Art.
16 GG - Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit
mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser
Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Es ist dabei nach dem
Bundesverwaltungsgericht unerheblich, ob ein Antragsteller mit
Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1 RuStAG seine deutsche
Staatsangehörigkeit aufgeben wollte oder nicht. Es kommt vielmehr
darauf an, ob er den Willen zum Ausdruck
gebracht hat, die ausländische Staatsangehörigkeit zu
erwerben. Darin, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit
dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit - auch ohne oder gar gegen den Willen des
Antragstellers - kraft Gesetzes eintrat, liegt kein Verstoß gegen
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Dass der Beschwerdeführer gegen diese
Feststellung des BVerwG irrtümlich davon ausging, er habe bei Erhalt
der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
diese noch nicht durch rechtswirksamen Antragserwerb der südafrikanischen
Staatsangehörigkeit verloren gehabt, führte nicht zur Annahme der
Verfassungsbeschwerde
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht
entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Kein
Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann
eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof
getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an
den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet nach dem
Bundesverfassungsgericht keinen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von
Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen
und freien Willensentschluss gegründet sind. Die unter Umständen
sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen
Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon
unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte
Hinnahme von Mehrstaatigkeit. |