Ein so genanntes Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament von Ehegatten liegt vor, wenn der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder Schlusserben werden, die erst beim Tode des überlebenden Ehegatten erben. In dieser Konstellation verbindet
sich - idealtypisch - das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten (Einheitslösung). Das „Berliner Testament“ gilt, ungeachtet diverser, beispielsweise steuerlicher Nachteile, dann als Lösung, wenn der überlebende Ehegatte
frei über das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten verfügen können soll. Anderenfalls gibt es eine Trennungslösung (zwei getrennte Vermögensmassen, regelmäßig eher nicht als Berliner Testament bezeichnet), die regelt, dass die Kinder in jedem Falle das Vermögen
des erstversterbenden Ehegatten erlangen. Die einschränkenden Regelungen der §§ 2112 ff. BGB können durch eine nicht befreite Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten gewählt werden. Im Zweifel gilt die Einheitslösung. § 2269 BGB gibt für gemeinschaftliche Testamente
vor, dass im Zweifel die Auslegung nach dem sog. "Einheitsprinzip" zu wählen ist. Die Vorschrift geht nach der Rechtsprechung von der Annahme aus, dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit verstehen und aufgrund der gemeinsamen Lebensführung ihr gesamtes Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übertragen.
Die beiderseitigen Vermögensmassen vereinen sich mit dem Tod des Erstversterbenden zu einem Vermögen. Hieraus folgt sodann, dass der überlebende Ehegatte eher eine freie als eine eingeschränkte vermögensrechtliche Stellung eingeräumt bekommen soll.
In § 2286 BGB wird ausdrücklich geregelt, dass nach Abschluss eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen, nicht beschränkt wird: "Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt." Die Regelung in einem Erbvertrag "Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert.
Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen” kann nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen sein, dass sie sich lediglich auf lebzeitige Verfügungen bezieht, nicht aber Verfügungen von Todes wegen umfasst und damit keine Befreiung von der
Bindungswirkung enthält.
Das Vorhandensein bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen führt dazu, dass § 2287 BGB analog anwendbar ist. § 2287 BGB gilt bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bezüglich der bindend gewordenen Verfügungen. Soweit der Erblasser sein Vermögen in Beeinträchtigungsabsicht durch Schenkungen an Dritte verringert, kann der Erbe etwa nichts dagegen ausrichten, wenn die vertragliche Regelung solche Verfügungen ermöglicht.
Der dem Vertragserben nach § 2287 BGB zukommende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist. § 2287 BGB gibt nur im Fall der Bindung dem Erben nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch auf Herausgabe gegen
den Beschenkten. Solchen Schenkungen ist aber nicht so leicht zu begegnen.
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließt nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1982, 1100) eine Benachteiligungsabsicht aus. Ein lebzeitiges Eigeninteresse wäre zu bejahen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt gelten darf. Es kommt dabei nicht darauf an, welche subjektive Vorstellung der Erblasser vom Umfang seiner erbvertraglichen Bindung hatte. Der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB ist nach der BGH-Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem
Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages oder des gemeinschaftlichen Testamentes angelegt war.
In krassen Fällen der Vermögensverschleuderung mag über eine Betreuung nachgedacht werden. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz
oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich nach der Rechtsprechung nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzu treten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob
und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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