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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeitsrecht

Im Rechtsgebiet "Arbeitsrecht" haben wir in fast fünfzehn Jahren Mandanten in Kündigungsschutzprozessen und anderen arbeitsrechtlichen Verfahren vornehmlich in Bonn, Siegburg, Köln,  Düsseldorf und Wuppertal vertreten, wenn es zuvor nicht möglich war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen. Dabei haben wir vor allem im Interesse des Mandanten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen angestrebt.

Beleidigungen des Arbeitgebers - Chefs

"Scheisswochenende" als Gruß an den Chef: Diese mit einer Abmahnung gerügte Äußerungen des Klägers hat das Arbeitsgericht zu Recht als unangemessenes und respektloses Verhalten bewertet, das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu akzeptieren ist. So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2011. Unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung handele es sich jedenfalls nicht nur um eine ganz geringfügige Pflichtverletzung. Insbesondere kann dem Arbeitgeber die Erteilung einer Abmahnung und deren Aufnahme in die Personalakte des Arbeitnehmers nicht untersagt werden, weil sie über den erhobenen Vorwurf auch hätte hinwegsehen bzw. eine bloße Ermahnung hätte aussprechen können.

Ältere Entscheidungen: Aus der FAZ vom 02.07.2003: ...Beschimpfungen wie „blöder Sack“ oder Arschloch“ seien kein Grund für eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung, wenn sich der Chef zuvor selbst daneben benommen habe, berichtete der Bonner Informationsdienst „Neues Recht für Vorgesetzte“ aus ausgewählten Gerichtsurteilen.  Den Richtern käme es immer auf die Umstände im  Einzelfall an. So kann der raue Umgangston in einigen Branchen schon mal Ausrutscher wie „Armleuchter, „Pfeife“ oder „Blödmann“ entschuldigen ... Das Arbeitsgericht Herne hielt die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Zecke" durch den Arbeitnehmer nicht als ausreichend an, darauf eine fristlose Kündigung zu stützen.

Das sei eine "Frotzelei". Noch weiter ging das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Obwohl ein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit eine Waffe auf seinen Chef richtete und ihm drohte „Ich niete Dich um“, sahen die Richter das Arbeitsverhältnis nicht konkret beeinträchtigt und wiesen die Kündigung ab." Wie es diese und anderen Entscheidungen zeigen, kommt es auf den Einzelfall an, der wiederum abhängig ist, wie das Verhalten einer Partei zu interpretieren. Wer droht, mag das in unernster Absicht tun. Darauf sich zu verlassen, dass das Arbeitsgerichte auch für eine humorvolle Auseinandersetzung zwischen Arbeitsvertragsparteien halten, kann man nicht. 

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Aktuell: Das LAG Hessen (8 TaBV 10/08) hat  die Bemerkung eines Arbeitnehmers „schlimmer als in einem KZ“ als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gewertet. 
Unser Kurzkommentar: Allerdings sollte sich man nicht pauschal auf solche Entscheidungen wie die vorgenannten verlassen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. 

So wird man etwa den Gesprächsstil und die Auseinandersetzungsweisen unter schwierigen Arbeitsbedingungen, z.B. in einer heißen Großküche, anders bewerten müssen als etwa in einem Büro.

Hinweise zum Schutz gegen Mobbing >>

Auch die Ernsthaftigkeit solcher Beleidigungen oder Bedrohungen spielt selbstverständlich eine große Rolle.

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Palm Bonn

Anwalt Interessen Rechtsanwalt Arbeitsrecht VertragsprüfungSo erläutert das LAG Köln in seiner Entscheidung Az.: 4 Sa 930/97 vom 30.01.1998: "Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines Vertreters sind an sich als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung geeignet (vgl. z. B. BAG 21.12.1983 RzK l 6 e Nr. 3). In § 123 Abs. 1 Nr. 5 GewO a.F. war ein solches Verhalten noch als absoluter Grund für eine fristlose Kündigung geregelt. Allerdings gebietet § 626 BGB demgegenüber eine Interessenabwägung. Dabei sind z. B, die Betriebszugehörigkeit, die Anwesenheit Dritter bei der Beleidigung, betriebsübliche Umgangsformen zu berücksichtigen. Auch kommt es darauf an, ob sich die Handlungsweise des Arbeitnehmers in nachhaltiger Weise auf das Betriebsklima auswirkt, insbesondere ob die Vorgesetztenfunktion des Angesprochenen untergraben wird (LAG Berlin DB 1981, 1627; Isenhardt, Kasseler Handbuch 1.3 Rdn. 337). Zu berücksichtigen sind auch die Umstände, die zur Beleidigung geführt haben (Isenhardt a.a.O. Rdn. 339)...."

D.h. angewendet auf den Fall, in dem nun die einzelnen Momente erläutert werden: "Die Äußerung des Klägers „Sie haben doch nur Bumsen im Kopf" stellt eine grobe Beleidigung dar. Sie wirft dem Geschäftsführer vor, sein Hauptinteresse liege im Geschlechtlichen. Er sei maßgebend durch triebhaftes Verhalten bestimmt. Die Äußerung wurde im Beisein mehrerer weiblicher Angestellter der Beklagten abgegeben und war damit in besonderer Weise geeignet, das Ansehen des Geschäftsführers als Vorgesetzten zu beeinträchtigen und nachhaltig zu stören, sofern der Beklagten zugemutet würde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. 

Im Rahmen der Interessenabwägung wesentlich ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis erst kaum mehr als ein halbes Jahr bestand, der Kläger also erst soeben überhaupt Kündigungsschutz erworben hatte. Keine der Parteien hat auch behauptet, dass ein solcher Umgangston im Betrieb üblich gewesen sei...."

Beleidigungen und Arbeitskollegen

Wer laszive Bemerkungen gegenüber einer Arbeitskollegin macht, riskiert eine fristlose Kündigung. Also etwa als Reaktion auf Sprüche dieser Art: "So Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte." (Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 27. August 2003 – 15 Ca 647/03).  

Tätlichkeiten und Kündigung

Ein Arbeitnehmer trat einem Arbeitskollegen in den Hintern und ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der gekündigte Mitarbeiter erklärte vor dem Tritt von dem Kollegen vehement beleidigt worden zu sein. Das  Arbeitsgericht hielt die Kündigung trotz der Provokation für gerechtfertigt (LAG Frankfurt 02. Juli 2003 - 6 Sa 169/03). Beleidigungen rechtfertigen keine Tätlichkeiten. Selbst eine Abmahnung ist bei diesem brachialen Verhalten nicht mehr notwendig.

Private E-Mails sind nicht immer ein Kündigungsgrund Bonnanwalt Arbeitsrecht Kündigung fristlose Musik - selbst dann nicht, wenn der Mitarbeiter erhebliche Zeit mit dem Lesen und Versenden verbringt. Zu diesem Schluss kam jüngst das Landesarbeitsgericht Köln. Eine Sekretärin hatte über längere Zeit private Mails verschickt. In diversen Schreiben dieser Art stellte sie ihren Chef sogar als unfähig dar. Während einer Krankheit als ein anderer Mitarbeiter ihre E-Mails prüfte, fiel ihre reichhaltige Privatkorrespondenz auf. 

Dennoch reichte es nicht für eine Kündigung durchsetzen. Denn insbesondere an Tagen hoher Arbeitsbelastung versandte die Mitarbeiterin nur kurze Nachrichten. Offensichtlich erledigte sie vorrangig betriebliche Aufgaben. Wegen der beleidigenden Äußerungen der Mitarbeiterin wurde zwar das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, aber der Arbeitgeber musste eine Abfindung zahlen.

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