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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zu einigen Problemen der GmbH

Auflösung der GmbH


Vorüberlegungen: Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt, vgl. § 141a FGG.
Das  Ausscheiden der GmbH aus dem Rechtsverkehr erfolgt in mehreren  Phasen

Auflösung - Bestellung der Liquidatoren - Liquidation - Löschung. 

Beschluss der Gesellschafterversammlung 

Die Auflösung der GmbH erfolgt regelmäßig durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der  Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHGZu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 

Gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.

Der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung zu der Frage, wann eine Insolvenzverschleppung etc. vorliegt und wie zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit (IX ZR 123/04) zu differenzieren ist : 

1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.

3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

In anderen Fällen als denen der Beschlussfassung (Mehrheit regelmäßig 3/4 der Stimmen) wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn sie nur auf bestimmte Zeit eingegangen ist. Im Übrigen, wenn das über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Die Gesellschaft kann gemäß § 61 GmbHG durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Persönliche Gründe in der Person einzelner Gesellschafter sind für sich genommen in der Regel zwar nicht geeignet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Anderes gilt jedoch bei einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung zwischen Gesellschaftern, wenn sie die Fortsetzung der Gesellschaft unter den bisherigen Gesellschaftern unzumutbar macht oder in dem Fall, dass die Zerrüttung unter den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich macht.

Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss  zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (Vgl. § 65 Abs. 1 GmbHG in notarieller Form). Die Unterschrift des Erklärenden wird von einem Notar öffentlich beglaubigt. Urkunden über die Auflösung muss man nicht vorlegen, doch der Registerrichter wird sich wegen der Relevanz eines solchen Verfahrens nicht nur auf die bloße Erklärung der Liquidatoren stützen. Er kann gemäß seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. 

Mit anderen Worten: Man reicht den Gesellschafterbeschluss daher sofort mit ein. 

Die Rolle der Liquidatoren

Die aufgelöste GmbH ist zu liquidieren. Durch die Gesellschafterversammlung sind ein bzw. mehrere Liquidatoren zu bestellen. In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.  Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel.  

Sind die beiden einzigen gleichberechtigten Gesellschafter zu Liquidatoren bestellt, so liegt nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe (20 W 388/05) ein wichtiger Grund für ihre gerichtliche Abberufung vor, wenn sie heillos miteinander zerstritten sind und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in der Lage waren, eine Einigung über die Veräußerung oder Verwertung eines Grundstücks als einzigem verbliebenen Vermögensgegenstand der Gesellschaft herbeizuführen.

Regelt die Satzung einer GmbH die Vertretungsbefugnis spezifisch, etwa dass eine sog. unechte oder gemischte Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen statt einer Einzelvertretungsbefugnis bestehen soll, kann die Satzung ggf. so ausgelegt werden, dass diese Vertretungsregelung auch für die Vertretung durch Liquidatoren gelten soll.

Die Liquidatoren werden in das  Handelsregister eingetragen und übernehmen die Vertretung der GmbH nach außen (Pflichtenkreis  §§ 70 - 73 GmbHG). 

Welche rechtliche Stellung haben die Liquidatoren?

Sie haben die aus §§ 36, 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer. Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

Praxistipp: Diese Anmeldung sollte zweckmäßiger Weise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmt (vergleiche § 66 Abs. 1 GmbHG). Es sei denn durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter werden andere Personen bestimmt.

Sie beenden die laufenden Geschäfte und erfüllen die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft. Übrigens kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Ein wichtiger Grund, der zu Abberufung eines Liquidators der GmbH i. L. ermächtigt, liegt vor, wenn erhebliche und unüberbrückbare Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Liquidator und Gesellschafter bestehen. 

Die Verteilung des Liquidationserlöses darf aber nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger zum dritten Mal erfolgt ist. 

Hat dagegen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern im Stadium der Liquidation der Gesellschaft Waren aus dem Warenlager entnommen - wobei die Gesellschafter davon ausgingen, dass es sich um eine vorweggenommene Auskehrung des Liquidationserlöses in Form von Waren handelte - so dass auf diese Weise der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gemäß  § 72 GmbHG befriedigt werden sollte, steht der Gesellschaft, weil ihr Vermögen unter Verstoß gegen  § 73 GmbHG verteilt worden ist, einen Kondiktionsanspruch gegen den betreffenden Gesellschafter zu.

Liquidationsbilanz

Zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses ist eine Liquidationsbilanz aufzustellen. Die  GmbH muss auf ihren Geschäftsbriefen zusätzlich zu den bisherigen Pflichtangaben einen Zusatz führen, der die laufende Liquidation klarstellt: GmbH in Liquidation. 

Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

Dreimaliger Gläubigeraufruf

Besonders wichtig ist, dass die Liquidatoren auch den sog. dreimaligen Gläubigeraufruf durchführen. 

Was heißt das? 

In allen durch die Satzung festgelegten Bekanntmachungsorganen der Gesellschaft muss dreimal veröffentlicht werden, dass die Gesellschaft aufgelöst ist. Die Gläubiger werden aufgefordert sind, sich bei der Gesellschaft zu melden, um etwaige Ansprüche geltend zu machen. Dieser Gläubigeraufruf ist unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichtes unabdingbar. 

Ohne diese dreimalige Veröffentlichung kann die Gesellschaft grundsätzlich nicht im Handelsregister gelöscht werden. Es gibt keine konkreten Fristen zwischen den einzelnen Bekanntmachungen. 

Nach § 73 Abs. 1 GmbHG beginnt aber erst mit der letzten der drei erforderlichen Bekanntmachungen das Sperrjahr. Sind in der Satzung keine Bekanntmachungsblätter benannt, so muss die Bekanntmachung der Auflösung im Bundesanzeiger und in den vom örtlich zuständigen Registergericht benannten Veröffentlichungsblättern erfolgen.

Regel: Erst die Schulden, dann die Verteilung an die Gesellschafter

Die Verteilung des Vermögens darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern zum dritten Mal erfolgt ist. 

Kommt aber eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht in Betracht, dann kann die Beendigung einer GmbH ohne die Einhaltung des Sperrjahres gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG (Gläubigerschutzvorschrift !) in das Handelsregister eingetragen werden (Rechtsprechung). 

Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft genügt im Allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.

Nun gibt es Gläubiger, die sich nicht melden. Was ist zu tun? 

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Achtung Haftung: Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. 

Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Ende der Liquidation 
 
Mit der Verteilung des Vermögens auf die einzelnen Gesellschafter ist die Liquidation beendet. 
 
Der Schluss der Liquidation ist von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daraufhin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als Rechtsperson existent. Ist das Sperrjahr abgelaufen und sind alle Geschäfte beendet, kann die Verteilung des verbliebenen restlichen Vermögens an die Gesellschafter erfolgen. 
 
Mit der Beendigung muss von den Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaft zur Handelsregistereintragung angemeldet und hierin bestimmt werden, von wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden.
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