Wenn
man die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung
anstrebt, richtet sich die Erteilung nach § 18 AufenthG, wenn
die Voraussetzungen des § 19 AufenthG vorliegen. Grundsatz
ist, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter sich an den
Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem
Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
Internationale Verträge bleiben unberührt.
Nach
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung nach Abs. 2, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer
Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42
zugelassen worden ist. Strebt man jedoch keine der in § 2 bis § 16
Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Tätigkeiten an, für die
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG
nach § 1 BeschV nicht erforderlich wäre, gibt es ein
Zustimmungsverfahren, in dessen Rahmen nach § 27 Nr. 3 BeschV die
Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG zustimmen
kann.
Die
Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der
beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
Es sollte sich auf der Grundlage des Arbeitsvertrags ergeben,
dass die Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzt. § 27 Nr. 3 BeschV setzt dabei voraus, dass der
angebotene Arbeitsplatz angemessen ist, also besondere
Fachkenntnisse vorsieht, die im Zusammenhang mit dem vorhergehenden
Studium vorhanden sind. Allein
das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet
grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des
Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
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Keiner
Zustimmung bedarf nach dem Gesetz die
Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
leitende
Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
2.
Mitglieder
des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung
berechtigt sind,
3.
Gesellschafterinnen
und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder
einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder
zur Geschäftsführung berufen sind, oder
4.
leitende
Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für
eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene
oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für
die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
Sonst gilt etwa diese Regelung des § 28 BeschV
Die
Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
kann erteilt werden
1.
leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer
Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische
Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen
Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem
Unternehmen, oder
2.
leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der
Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen
Gemeinschaftsunternehmen.
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