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Gleichbehandlungsgesetz
Sexuelle Belästigung
Antidiskrimierung
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Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus
Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. |
Hier zunächst
einige exemplarische Entscheidungen der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des
AGG, die wir hier zusammengefasst haben:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
vom 11.03.2009 - 7 Sa 235/08: Ein an sich zur außerordentlichen Kündigung
geeigneter Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eine
Arbeitskollegin am Arbeitsplatz sexuell belästigt. Durch die sexuelle Belästigung
verstößt er gegen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und der
Arbeitgeber hat gemäß §§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 AGG die im
Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur
Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
Kündigung zu ergreifen. Ob die sexuelle Belästigung dann zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und
ihrer Intensität ab, wie auch das BAG 2004 festgestellt hat.
Ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter
Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitskollegin am Arbeitsplatz
sexuell belästigt. Durch die sexuelle Belästigung verstößt
er gegen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und der Arbeitgeber hat gemäß
§§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 AGG die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der
Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu
ergreifen. Ob die sexuelle Belästigung dann zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und ihrer Intensität
ab.
Ein verhaltenbedingter
Grund kann sich aus der sexuellen Belästigung einer
Arbeitnehmerin durch einen Arbeitskollegen ergeben, wie die oben bereits
zitierte gesetzliche Regelung in §§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 AGG
zeigt. Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 Satz 1 AGG ist von einer
sexuellen Belästigung auszugehen, wenn ein unerwünschtes, sexuell
bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares
Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder
bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird,
insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen wird.
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Nicht nur das körperliche Berühren der Brust ist
geeignet, eine sexuelle Belästigung darzustellen. Auch wer am
Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einem
Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern
diese(n) gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt, teilweise
mit dem Bemerken "stell dich nicht so an", oder gar sich mit
seinem Körper an den/die Mitarbeiter(in) herandrängelt, obwohl all diese
Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle
Belästigung.
Für die Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung
kommt es nicht auf eine etwaige "Attraktivität" der Betroffenen
an. Eine sexuelle Belästigung erhält nicht dadurch weniger Gewicht, dass
ein am Verfahren Beteiligter die Betroffene nicht attraktiv und anziehend
findet und deshalb deren Empfindung einer Handlung als sexuelle Anmache für
abwegig hält. Legt ein Vorgesetzter einer ihm unterstellten
Arbeitnehmerin unerwartet und unaufgefordert im Dienst unter vier Augen
pornographische Bilder mit der Aufforderung vor, solche auch von ihr
fertigen zu können, was sofort zurückgewiesen wird, und ergänzt er
seine Äußerungen gleichwohl dahin, die Fotos sehe ja keiner, greift er
unerwünscht in die Intimsphäre dieser Arbeitnehmerin ein.
Für die Frage
der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ist das Bildungsniveau
der betroffenen Person unbeachtlich. Ebenso ist nicht von
Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin Bild-Leserin ist und manchmal einen
burschikosen Umgangsstil zeigt, so das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein - 3 Sa 163/06.
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Landesarbeitsgericht
Hamm (Westfalen) hat in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen - 9 Sa
836/06 sehr ausführlich die verschiedenen
Anspruchsgrundlagen thematisiert
und auch den Zusammenhang zum Mobbing erörtert, den wir zusammen gefasst
darstellen:
Nach
§ 253 Abs. 2 BGB
besteht bei Gesundheitsverletzungen ein Anspruch auf Ersatz des
immateriellen Schadens, der nicht
voraussetzt, dass deliktisches Handeln
vorliegt. Vielmehr reicht nach § 253 Abs. 2 BGB eine einfache
Vertragsverletzung aus (§ 280
Abs. 1 BGB), weshalb sich die Haftung auch auf das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen
i.S.d. § 278 BGB erstreckt, das dieser in Ausübung einer übertragenen
Aufgabe begangen hat. Bei Vorgesetzten kann das regelmäßig angenommen
werden. Durch
diese Neuregelung des Schadensersatzrechts sind die rechtlichen
Voraussetzungen für Schmerzensgeldansprüche ausgeweitet worden. Der
Arbeitgeber haftet grundsätzlich für denkbare Verletzungshandlungen von
betrieblichen Vorgesetzten der Betroffenen. Auch ist anerkannt, dass den
Arbeitgeber als vertragliche
Nebenpflicht die Verpflichtung
trifft, den Arbeitnehmer während der Arbeit vor Verletzungen des Körpers,
der Gesundheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der sexuellen
Selbstbestimmung zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen.
Insofern trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, gegebenenfalls gegenüber
gleichgeordneten Arbeitnehmern Maßnahmen
zu ergreifen, soweit er von
Tatsachen erfährt, aufgrund derer die Verletzung eines der oben genannten
Rechtsgüter eines Arbeitnehmers droht.
Mit
dem Begriff "Mobbing"
allein indessen lässt sich
allerdings ein Schadensersatzanspruch
nicht begründen. Es handelt sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal einer
gesetzlich geregelten Anspruchsgrundlage, sondern um ein soziales Phänomen,
das durch Konflikte am Arbeitsplatz geprägt ist. Im Anschluss an die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96, die
Mobbing definiert als systematisches
Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
untereinander oder durch Vorgesetzte,
wird in der Rechtsprechung Mobbing wie folgt beschrieben:
Mobbinghandlungen sind "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder
ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen
Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht
gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen"
Zur
Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §
280 Abs. 1 BGB, der auf den so beschriebenen Begriff des Mobbing gestützt
wird, muss die Klägerin ebenso wie in allen anderen Fällen behaupteter
Vertragspflichtverletzungen deshalb Handlungen konkret darlegen, durch die
kausal Rechtsverletzungen verursacht worden sind. Es muss ein
zurechenbarer Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers bzw. ein ihm über
§ 278 BGB zurechenbares Verschulden seines Mitarbeiters vorliegen, wobei
insbesondere psychische Schäden
voraussehbar gewesen sein müssen.
Ein
Schmerzensgeldanspruch wegen sexueller Belästigung kam in diesem Fall
nicht in Betracht. Zwar schützte das seinerzeit anwendbare Beschäftigtenschutzgesetz
(heute abgelöst durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -AGG- vom
14.08.2006, dort § 3 Abs. 4) vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
(vgl. § 2 Beschäftigtenschutzgesetz); indessen beschrieb dieses Gesetz
keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schmerzensgeldanspruch,
sondern regelte insbesondere das Ergreifen von Maßnahmen durch den
Arbeitgeber sowie ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten (§ 4
Beschäftigtenschutzgesetz). Auch
war überwiegend anerkannt, dass § 2 BeschäftigtenschutzG ein
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellte. Heute wäre also
bei Anwendung des AGG anders zu entscheiden.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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