BAG Urteil
vom 10. März 2004 Az.: 7 AZR 402/03 zu Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung
erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet
ist, haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende
Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den
konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich
sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
Befristung ihres Arbeitsvertrags.
Die 1975 geborene Klägerin ist Justizangestellte. Sie
ist nach Abschluss ihrer Ausbildung seit dem 28. Juni 1996 auf der Grundlage eines
schriftlichen Arbeitsvertrags vom selben Tage befristet als vollzeitbeschäftigte
Angestellte im Schreibdienst des Amtsgerichts B beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. In der Folgezeit schlossen
die Parteien "Änderungsverträge", in denen weitere Befristungen vereinbart
wurden. Am 28. November 2001 schlossen die Parteien mit Zustimmung des Personalrats einen
Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 28. Juni 1996 in der zuletzt gültigen
Fassung. Nach dessen § 1 wurde die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30.
Juni 2002 als Angestellte auf bestimmte Zeit nach der SR 2y BAT als Aushilfsangestellte
zur Vertretung zur einen Hälfte aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der
Justizangestellten H und zur anderen Hälfte aus Anlass der weiteren Erkrankung der
Justizangestellten M weiterbeschäftigt.
Die Klägerin war in der Zeit vom 28. November 2001 bis
30. Juni 2002 mit der Verwaltung einer Serviceeinheit in Strafsachen betraut, allerdings
mit mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit im Schreibdienst eingesetzt, so dass sich an ihrer
Eingruppierung in die VergGr. VII der Anl. 1a zum BAT nichts änderte.
Die Justizangestellte H war am 28. November 2001 noch
überwiegend im Schreibdienst in der Kanzlei für Grundbuchsachen beim Amtsgericht B
tätig. Zum 15. Mai 2002 wurden ihr Aufgaben einer Grundbuchführerin übertragen. Die
Justizangestellte M war zunächst im Schreibdienst des Amtsgerichts B tätig. Später
wurde sie als Grundbucheinträgerin mit Unterschriftsbefugnis beschäftigt. Seit dem 1.
Dezember 2000 ist Frau M durchgängig arbeitsunfähig krank. Das beklagte Land hatte seit
Anfang November 2001 Kenntnis davon, dass die Mitarbeiterin M einen Rentenantrag gestellt
hatte. Zwischenzeitlich wurde ihr eine bis zum 30. Juni 2004 befristete Rente wegen
Erwerbsminderung zuerkannt.
Mit ihrer am 7. März 2002 zugestellten Klage vom 20.
Februar 2002 hat die Klägerin geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis ende nicht zum 30.
Juni 2002. Noch während der Laufzeit des mit der Klage angegriffenen Vertrags schlossen
die Parteien am 6. Mai 2002 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2002 als Aushilfsangestellte zur Vertretung der Mitarbeiterinnen H
und M. Ferner haben die Parteien am 19. November 2002 einen weiteren befristeten Vertrag
bis zum 15. Oktober 2003 geschlossen. Am 6. Dezember 2002 vereinbarten sie eine
Ergänzung, wonach die Befristung nur dann gelten solle, wenn nicht arbeitsgerichtlich der
zuvor geschlossene Vertrag als ein unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag festgestellt
werde.
Die Klägerin hat gemeint, die zum 30. Juni 2002
vereinbarte Befristung sei unwirksam. Es habe weder ein Fall der unmittelbaren noch der
mittelbaren Stellvertretung vorgelegen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen
Ausfall der Justizangestellten H und M sowie der Tätigkeit der Klägerin bestehe nicht.
