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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Betriebsverfassung

Betriebsänderung

Betriebsstillegung

 

Mit der konkreten Abwicklung bzw. Liquidation eines Unternehmens können naturgemäß diverse Probleme auftauchen, die man nur angemessen juristisch diskutieren kann, wenn die gesamte Betriebssituation diesseits detailliert bekannt wäre. Hier einige typische Überlegungen: 

Weiterbeschäftigung, höhere Abfindungen, als sie der Sozialplan vorsieht oder einen Nachteilsausgleich sind einige der Themen, die zu erörtern sind. 

Für die Kommunikation mit dem Betriebsrat gilt zunächst: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer gemäß § 111 BetrVG den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 

Betriebsänderungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind die  Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, oder auch die  Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der  Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen. Hier muss man genau untersuchen, ob es sich um eine Betriebsstilllegung oder eine Betriebsveräußerung handelt.

 

Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet noch keine Betriebsstillegung. So ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt nach dem Bundesarbeitsgericht nicht vor, wenn er beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern.

 

Die Veräußerung des Betriebs allein ist keine Stilllegung, weil seine Identität gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Beispiel: Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb - Fall aus der Rspr.: 13 Arbeitnehmer - einen abgrenzbaren Teil wie etwa einen Fuhrpark still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil "wesentlich" für den Kleinbetrieb war. Der Betriebsteil ist immer dann als wesentlich anzusehen, wenn in ihm mindestens 30% der Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt waren. Dabei kommt es auf die im stillgelegten Teil vorhandenen Arbeitsplätze an, so dass auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die ohnehin wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich um Voll- oder um Teilzeitarbeitsplätze handelt.

 

Eine von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung wäre z.B. nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten und der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet.

 

Eine Stillegungsabsicht des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn dieser beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern. Die Veräußerung des Betriebs allein ist keine Stillegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. 

 

Ein Betriebsübergang erfordert die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und (oder) Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.

 

Wenn man eine Veräußerung annimmt, muss man sich mit Ansprüchen der Arbeitnehmer nach § 613 a BGB auseinander setzen, die ja dann im neuen alten Betrieb unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterarbeiten können. Gibt es den Betrieb nicht mehr, dann kann man auch nicht weiterarbeiten. 

 

§ 613 a BGB sieht vor: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die einzelnen Veränderungen zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen.

 

Wenn also diese Weichenstellung nicht beachtet würde und man keine Einigungen mit den Mitarbeitern und dem Betriebsrat erzielt, kann das passieren:

 

Eine von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten und der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet. 

Wichtig ist in jedem Fall, dass der sog. Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat gut funktioniert. 

Arbeitgeber und Betriebsrat sollten einen Interessenausgleich durchführen, denn wenn der Unternehmer einen Interessenausgleich nicht oder unzulänglich durchführt, kann das dazu führen, dass der Arbeitgeber auf Abfindungen verklagt wird.

 

Man muss sich als Arbeitgeber daher immer die Frage vorlegen, ob man nachhaltig und ernsthaft versucht hat, einen Interessenausgleich durchzuführen.  

 

Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung nach der Rechtsprechung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen.

 

Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs 3 iVm Abs 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich. Das kann empfindlich teuer werden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich auf Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einzulassen und sie ebenso wie dieser mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu führen. Diese gemeinsame Verpflichtung von Arbeitgeber und Betriebsrat besteht im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer. Der Betriebsrat kann deshalb auf seine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung an der Entscheidung über das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung auch nicht wirksam verzichten. Ebenso wenig wird der Arbeitgeber durch das fehlende Interesse des Betriebsrats an einem Interessenausgleich von seiner Verpflichtung zu dessen Versuch befreit.

Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Es ist also gegenüber diesem recht aufwändigen Vorgehen vorteilhaft, einen umfassenden Interessenausgleich zu erzielen. Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine solche Interessen ausgleichende Regelung über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben.

