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Wann
ist eine Bewerbung ernsthaft im Sinne des AGG?
Voraussetzung für eine Benachteiligung entgegen §
7 i. V. m. § 1 AGG wegen des Lebensalters durch Ablehnung im
Bewerbungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerbung ernst gemeint ist
und die sich um die Stelle bemühende Person objektiv in Betracht kam.
Merkmale für fehlende Ernsthaftigkeit kann der Umstand sein, dass der
Beschäftigte vielfache Bewerbungen, insbesondere auch auf Stellen,
deren Qualifikationsprofil er nicht oder nicht vollständig erfüllt,
absendet, die die Rechtsprechung verschiedentlich entschieden hat.
Weitere Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung eine völlig
fehlende Eignung für die ausgeschriebene Stelle oder die Nennung
einer unter Arbeitsmarktaspekten utopischen Vergütungsforderung oder
unrealistische Arbeitsbedingungen. Auch nicht auf bloße
Ungeschicklichkeit zurückzuführende formelle und inhaltliche Mängel
der Bewerbungsunterlagen oder das fehlende Eingehen auf in der
Ausschreibung hervorgehobene Anforderungen können gegen die
Ernsthaftigkeit sprechen. Auch der Umstand, dass sich ein Beschäftigter
vielfach gezielt auf Stellen beworben hat, die unter Verstoß gegen
den § 11 AGG ausgeschrieben worden sind, kann ein solches Indiz sein.
Allerdings ist Zurückhaltung bei der Annahme einer nicht ernstlich
gewollten Bewerbung insoweit geboten, dass nicht allein aus einer
hohen Zahl der vom Anspruchsteller geschriebenen Bewerbungen auf
mangelnde Ernstlichkeit geschlossen werden kann. Eine hohe Zahl von
Bewerbungen muss vielmehr gerade auch derjenige verfassen und
absenden, der trotz Arbeitswillens bislang keine Beschäftigung finden
konnte. Mit Blick auf die Eignung als Voraussetzung für den Status
als Bewerber ist auf die Anforderungen in der Ausschreibung und/oder
die berufliche Qualifikationserfordernisse abzustellen.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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