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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Fälle zur Aufsichtspflicht

Verletzungen der Aufsichtspflicht

zum Umfang der Aufsichtspflicht in Einrichtungen wie Kindergärten, Kitas, Schulen etc.

 

 

 
Kinder, Einkaufen und Aufsichtspflicht

Eltern sind nicht  verpflichtet, Kleinkinder beim Einkaufen stets an der Hand zu halten.  Etwas anderes gilt jedoch in Geschäften, in denen bereits bei kurzem Loslassen mit einem Schaden gerechnet werden muss. Zugunsten einer Mutter, die ihr Kind in einer Apotheke kurz losließ, um mit dem Kinderwagen durch die Eingangstüre zu kommen,  entschied das Landgericht Coburg (Az: 32 S 163/01). Als das Kind in der Apotheke ein Bonbonglas entdeckte, lief es in diese Richtung. Auf dem Weg dorthin sah es einen rot leuchtenden Schalter und drückte darauf. Die Computeranlage fiel aus und es entstanden Kosten in Höhe von 4.300 DM, da der rote Knopf  der Hauptschalter der Stromversorgung war. 

Der Apotheker  forderte erfolglos Schadensersatz von der Mutter. Das Gericht meinte, bei Kleinkindern könne grundsätzlich verlangt werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen könne. Doch das heißt nicht, dass er das Kind ununterbrochen festhalten muss. Wer jedoch ein zweijähriges Kind während des Einkaufs im Supermarkt  unbeaufsichtigt herumtollen lässt, ist für entstehende Schäden verantwortlich.

Kleinkind und Straßenverkehr: Grobe Verletzung der Aufsichtspflicht im Falle eines vierjährigen Kindes, das ohne zuverlässige und wirksame Aufsicht auf dem Gehweg an einer stark befahrenen Vorfahrtstraße mit Murmeln spielt, unversehens auf die Straße läuft und dort infolge eines Unfalls getötet wird - (Kammergericht Berlin - 22 U 3536/88).

Die Aufsicht über ein mehr als 4 Jahre altes Kind, das sich auf öffentlichen Straßen bewegt, braucht nicht in der Weise ausgeübt zu werden, dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich ist (OLG Celle - 5 U 127/65). 

Übrigens: Kinder unter 15 Jahren sind im Straßenverkehr nicht etwa als Radfahrer oder Fußgänger am stärksten gefährdet, sondern als Mitfahrer im Auto - nach einer Mitteilung des Auto Club Europa (ACE)

Verhaltensgestörte Kinder und Aufsichtspflicht

Eine Betreuerin, die auf ihrem Bauernhof Ferienaufenthalte für verhaltensgestörte Kinder anbietet, ist nicht ohne weiteres für den Schaden haftbar zu machen, der dadurch entsteht, dass die Kinder während einer fünfminütigen Abwesenheit die Scheune anzünden, meint der BGH (Aktz.: VI ZR 91/96). Allein die "Milieuschädigung" der Kinder reiche nicht aus, um eine Überwachungspflicht auf Schritt und Tritt zu begründen. Es müssten noch spezifische Eigenarten der Minderjährigen hinzukommen, die nahe legen, dass sie stets zu gefährlichen Streichen neigten.

Kindergeburtstag

In der Einladung von Kindern zu einer Geburtstagsfeier des eigenen Kindes liegt ein Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor (OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384)

Eltern sind nicht verpflichtet, ihre Kinder (3 Kinder von 3, 5 und 8 Jahren) ständig zu beaufsichtigen, wenn sie in einer fremden Wohnung zu Gast sind. Es ist die Gesamtsituation zu beurteilen, wie sie sich für den Aufsichtspflichtigen und das Kind darstellt, bevor es zum Schaden kam. 

Nach Auffassung des Gerichts würde es die Aufsichtspflicht überspannen, wenn von Eltern dreier Kinder verlangt würde, diese in einer Wohnung ständig im Blickfeld zu haben und beaufsichtigen zu müssen (Vgl. AG Augsburg, 3 C 5654 / 90).

Siebenjähriges Kind kann bei einem Unfall mithaften

Ein siebenjähriges Kind kann bei einem Verkehrsunfall mithaften. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 113/03), dass das Kind die Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen können.  Das Mitverschulden sei in diesen Fällen aber geringer zu bewerten als vergleichbares Fehlverhalten von Erwachsenen. Das Gericht wies die Klage eines zum Zeitpunkt des Unfalls sieben Jahre alten Jungen auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ab. Der Junge hatte mit seinem Kinderrad in einer Kurve, ohne Handzeichen zu geben, nach links abbiegen wollen und war mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Landgericht Trier verurteilte den Autofahrer zu 2200 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger legte Berufung ein und wollte 5000 Euro Schmerzensgeld, da ihn wegen seines Alters an dem Unfall kein Mitverschulden treffe. Das OLG entsprach dem nicht. Eine völlige Freistellung von der Mithaftung komme bei einem Kind nur in Frage, wenn es auf Grund seines Alters die Situation vor dem Unfall nicht richtig einschätzen konnte. Einem Siebenjährigen müssten aber die Gefahren eines unkontrollierten Abbiegens nach links bekannt sein.  