Diese Schriftform hat ihren Grund in der Bedeutung, die der Interessenausgleich nicht nur für Unternehmer und Betriebsrat hat. Vor allem die betroffenen Arbeitnehmer müssen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Nur so erhalten sie eine verlässliche Auskunft darüber, mit welchen Nachteilen sie rechnen müssen. Nur so können sie prüfen, ob ein Interessenausgleich zustande gekommen ist und ob sich der Arbeitgeber an ihn hält. Wird eine Namensliste der Mitarbeiter getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist. 

Das Gleiche, also Schriftform, gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, also den sog. Sozialplan.

 

Zur Klarstellung: Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird. Dagegen geht es beim Sozialplan darum, wie die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen.

 

Am Rande: Auch in ihrer Ausgestaltung unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute erheblich. So kann der Betriebsrat einen Interessenausgleich anders als den Sozialplan nicht erzwingen. Ebenfalls unterschiedlich sind Rechtsnatur und rechtliche Wirkungen von Interessenausgleich und Sozialplan. Während einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zukommt, handelt es sich beim Interessenausgleich um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, deren Rechtsnatur nicht völlig klar ist. Darüber hinaus ist die Sicherung der Mitbestimmungsrechte bei einem Interessenausgleich und Sozialplan unterschiedlich geregelt. Auch wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich und über den Sozialplan in der Praxis häufig verbunden werden, sind sie rechtlich nicht so “verzahnt”, dass sie notwendig von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssten.

 

Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien sind aber nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2005 nicht daran gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.

Hinweis zum Thema „Aufhebungsverträge“, wenn sich die ganze Unternehmensveränderung als Betriebsübergang darstellen würde: 

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gemäß § 134 BGB nämlich nichtig sein, wenn er objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dient. 

 

Dies ist anzunehmen, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können. Verboten sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlass des Betriebsübergangs, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber allein deshalb bewirkt werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen. Unwirksam sind darüber hinaus Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht. Der Arbeitnehmer kann die Umgehung des § 613a BGB auch damit begründen, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, jedoch nach den gesamten – gegebenenfalls näher darzulegenden – Umständen klar gewesen, dass er vom Erwerber des Betriebs eingestellt werden würde. 

Für Kündigungen, die man dann anlässlich einer Betriebsstilllegung aussprechen würde, gilt - noch über die allgemeinen Voraussetzungen (Frist, Beteiligung des Betriebsrats etc.) - folgendes:

 

Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stillegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stillegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein, sondern es genügt, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Allerdings ist eine Kündigung jederzeit geeignet, Kündigungsschutzklagen auszulösen, wenn Arbeitnehmer der Auffassung sind, sie wären bei dieser Betriebsänderung verkürzt worden.

 

Gerade hier kommt es natürlich auf eine gute Abstimmung mit dem Betriebsrat an, wenn man mit Mitarbeitern keine einvernehmliche Lösung findet. Sind bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Die Vermutungsbasis, dass nämlich eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, und der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt wurde, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen.  

Das Bundesarbeitsgericht hat 2006 entschieden, dass  § 17 Abs. 1 KSchG im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss. Wir weisen daher noch ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 KSchG hin, dessen Voraussetzungen allerdings noch zu prüfen wäre, allein schon wegen der Zahl der Mitarbeiter.

 

Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine dort definierte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Eine Entlassung im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigungserklärung. Wenn eine Massenentlassung gemäß der folgenden Vorschrift (Massenentlassung) vorliegt, dann ist es auch eine Betriebsänderung

Kündigungsschutzgesetz

§ 17 Anzeigepflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.  in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

2.  in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

3.  in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.  die Gründe für die geplanten Entlassungen,

2.  die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

3.  die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,

4.  den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

5.  die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,

6.  die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

....

Die meisten Komplikationen werden, wie gesagt, vermieden, wenn man mit dem Betriebsrat gute Ergebnisse erzielt. Wenn man allerdings von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht, wäre das fatal. 

Dann können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht nämlich gemäß § 113 BetrVG Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen. 

§ 113 Nachteilsausgleich BetrVG

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

smcross.gif (1835 Byte) Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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