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Testament
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Standesamt
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Testamente müssen sicher errichtet und aufbewahrt werden, sonst
sind sie nichts wert. Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig
geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit
(Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben
hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des
Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise
und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft
des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht
eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht
entgegen. Enthält ein Testament keine Angabe über die Zeit der
Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit,
so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die
notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit
treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das
keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält. |
Ein öffentliches Testament bietet
viele Vorteile. Der Notar muss
den Erblasser bei der Errichtung des Testaments umfassend beraten. Der
oftmals kritische "letzte Wille" wird so besonders deutlich
artikuliert und ist auch rechtlich zweifelsfrei. Zur
Niederschrift eines Notars wird dann ein Testament errichtet, indem
der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine
Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen
letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder
verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu
sein. Ein Vorteil gilt zunächst der "Haltbarkeit" des
Testaments: Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die
erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der
Niederschrift vermerken. Andererseits kann ein öffentliches
Testament einen Erbschein
überflüssig machen, der regelmäßig teurer ist als ein
notarielles Testament. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen
Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird. Nach den
Geschäftsbedingungen der Banken dürfen Banken an den im öffentlichen Testament genannten Erben
schuldbefreiend leisten. Der Bundesgericht stellte im Jahre 2005 (XI ZR 311/04)
fest, dass eine Bank sich
wegen der Forderung nach einem Erbschein sogar
schadensersatzpflichtig
machen kann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Es kann
nicht gefälscht werden und kann nicht verloren gehen. |
Wie stellt
man sicher, dass das Testament im kritischen Augenblick auch
tatsächlich da ist. Das öffentliche Testament bietet den Vorteil,
dass der Notar es immer in die Verwahrung des
Nachlassgerichts übergibt. Das kann man allerdings auch
mit einem eigenhändig verfassten, also privatschriftlichen Testament
machen. Für das nötige Feedback sorgt das Nachlassgericht dadurch,
dass beim (Geburts)Standesamt des Erblassers ein Vermerk auf das
Testament vorliegt. Kommt es zum Tod, bekommt dieses Standesamt
automatisch eine Mitteilung. Dabei wird geprüft, ob es einen Vermerk
zur Testamentsverwahrung
gibt. Ist es so, kontaktiert das Standesamt das Nachlassgericht.
Zwar hat bei nicht amtlich verwahrten Testamenten auch jeder die
Pflicht, das dem Nachlassgericht zu überreichen, aber bekanntlich ist
das eben ein Problem, wenn der "Finder" ein Interesse haben
könnte, das nicht weiterzuleiten. Ein Erbvertrag muss sowieso
notariell beurkundet werden, was dann das zuvor beschriebene Verfahren
ohnehin impliziert.
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