Eltern dürfen ein 8-jähriges Kind  auch bei regnerischem Wetter über die Straße schicken, um gegenüber eine Zeitung zu kaufen (Vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1970, 326).
Kindern im Alter von acht bis neun Jahren muss, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem Aufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht.  

Dieser Maßstab findet keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich den Belehrungen der Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen des Lebens mit seinen Gefahren nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten nicht im allgemeinen altersentsprechend danach ausrichten. 

Solche besonderen Umstände können dazu führen, dass ein solches Kind auch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also eine Aufsicht ”auf Schritt und Tritt” erforderlich ist, mag eine solche auch nur schwer zu verwirklichen sein (BGH – VI ZR 91/96). 

Kinder im Alter bis zu zehn Jahren können haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit einem Kläger Recht gegeben, dessen Auto von zwei Neunjährigen beschädigt worden war. Nach einer im Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind Kinder zwischen sieben und zehn Jahren für von ihnen fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht haftbar, weil sie die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht erkennen können. Allerdings hatte der Gesetzgeber vergessen, einen ziemlich häufig vorkommenden Alltagsfall zu regeln: Was gilt, wenn Kinder ein ordnungsgemäß geparktes Auto zerbeulen? Den so genannten "ruhenden" Verkehr berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Reform nicht. Das Gericht stellte damit klar, dass eine gesetzliche  Neuregelung, die Kinder bei Unfällen im fließenden Straßenverkehr  von der Schadensersatzpflicht ausnimmt, nicht für den ruhenden  Verkehr gilt. Nach dem im Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetz sind Kinder zwischen sieben und zehn Jahren für von ihnen fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle nicht haftbar, weil sie die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht erkennen  können.

Die Gesetzesänderung gilt also nur für fahrende, nicht aber für stehende Fahrzeuge. Wenn Kinder in der Nähe von Autos spielten, seien sie im Gegensatz zum fließenden Verkehr keinen speziellen Gefahren ausgesetzt und in der Regel auch nicht durch die jeweilige Situation überfordert. Im konkreten Fall müssen nun die Eltern der beiden Neunjährigen den Schaden in Höhe von 1900 Euro bezahlen (Aktenzeichen: VI ZR 335/03 u. 365/03 vom 30. November 2004). 

Gefahren lauern bekanntlich immer und überall

Wichtige Entscheidung auch des LG Trier zur Haftung eines Neunjährigen wegen der Beschädigung von parkenden Autos (LG Trier  28.10.2003 - 1 S 104/03)

Zusammenfassung der Entscheidung: Folgt man ausschließlich dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB, genüget für einen Haftungsausschluss jeglicher Zusammenhang der Schädigung mit einem Kraftfahrzeug-Unfall, unabhängig davon, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder im ruhenden Straßenverkehr befunden hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte also ein Sachverhalt - fahrlässiger Sturz mit einem Kickboard gegen einen BMW - ohne weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen. Der Gesetzeswortlaut geht dem Gericht zu weit, weshalb der Text des Gesetzes einschränkend auszulegen sei. 

Andernfalls entfiele die Verantwortlichkeit eines Kindes der entsprechenden Altersgruppe beispielsweise auch dann, wenn es ein in einer Garage stehendes Fahrzeug beschädigt. § 828 Abs. 2 BGB n. F. bezwecke jedoch nicht generell den Schutz von Kindern vor hohen Schadensersatzforderungen. Die Neuregelung  ziele darüber hinaus vor allem darauf, den Mitverschuldenseinwand gemäß §§ 9 StVG, 4 Haftpflichtgesetz und § 254 BGB  im Verhältnis zu Kindern unter 10 Jahren auszuschließen. Da von dem auf der Fahrbahn abgestellten Pkw keineswegs eine höhere Gefahr für das Kind ausgehe als von einem rechts neben dem Bürgersteig auf dem Privatgelände abgestellten Fahrzeug, sei nicht einsehbar, warum in einem Fall die Haftungsprivilegierung eingreifen soll und in dem anderen Fall nicht.

