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Wie
kann ich als Ausländer
in Deutschland arbeiten?
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Neue
Rechtslage nach dem internen Zustimmungsverfahren
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Unter
welchen Voraussetzungen dürfen Sie in Deutschland arbeiten?
Erwerbstätigkeit
ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf die
Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart
oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die
Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufserlaubnis erforderlich
ist. Durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005
ändern sich die Zuständigkeiten für die Erteilung von
Arbeitsgenehmigungen. Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren
(Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung) wird durch ein
internes Zustimmungsverfahren ersetzt und die Arbeitsgenehmigung wird
dann zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis von der jeweiligen Ausländerbehörde
erteilt. Die klassische Arbeitsgenehmigung
gibt es also nicht mehr.
Eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur in den Fällen,
wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich festgehalten ist
(etwa durch die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet").
Die
Entscheidung über die Zulassung zu einer Beschäftigung liegt jetzt
also nur noch
bei der Ausländerbehörde.
Die Niederlassungserlaubnis
gewährt ein eigenständiges und dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sie
berechtigt zur Ausübung
jeder Erwerbstätigkeit und
ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
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Eine Aufenthaltserlaubnis
berechtigt grundsätzlich nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
(abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit), wenn die
Aufenthaltserlaubnis dies also ausdrücklich vorsieht.
Grundsätzlich
gilt dabei für abhängig Beschäftigte folgendes Verfahren: Die Ausländerbehörde
prüft, ob die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme einer Beschäftigung ein.
Grundsätzlich wird die Zustimmung nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz
nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen
bevorrechtigten Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige, die schon länger
in Deutschland leben) besetzt werden kann (Vorrangprinzip).
Ein mit Deutschen und EU-Bürgern gleichrangiger Arbeitsmarktzugang
ist allerdings nach dem Ablauf bestimmter Fristen möglich.
Was gilt in Fällen,
in denen sich jemand länger in Deutschland aufhält, für die Frage
der berechtigten Beschäftigung?
Soweit Sie sich
bereits seit mindestens vier Jahren in Deutschland geduldet oder
erlaubt aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, kann die
Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmen. In solchen
Fälle wird nicht mehr geprüft, ob für die jeweilige Beschäftigung deutsche
Arbeitnehmer oder andere bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung
stehen.
Die BeschVerfV
regelt die Arbeitserlaubnis für in
Deutschland lebende Ausländer, die nicht bereits unmittelbar nach dem
Aufenthaltsgesetz ein unbeschränkte Recht auf Erwerbstätigkeit bzw.
Beschäftigung besitzen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 2, 4, 9, 16, 17, 18, 19,
23 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 26, 28, 29, 31, 35, 36, 37, 38 AufenthG). Maßgeblich
ist die Verordnung vor allem
für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen, für Ausländer mit einer Duldung und mit einer
Aufenthaltsgestattung, sowie für sonstige Ausländer die nur einen
"nachrangigen" Arbeitsmarktzugang besitzen und für die
daher eine "Arbeitsmarktprüfung" durchgeführt
wird, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erhalten können.
Einen
gleichrangigen Arbeitsmarktzugang ermöglicht die Verordnung unter
bestimmten Voraussetzungen nach vierjährigem
Aufenthalt, für als minderjährige
eingereiste Jugendliche, nach einjähriger Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber sowie in besonderen Härtefällen.
Der Sinn der
Regelung ist nach den Durchführungsanweisungen Personen,
die sich durch langjährige Beschäftigung oder mehrjährigen
Aufenthalt in Deutschland bereits in einem wesentlichen Umfang
integriert haben, das Recht auf Arbeitsmarktzugang ohne
Vorrangprüfung einzuräumen. Dies soll ergänzend zu der späteren
Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung durch eine
Niederlassungserlaubnis geschehen, die - wie ausgeführt - mit einem
freien Arbeitsmarktzugang verbunden ist. Die Zustimmung wird
unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt, d.h.
eine Prüfung des Arbeits- und Ausbildungsstellenmarktes bedarf es
nicht. Die Zustimmung ist auch ohne Nachweis eines konkreten
Arbeitsplatzes möglich.
Vgl.
zu Jugendlichen § 8 BeschVerfV
: Ausbildung und Beschäftigung von
im Jugendalter eingereisten Ausländern.
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Die
Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern die
vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine
Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
werden,
für 1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn
der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss
einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder b) an einer einjährigen
schulischen Berufsvorbereitung, c) an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
oder d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter
angemessener Mitarbeit teilgenommen hat, oder 2. eine Berufsausbildung
in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag
abschließt. Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13
erteilt. |
Leitende
Angestellte
Mangels anderweitiger Kriterien ist davon
auszugehen, dass der Verordnungsgeber der Beschäftigungsverordnung an
den allgemeinen arbeitsrechtlichen, im Betriebsverfassungsgesetz legal
definierten Begriff des "leitenden
Angestellten" anknüpfen wollte. Hiernach ist
leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im
Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und
Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura
hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht
unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für
den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs
von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und
Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im
wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Das kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von
Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. |
Wenn Sie Probleme im
Bereich "Arbeitsrecht"
haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
oder "Abmahnung"
oder einem "Arbeitszeugnis",
können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. |
Alte
Rechtslage
(Die
folgenden Texte beschreiben die alte Rechtslage!)
