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Corona -
Kündigung - Krankheit - Entschädigung - Rechtsfolgen |
Das Corona-Virus
wirft zahlreiche Rechtsfragen auf.
Wir beobachten aktuelle Tendenzen, aber jedem sollte
klar sein, dass die bestehenden rechtlichen Regeln zur Behandlung
arbeitsrechtlicher Konfliktfälle nicht durch diese Großkrise aufgehoben
werden. Ob etwa die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen
Wegfalls des Arbeitsplatzes besteht, lässt sich nicht pauschal sagen, da
die Dauer der Krise völlig offen ist.
Demnächst mehr hier. |
Nach dem Gesetz über
den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz
- AAG) gibt es einen Erstattungsanspruch. Die Krankenkassen
mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den
Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent 1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1
entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur
Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen
Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des
Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. |
Wichtig für Corona-Fälle ist
§ 56 Infektionsschutzgesetz: Wer auf
Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger,
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern
Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt
oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet,
erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die
als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder
werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen
nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich nach dem
Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des
Verdienstausfalls gewährt. Entsprechendes gilt bei Selbständigen
entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Selbständigen ein
Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen
Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die
Entschädigung ist innerhalb von drei Monaten beim zuständigen
Gesundheitsamt zu beantragen. |
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