Jugendheim muss für Schäden von Ausreißern haften  

Der Träger eines Jugendheims muss für Schäden aufkommen, die ausgerissene Jugendliche anrichten (Landgericht Zweibrücken 3 S 4/05). Als Grund wird die Verletzung der Aufsichtspflichten genannt. Das Landgericht hob mit seinem grundlegenden Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens auf und gab der Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters statt. Dieser hatte von dem Träger eines Heims zur Unterbringung straffälliger Jugendlicher Schadensersatz gefordert, weil zwei Ausreißer sein Auto beschädigt hatten.  Die Jugendlichen hatten auf ihrer Flucht versucht, den Wagen des Klägers zu stehlen, dabei eine Fensterscheibe eingeschlagen und Schaden in Höhe von knapp 3.000 Euro angerichtet. Das Landgericht sah die Forderung des Fahrzeughalters - anders als das Amtsgericht - als berechtigt an. Der Träger des Heims müsse sicherstellen, dass die Jugendlichen nicht flüchten können. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen.

In der Schule

Internat Schule Schulnoten Zeugnis Aufsicht Rechtsanwalt Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder anderen sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Dazu gehören auch Zeiten vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen sowie  Pausen und Freistunden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sic nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg). Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule hängen von örtlichen Bedingungen,  Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der Schüler ab. 

Ausführlicher hier >>

Während der Pause wird man erwarten dürfen, dass ein Lehrer ohne zusätzliche Aufgaben erfüllen zu müssen, den Aufsichtsbereich komplett überblicken kann.

Amtsgericht Duisburg (2 C 4814/01 - Urt. vom 02.12.2003) zur Selbsthaftung eines 11jährigen Rollerblade-Fahrers im Straßenverkehr:

Das Gericht stellte fest, dass der 11jährige Beklagte beim Spielen auf dem Schulhof der Schule einem Ball nachgelaufen ist, wobei er Rollerblades an den Füßen trug und erst auf der Fahrbahn zum halten kam und sich an einem parkenden Fahrzeug festhalten konnte. In diesem Moment hat der Kläger ein Vollbremsung seines Fahrzeugs durchgeführt. Durch die Abbremsung des Fahrzeugs hat sich das mitgeführte Buffett in den Innenraum des Pkws ergossen. Der Pkw musste gereinigt werden und teilweise mussten Ersatzteile erneuert werden. Den Schaden musste der Beklagte zahlen, allerdings traf den Kläger  ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe von 1/3 des Gesamtschadens, weil er gemäß § 22 StVO die Ladung ordnungsgemäß zu sichern hatte und es hieran teilweise fehlte. 

Zwei Zwölfjährige sprühen Graffitis

Vorbehaltlich besonderer Einzelumstände liegt keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. Die Jugendlichen haften gesamtschuldnerisch selbst, was bei zigtausend Euro Entfernungskosten für diese Form der "Stadtverschönerung" ein teures Vergnügen wird, wenn die Jugendlichen ihr erstes Geld verdienen.

Ältere Kinder

Keine Aufsichtspflichtverletzung des Betreibers eines Kinderheimes, wenn es 13- bis 14-jährigen Kindern gestattet wird, sich tagsüber unbeaufsichtigt außerhalb des Heims auf den Straßen aufzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn bekannt ist, dass die betreffenden Kinder früher fremdes Eigentum beschädigt haben (LG Neuruppin vom 10.02.2000, 3 0 300/97).  Kommentar: Alles andere wäre ja auch pädagogisch kaum nachvollziehbar.

Betreuer eines Zeltlagers für 10-13-jährige Kinder genügen ihrer Aufsichtspflicht nicht, wenn Sie die Kinder zu Beginn des Zeltlagers einmalig ermahnen, keine Straftaten zu begehen. Gebote und Verbote sind regelmäßig "aufzufrischen", da damit gerechnet werden, dass  in der Atmosphäre eines Ferienlagers  Verbote schnell verdrängt bzw. vergessen werden (LG Landau/Pfalz vom 16.6.2000, 1 S 105/00). 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main RechtsanwaltElterliche Aufsichtspflicht und 14-jähriger Brandstifter