Achtung: Änderungen ab dem 01.Januar
2005
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Für Ausländer, die sich bereits berechtigt in Deutschland
aufhalten, gilt Folgendes: Falls
Sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis sind, benötigen Sie keine Arbeitsgenehmigung!
Anderenfalls wird die Arbeitsgenehmigung
wird vom zuständigen Arbeitsamt in zwei Varianten erteilt - entweder als
Arbeitserlaubnis
oder als Arbeitsberechtigung. |
Die
Arbeitserlaubnis wird befristet - längstens für 3 Jahre - erteilt
-
für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in
einem bestimmten Betrieb
-
abhängig von Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes. Beachten Sie, dass die Prüfung der aktuellen Arbeitsmarktsituation Zeit
erfordert. Im Übrigen sind aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation die Chancen
inzwischen schlecht geworden, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.
Stellen Sie den Antrag
rechtzeitig; das heißt etwa sechs Wochen vor der gewünschten Arbeitsaufnahme! Die
Arbeitserlaubnis gilt nicht für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer. Liegen die
Voraussetzungen weiter vor, wird die Arbeitserlaubnis verlängert. In bestehende
Beschäftigungsverhältnisse wird grundsätzlich nicht eingegriffen.
Die Arbeitsberechtigung
für eine berufliche Tätigkeit wird grundsätzlich unabhängig von der Lage und der
Entwicklung des Arbeitsmarktes
Die Arbeitsgenehmigung muss vom
ausländischen Arbeitnehmer schriftlich beantragt werden, was auch durch bevollmächtigte
Personen geschehen kann. Für die Beantragung der Arbeitsgenehmigung sind die bei den
Arbeitsämtern erhältlichen Formulare zu benutzen. Achten Sie bitte in jedem Fall
auf Vollständigkeit der Unterlagen, damit eine schnelle Bearbeitung gewährleistet werden
kann. Die Arbeitsaufnahme darf erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung erfolgen. Aus diesem Grund ist auch vor Ablauf der
Geltungsdauer rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Über Anträge auf Arbeitserlaubnis entscheidet
das örtliche Arbeitsamt. Im Einzelnen gilt Folgendes: |
Arbeitsberechtigung
Die Arbeitsberechtigung wird unabhängig von der
Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt. Sie ist nicht auf eine bestimmte
berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb beschränkt. Die Arbeitsberechtigung
wird erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer
1. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt und fünf Jahre rechtmäßig
eine versicherungspflichtige Beschäftigung
in Deutschland ausgeübt hat;
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich sechs Jahre in Deutschland ununterbrochen aufhält;
3. mit einem
deutschen Familienangehörigen
oder als Lebenspartner
mit
einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder
nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,
in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes
erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt;
4. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten
gültigen
Reiseausweis für Flüchtlinge
besitzt;
5. nach § 33 AuslG von Deutschland übernommen
worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Des weiteren ist die Arbeitsberechtigung
zu erteilen:
6. dem ausländischen Ehegatten einer nicht mehr
bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder Ausländer, wenn er ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt (Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG). Das gilt
auch für ausländische Ehegatten bei Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft;
7. einem Ausländer, der vor Vollendung des 18.
Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt
und hier
einen
Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule oder einen Abschluss in einer staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben oder
an
einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden
Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener
Mitarbeit teilgenommen oder
einen
Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat;
8. einem Ausländer unter 18 Jahre, der eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich in den letzten 5 Jahren vor
Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig hier
aufgehalten hat. Die Arbeitsberechtigung ist in diesen Fällen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres zu erteilen. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die genannten
Voraussetzungen weiter erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen
rechtmäßig hier aufhält;
9. einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1
oder 2 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. |
Ausnahmen: Staatsangehörige aus Ländern des EWR brauchen keine
Arbeitsgenehmigung. Bei Arbeitnehmern aus Großbritannien können jedoch
Einschränkungen im Pass enthalten sein, die den Besitz einer Arbeitsgenehmigung
erforderlich machen. In Zweifelsfällen sollte vor Arbeitsaufnahme Kontakt mit dem
Arbeitsamt aufgenommen werden. Des weiteren benötigen keine Arbeitsgenehmigung; Personen,
die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen; Personen, die eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzen; Ehegatten sowie Verwandte und Verschwägerte ersten
Grades (Eltern und Kinder des Arbeitgebers sowie Eltern und Kinder seines Ehegatten), die
in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. |
Beachten Sie auch die Straf- und Bußgeldvorschriften!
Wer als ausländischer
Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung ausübt oder
als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne die erforderliche
Arbeitsgenehmigung beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch SGB III).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden
-
beim ausländischen Arbeitnehmer bis zu
5.000,-,
-
beim Arbeitgeber bis zu 250.000,-.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber
mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.
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Wichtig
im Blick auf die neuen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes:
Die vormalige Regelung der "Kettenduldung"
wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog.
Sollensanspruch auf die
Aufenthaltserlaubnis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das
Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller
träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber
kann nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner
Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung
der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden.
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Zu unserer allgemeinen Abteilung Arbeitsrecht
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