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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Beratervertrag

Rechtsnatur

Justizzentrum Wien

Ein Beratungsvertrag kann ein Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB, auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist (Art. 229 § 5 EGBGB), sein. Er kann sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Züge tragen. Das hängt von den getroffenen Regelungen ab. Für die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag kommt es maßgebend darauf an, ob der Auftragnehmer erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Verpflichtete durch seine vertragliche Leistung einen Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB schuldet, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen. Allerdings kann auch bei einem Dienstvertrag die Pflicht zu einer erfolgsorientierten Tätigkeit im Vordergrund stehen; maßgeblich ist allein, ob der Erfolg als solcher geschuldet wird. Gemäß § 614 S. 1 BGB ist beim Dienstvertrag die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Die Vorschrift enthält die Grundregel, dass der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig ist. Wer wie im Falle des § 614 BGB vorleistungspflichtig ist, hat die Erbringung der eigenen Leistungen darzulegen.  

Kriterien für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters: Beide unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht eines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Für die Abgrenzung maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, die die Beziehung prägen und nach denen diese in Wirklichkeit durchgeführt wird. Wie die Parteien selbst ihr Rechtsverhältnis bezeichnet haben, ist nicht entscheidend (ständige Rechtsprechung BAG).

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln, Aachen, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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