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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

AGG

Bewerbung

Landgericht Amtsgericht Köln
Wann ist eine Bewerbung ernsthaft im Sinne des AGG?

Voraussetzung für eine Benachteiligung entgegen § 7 i. V. m. § 1 AGG wegen des Lebensalters durch Ablehnung im Bewerbungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerbung ernst gemeint ist und die sich um die Stelle bemühende Person objektiv in Betracht kam. Merkmale für fehlende Ernsthaftigkeit kann der Umstand sein, dass der Beschäftigte vielfache Bewerbungen, insbesondere auch auf Stellen, deren Qualifikationsprofil er nicht oder nicht vollständig erfüllt, absendet, die die Rechtsprechung verschiedentlich entschieden hat. Weitere Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung eine völlig fehlende Eignung für die ausgeschriebene Stelle oder die Nennung einer unter Arbeitsmarktaspekten utopischen Vergütungsforderung oder unrealistische Arbeitsbedingungen. Auch nicht auf bloße Ungeschicklichkeit zurückzuführende formelle und inhaltliche Mängel der Bewerbungsunterlagen oder das fehlende Eingehen auf in der Ausschreibung hervorgehobene Anforderungen können gegen die Ernsthaftigkeit sprechen. Auch der Umstand, dass sich ein Beschäftigter vielfach gezielt auf Stellen beworben hat, die unter Verstoß gegen den § 11 AGG ausgeschrieben worden sind, kann ein solches Indiz sein. Allerdings ist Zurückhaltung bei der Annahme einer nicht ernstlich gewollten Bewerbung insoweit geboten, dass nicht allein aus einer hohen Zahl der vom Anspruchsteller geschriebenen Bewerbungen auf mangelnde Ernstlichkeit geschlossen werden kann. Eine hohe Zahl von Bewerbungen muss vielmehr gerade auch derjenige verfassen und absenden, der trotz Arbeitswillens bislang keine Beschäftigung finden konnte. Mit Blick auf die Eignung als Voraussetzung für den Status als Bewerber ist auf die Anforderungen in der Ausschreibung und/oder die berufliche Qualifikationserfordernisse abzustellen.  

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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