussage der Frau sei
Mobbing im Londoner Banken-Viertel ein verbreitetes Verhalten. |
Ein Blick
über den Atlantik: Es ist die Frage, ob das Mobbing
ist, sicher aber wäre das auch hier "schmerzensgeldgeeignet":
Ein kalifornischer Alarmanlagenverkäufer vertreibt die Anlagen durch
reisende Verkäufer. Erfolglose Verkäufer (bzw. Drücker), die schlecht
verkaufen, wurden in einigen Fällen durch Prügel auf den Hintern
bestraft. Die anderen Belegschaftsmitglieder dürfen zusehen, um ihren
Arbeitswillen zu steigern. Was wie eine Geschichte von Charles Dickens
klingt, führte zu diversen rechtlichen Auseinandersetzungen. In einem
Fall soll eine Entschädigung von 150.000 Dollar außergerichtlich
angeboten worden sein. Eine ehemalige Mitarbeiterin erhielt 500.000 Dollar
für seelisches Leid, Arztkosten und entgangenen Lohn. Das Unternehmen
wurde auch zu einer weiteren Strafzahlungen an die Mitarbeiterin sowie den
Staat Kalifornien verurteilt. |
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Zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" vgl. hier >>
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