Der Fall kommt häufiger vor. Man trennt sich vom Ehegatten/Lebenspartner. Ist die Trennung dauerhaft? Was bedeutet das in der Folge?
Welche Änderungen müssen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. der jeweiligen Versorgungsstelle angezeigt werden?
Vorbehaltlich von Modifikationen des Landesrechts müssen Beamte Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe der Bezüge haben können,
anzeigen. Dazu gehören z.B. die Änderung des Familienstandes wie Eheschließung und Scheidung, regelmäßig auch die dauerhafte Trennung vom Ehegatten, die Geburt eines Kindes oder der Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten. Dauernd getrennt lebend heißt, dass ein
Ehegatte oder beide die Absicht haben, die Trennung ständig aufrechtzuerhalten. Eine vorübergehend getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung, die sich aus beruflichen Gründen ergeben kann oder auch eine, bis eine gemeinsame Wohnung der Familie gefunden wurde, gilt auch bei längerer Dauer nicht als ein
dauerhaftes Getrenntleben. Verheiratete Beamte gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlages. Auch getrennt lebende Ehegatten haben Anspruch auf diesen Familienzuschlag der Stufe 1, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Bei verspäteter Anzeige wird die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt - unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften - entsprechend rückwirkend durchgeführt. Das Verhalten des Beamten kann als außerdienstliche Pflichtverletzung gewertet werden, wenn er bei seiner Steuererklärung den Umstand der dauerhaften Trennung wider besseres Wissen verneint.
Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist im Übrigen nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diese gesetzlichen Vorgaben so definiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig aber ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Rechtsfolge kann dann z.B. die Kürzung der
Dienstbezüge sein. |