Es sei kein konkreter Vertretungsfall Grund für die Befristung; es würden lediglich die
durch den Ausfall anderer Arbeitskräfte frei gewordenen Haushaltsmittel verwendet. Das
beklagte Land habe bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 28. November 2001
auch nicht davon ausgehen können, dass Frau M ihren Dienst wieder antreten werde, nachdem
sie bereits einen Rentenantrag gestellt habe. Schließlich hat die Klägerin behauptet,
der Personalrat sei bei der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung nicht
ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien auf Grund der Befristung nicht am 30. Juni 2002 beendet wurde.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat gemeint, die Befristung zum 30. Juni 2002 sei
durch den Sachgrund der mittelbaren Vertretung gerechtfertigt. Die Klägerin habe
mittelbar die Justizangestellten H und M vertreten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land
seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht festgestellt, dass das mit Vertrag vom 28. November 2001 begründete
Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung mit dem 30. Juni 2002 beendet ist. Die als
Änderungsvertrag bezeichnete Vereinbarung der Parteien bedurfte der Rechtfertigung nach
den Vorschriften des 3. Abschnitts des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) und nach den
Bestimmungen der Nr. 1 der Sonderregelungen 2y zum BAT.
I. Mit ihrer am 7. März 2002 zugestellten Klage hat die
Klägerin die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG beachtet. Die Klage nach § 17 TzBfG kann schon
vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden. Insofern gilt nichts anderes
als zu § 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung vom 25. September 1996 (ständige Rechtsprechung
des Senats zu § 1 Abs. 5 BeschFG: 15. August 2001 - 7 AZR 274/00 - EzA BGB § 620 Nr.
184, zu I der Gründe).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass
die Befristung im Arbeitsvertrag vom 28. November 2001 der gerichtlichen Kontrolle
unterliegt, obwohl die Parteien im Mai 2002 und im November 2002 weitere befristete
Arbeitszeitverträge abgeschlossen und erst im Dezember 2002 einen Zusatz vereinbart
haben, der sich mit dem Verhältnis der hier angegriffenen Befristung und der
nachfolgenden Verträge befasst. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind
unbegründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei
mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines
weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist.
Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben
(BAG Nachweise).
Anders verhält es sich, wenn die Parteien in einem
nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die
arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet
(BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA
BGB § 620 Nr. 195, zu I 2 c der Gründe). Der Vorbehalt muss nicht ausdrücklich, sondern
kann auch konkludent vereinbart werden.
2. Die Parteien haben bei Abschluss ihrer Folgeverträge
keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt. Der nachfolgende Zusatz vom 6. Dezember 2002
war nicht geeignet, die durch den Abschluss weiterer Verträge möglicherweise
eingetretene Rechtsfolge der Aufhebung vorangegangener Verträge zu beseitigen. Das
Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht
gehindert sind, einen befristeten Vertrag zu überprüfen, wenn die Parteien nach
Rechtshängigkeit einer Klage gemäß § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne
ausdrücklichen Vorbehalt abschließen. Das entspricht der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA
BGB § 620 Nr. 151, zu B II 2 der Gründe; 13. September 1989 - 7 AZR 562/88 -, zu I 3 der
Gründe). In diesen Fällen ist regelmäßig anzunehmen, dass die Folgeverträge einen
konkludenten Vorbehalt enthalten. Der Arbeitnehmer als der Empfänger eines Angebots des
Arbeitgebers, einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, darf der
ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur
dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen
Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien
ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn
dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des
vorangegangenen Vertrags enthält. Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot
unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf
Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
bestehe.
So verhält es sich im Streitfall. Die Angebote des beklagten Landes auf
Abschluss weiterer befristeter Arbeitsverträge im Mai und November 2002 enthalten keinen
Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eine vollständig neue
Grundlage gestellt werden soll und damit ein vormaliges unbefristetes Arbeitsverhältnis
aufgelöst wird. Die dagegen erhobenen
Rügen der Revision sind ohne Erfolg. Das beklagte Land verkennt den Erklärungsinhalt
seines Angebots auf Folgeverträge nach Erhebung einer Klage, wie er sich der Klägerin
als Erklärungsempfängerin dargestellt hat.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend
erkannt, dass für die Befristung des Vertrags vom 28. November 2001 der Sachgrund der
Vertretung, den das beklagte Land allein geltend gemacht hat, nicht festzustellen war. Denn nach seinem Vortrag ist nicht
erkennbar, dass die Klägerin die (teilweise) fehlenden Mitarbeiterinnen H und M vertreten
hat.
1. Das Landesarbeitsgericht ist von der ständigen
Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einen
sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags darstellt (BAG Nachweise).
Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die
Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem
vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden
Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters
rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter
obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vorneherein nur ein zeitlich
begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über
den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu
vertretenden Mitarbeiters.
Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 TzBfG kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht die Aufgaben des vertretenen
Mitarbeiters übernimmt (zum alten Recht vgl. BAG 17. April 2002 - 7 AZR 665/00 - BAGE
101, 84 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 21 = EzA BGB § 620 Nr. 194, zu II 1 der Gründe; 21.
Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB
§ 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe). Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt
nämlich die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der
Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber
bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der
Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden
Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder
teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines
Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine
Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt
wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten
Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung
steht und für diese anderen Aufgaben nun eine Vertretungskraft eingestellt wird.
Notwendig aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von
Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein
ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft
gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters
entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist.
2. Hieran gemessen erweist sich die Befristung im
Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. November 2001 als nicht durch den allein in Betracht kommenden Sachgrund der
mittelbaren Vertretung
gerechtfertigt. Zwar
durfte das beklagte Land entgegen der Auffassung der Klägerin prognostizieren, dass die
Justizangestellten H und M nach Ablauf von Sonderurlaub und Krankheit ihre Arbeit wieder
aufnehmen würden. Auch der von der Justizangestellten M gestellte Rentenantrag hindert
diese Prognose nicht.
Das beklagte Land hat es jedoch
nicht vermocht, einen Zusammenhang zwischen der Arbeit der Klägerin in einer
Serviceeinheit der strafrechtlichen Abteilung und der Vakanz im Grundbuchamt durch das
Fehlen der Mitarbeiterinnen H und M darzulegen.
a) Das beklagte Land hat ausführlich und insoweit
überzeugend dargelegt, dass die Klägerin die Justizangestellten H und M nicht
unmittelbar vertreten hat. Im Anschluss an diese Darstellung fehlt jedoch jede konkrete
Beschreibung, wie die Arbeit im Amtsgericht B umorganisiert worden ist oder hätte
umorganisiert werden können, um die Klägerin als Vertreterin der Justizangestellten H
und M ansehen zu können. Vielmehr erschöpft
sich der Vortrag des beklagten Landes in einer Darstellung der allgemeinen
Personalsituation in der Dienststelle der Klägerin (siehe dazu insbesondere den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Juli 2002 S. 3
Mitte - Bl. 76 VorA) und in einem Hinweis auf den Haushaltsplan 2001
(Berufungserwiderungsschriftsatz vom 24. März 2003 S. 8 - Bl. 150 VorA). Erstmals die
Revisionsbegründung enthält auf S. 4 (Bl. 17 SenA) ein Vorbringen zum Wegfall des
Arbeitsplatzes der Angestellten M. Abgesehen von der Unverwertbarkeit neuen
Tatsachenvorbringens in der Revision fehlt bei dem Vortrag jedweder Hinweis darauf, ob mit
dem Wegfall des Arbeitsplatzes bereits bei Vertragsschluss im November 2001 zu rechnen
war.
b) Angesichts dessen kommt es auf die weitere Begründung
des Landesarbeitsgerichts nicht an, das beklagte Land habe überhaupt nicht die rechtliche
Möglichkeit gehabt, die Arbeit im Amtsgericht B so umzuorganisieren, dass die
Justizangestellten H und M nach Beendigung des Vertretungsfalls die Arbeitsaufgaben der
Klägerin hätten erledigen können, weil das beklagte Land daran tarifrechtlich gehindert
gewesen sei. Deshalb gehen auch die Revisionsrügen fehl, die sich mit dieser
Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen.
3. Soweit das beklagte Land in Ansätzen die Befristung
der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen versuchte, ist der
Senat dem nicht nachgegangen. Das beklagte Land kann sich auf den Sachgrund der befristet
zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach dieser Vorschrift nicht berufen, weil es
mit der Klägerin lediglich die Befristungsgrundform der Nr. 1c der SR 2y BAT
(Aushilfsangestellte) vereinbart hat, nicht aber die Befristungsgrundform der Nr. 1a der
SR 2y BAT (Zeitangestellte). Das wäre aber Voraussetzung, um sich in einem Rechtsstreit
auf den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen zu können.
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