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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Wie kann ich als Ausländer 

in Deutschland arbeiten?

 

Neue Rechtslage nach dem internen Zustimmungsverfahren

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie in Deutschland arbeiten?

Erwerbstätigkeit ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufserlaubnis erforderlich ist. Durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 ändern sich die Zuständigkeiten für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen. Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt und die Arbeitsgenehmigung wird dann zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis von der jeweiligen Ausländerbehörde erteilt. Die klassische Arbeitsgenehmigung gibt es also nicht mehr. Eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur in den Fällen, wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich festgehalten ist (etwa durch die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet").

Die Entscheidung über die Zulassung zu einer Beschäftigung liegt jetzt also nur noch bei der Ausländerbehörde. Die Niederlassungserlaubnis gewährt ein eigenständiges und dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sie berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. 

Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit), wenn die Aufenthaltserlaubnis dies also ausdrücklich vorsieht. 

Grundsätzlich gilt dabei für abhängig Beschäftigte folgendes Verfahren: Die Ausländerbehörde prüft, ob die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme einer Beschäftigung ein. Grundsätzlich wird die Zustimmung nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige, die schon länger in Deutschland leben) besetzt werden kann (Vorrangprinzip). Ein mit Deutschen und EU-Bürgern gleichrangiger Arbeitsmarktzugang ist allerdings nach dem Ablauf bestimmter Fristen möglich.

Was gilt in Fällen, in denen sich jemand länger in Deutschland aufhält, für die Frage der berechtigten Beschäftigung? 

Soweit Sie sich bereits seit mindestens vier Jahren in Deutschland geduldet oder erlaubt aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, kann die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmen. In solchen Fälle wird nicht mehr geprüft, ob für die jeweilige Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder andere bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung stehen.

Die BeschVerfV regelt die Arbeitserlaubnis für in Deutschland lebende Ausländer, die nicht bereits unmittelbar nach dem Aufenthaltsgesetz ein unbeschränkte Recht auf Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung besitzen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 2, 4, 9, 16, 17, 18, 19, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 26, 28, 29, 31, 35, 36, 37, 38 AufenthG). Maßgeblich ist die Verordnung vor allem für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,  für Ausländer mit einer Duldung und mit einer Aufenthaltsgestattung, sowie für sonstige Ausländer die nur einen "nachrangigen" Arbeitsmarktzugang besitzen und für die daher eine "Arbeitsmarktprüfung" durchgeführt wird, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erhalten können. 

Einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang ermöglicht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen nach vierjährigem Aufenthalt, für als minderjährige eingereiste Jugendliche, nach einjähriger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sowie in besonderen Härtefällen.

Der Sinn der Regelung ist nach den Durchführungsanweisungen Personen, die sich durch langjährige Beschäftigung oder mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland bereits in einem wesentlichen Umfang integriert haben, das Recht auf Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung einzuräumen. Dies soll ergänzend zu der späteren Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung durch eine Niederlassungserlaubnis geschehen, die - wie ausgeführt - mit einem freien Arbeitsmarktzugang verbunden ist. Die Zustimmung wird unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt, d.h. eine Prüfung des Arbeits- und Ausbildungsstellenmarktes bedarf es nicht. Die Zustimmung ist auch ohne Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzes möglich.

Vgl. zu Jugendlichen § 8 BeschVerfV : Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern. 

Verwaltungsgericht Köln Rechtsanwalt Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, 

für 1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat, oder 2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt. Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt. 

Leitende Angestellte 

Mangels anderweitiger Kriterien ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der Beschäftigungsverordnung an den allgemeinen arbeitsrechtlichen, im Betriebsverfassungsgesetz legal definierten Begriff des "leitenden Angestellten" anknüpfen wollte. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist  oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Das kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht" haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung" oder "Abmahnung" oder einem "Arbeitszeugnis", können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. 

Alte Rechtslage 

(Die folgenden Texte beschreiben die alte Rechtslage!)

Achtung: Änderungen ab dem 01.Januar 2005

Für Ausländer, die sich bereits berechtigt in Deutschland aufhalten, gilt Folgendes:

Falls Sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, benötigen Sie keine Arbeitsgenehmigung!

Anderenfalls wird die Arbeitsgenehmigung wird vom zuständigen Arbeitsamt in zwei Varianten erteilt - entweder als Arbeitserlaubnis oder als Arbeitsberechtigung.

Die Arbeitserlaubnis wird befristet - längstens für 3 Jahre - erteilt

  • für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb

  • abhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Beachten Sie, dass die Prüfung der aktuellen Arbeitsmarktsituation Zeit erfordert. Im Übrigen sind aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation die Chancen inzwischen schlecht geworden, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig; das heißt etwa sechs Wochen vor der gewünschten Arbeitsaufnahme! Die Arbeitserlaubnis gilt nicht für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer. Liegen die Voraussetzungen weiter vor, wird die Arbeitserlaubnis verlängert. In bestehende Beschäftigungsverhältnisse wird grundsätzlich nicht eingegriffen.

Die Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit wird grundsätzlich unabhängig von der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes

  • ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit und einen bestimmten Betrieb

  • unbefristet erteilt.

Die Arbeitsgenehmigung muss vom ausländischen Arbeitnehmer schriftlich beantragt werden, was auch durch bevollmächtigte Personen geschehen kann. Für die Beantragung der Arbeitsgenehmigung sind die bei den Arbeitsämtern erhältlichen Formulare zu benutzen.  Achten Sie bitte in jedem Fall auf Vollständigkeit der Unterlagen, damit eine schnelle Bearbeitung gewährleistet werden kann. Die Arbeitsaufnahme darf erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung erfolgen. Aus diesem Grund ist auch vor Ablauf der Geltungsdauer rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Über Anträge auf Arbeitserlaubnis entscheidet das örtliche Arbeitsamt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Arbeitsberechtigung

Die Arbeitsberechtigung wird unabhängig von der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt. Sie ist nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb beschränkt. Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat;

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich sechs Jahre in Deutschland ununterbrochen aufhält;

3. mit einem deutschen Familienangehörigen oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt;

4. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt;

5. nach § 33 AuslG von Deutschland übernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Des weiteren ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen:

6. dem ausländischen Ehegatten einer nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder Ausländer, wenn er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt (Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG). Das gilt auch für ausländische Ehegatten bei Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft;

7. einem Ausländer, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und hier

einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule oder einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben oder

an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen oder

einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat;

8. einem Ausländer unter 18 Jahre, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig hier aufgehalten hat. Die Arbeitsberechtigung ist in diesen Fällen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erteilen. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die genannten Voraussetzungen weiter erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig hier aufhält;

9. einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

Ausnahmen: Staatsangehörige aus Ländern des EWR brauchen keine Arbeitsgenehmigung. Bei Arbeitnehmern aus Großbritannien können jedoch Einschränkungen im Pass enthalten sein, die den Besitz einer Arbeitsgenehmigung erforderlich machen. In Zweifelsfällen sollte vor Arbeitsaufnahme Kontakt mit dem Arbeitsamt aufgenommen werden. Des weiteren benötigen keine Arbeitsgenehmigung; Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen; Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen; Ehegatten sowie Verwandte und Verschwägerte ersten Grades (Eltern und Kinder des Arbeitgebers sowie Eltern und Kinder seines Ehegatten), die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Beachten Sie auch die Straf- und Bußgeldvorschriften!

Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden

  • beim ausländischen Arbeitnehmer bis zu € 5.000,-,

  • beim Arbeitgeber bis zu € 250.000,-.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.

 Wichtig im Blick auf die neuen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes: Die vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden.

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