Ist ein kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres stehendes Kind nachmittags mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht und begeht bei dieser Gelegenheit eine vorsätzliche Brandstiftung, so liegt noch nicht ohne weiteres eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.05 - 1 U 185/04) die Klage einer Versicherung gegen die Mutter eines Jugendlichen abgewiesen. Die Mutter sollte wegen des von ihrem Sohn verursachten Brandschadens in Regress genommen werden. Nach Auffassung des Gerichts sind strenge Anforderungen an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder im Hinblick auf die Belehrung über die Gefahren des Feuers und die Überwachung im Umgang mit Zündmitteln zu stellen. Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen seien aber auch die jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers zu berücksichtigen. Dabei komme es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Alterstufe an den Tag lege und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt habe. Der Sohn der Beklagten war – gemeinsam mit anderen Jugendlichen – kurz nacheinander in zwei Ferienhäuser eingebrochen und hatte dort Brände gelegt. Dabei war ein erheblicher Schaden an den Häusern und den Einrichtungsgegenständen entstanden. Der  Jugendliche besuchte die  Gesamtschule und zeigte durchschnittliche Leistungen. Zwar war es in der Vergangenheit wiederholt zu auffälligen Verhaltensweisen gekommen. So hatte der Jugendliche einen Mitschüler mit einem Faustschlag am Auge verletzt, immer wieder seine Hausaufgaben nicht gemacht und zudem den Unterricht geschwänzt. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass die Mutter ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung ihres Sohnes nachgekommen war und sich nach Kräften bemüht hatte, zur Bewältigung der schulischen Probleme beizutragen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Sohn "in schlechter Gesellschaft" befand und insbesondere vorsätzliche Brandstiftungen ausführen werde, habe die Mutter nicht gehabt. Auch dass ihr Sprössling schon vor den Brandstiftungen widerrechtlich in leer stehende Ferienhäuser eingedrungen war, sei ihr nicht bekannt gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) nicht gegeben, so dass die Mutter nicht wegen des entstandenen Brandschadens in Anspruch genommen werden könne.

Jugendliche und Sport

Ein Sportverein ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, 15- und 16jährige Wettkampfteilnehmer beim Duschen zu beaufsichtigen. Dass bei einer Übernachtung ein Sportverein eine gewisse Überwachungspflicht gegenüber den Jugendlichen, die er bei sich übernachten lässt, hat, ist evident. Eine Übernachtung ist aber etwas völlig anderes als ein Gang unter die Dusche, so AG Halle. 

Verbot VerbotenJugendliche, Veranstaltungen und Alkohol

Verbote allein genügen nicht. Sie müssen auch überwacht werden, vor allem bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtungen. Dazu müssen während der Nacht Betreuer vor Ort sein, die etwa Alkoholverbote überprüfen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 6 U 78/95) verlangt gelegentliche Kontrollen, bis allgemeine Ruhe in der Unterkunft eingekehrt ist. In diesem Fall handelte es sich um eine 15 Jahre alte Klägerin, die schwer alkoholisiert aus dem Fenster gefallen war und sich empfindlich verletzt hatte. 

Das Selbstverschulden der Klägerin wurde mit 50 % vom Gericht angesetzt. Entscheidende Feststellung zur Verletzung der Aufsichtspflicht:  Die Betreuer hatten das Internat um 23.00 Uhr verlassen, und die Jugendlichen waren auf sich allein gestellt. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte aber erfordert, dass ein Betreuer die Nacht über in der Unterkunft geblieben wäre. Ein zu Beginn des Turniers ausgesprochenes Alkoholverbot reicht in diesem Fall nicht aus.

Wird ein 15-jähriger beim wechselseitigen Werfen mit Kleiderbügeln durch einen 10-jährigen verletzt, trifft ihn aufgrund seines höheren Alters und der damit verbundenen größeren Einsichtsfähigkeit ein überwiegendes Verschulden (hier 75 %). Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn Eltern eines 10-jährigen Jungen diesen in ihrem Haus unbeaufsichtigt mit einem 15-jährigen Jungen spielen lassen (OLG Köln - 19 U 19/95).
Übertragung der Aufsichtspflicht?

Eine vertragliche - nicht an Schriftform gebundene -  Übernahme der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn es sich um eine "weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit" (So der BGH, NJW 1968, 1874). Einer Gefälligkeitsaufsicht etwa von Nachbarn für eine angelegentliche Beaufsichtigung kann der rechtliche Bindungswille fehlen. Wenn also etwa Eltern erlauben, dass sich ihre Kinder in der Wohnung besuchen, so ergibt sich aus diesem Umstand noch kein  Vertrag zur Übernahme der vollen Aufsichtspflicht gegenüber den spielenden Kindern.  Allerdings soll nach dem OLG Celle in der Einladung zu einer Geburtsfeier des eigenen Kinds ein  Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor liegen (OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384).

Übrigens gibt es auch "technische Lösungen", die vermeiden helfen, dass man Kinder im Gedränge, in Vergnügungspark etc. verliert. Vgl. hier zur Initiative des Tivoli-Parks in Kopenhagen >>
"Aufsichtspflicht und Internet" vgl. diese Ausführungen >>

Zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen >>

Filesharing, Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>

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