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Wie geht es weiter?
Wir sind weiter für Sie da und prinzipiell gibt es keine
große Änderung der Arbeitsabläufe mit der Ausnahme, dass persönliche
Kontakte wegen den Übertragungsrisiken wegfallen. Es kann zwar zu
Verzögerungen kommen, die mit zahlreichen beeinträchtigten Abläufen des
öffentlichen Lebens in Verbindung stehen, aber prinzipiell sind wir auch
ohne unmittelbare Präsenzen in der Kanzlei, die weiterhin besetzt ist, voll
handlungsfähig. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail - wir reagieren
kurzfristig.
Gerichtliche Verfahren werden aber nicht so schnell durchgeführt wie bisher.
Gerichtliche Sitzungen sollen nur stattfinden, wenn sie keinen Aufschub
dulden. Das gilt etwa für Haftsachen und schon andauernde
Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und
Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten. Über die Aufhebung von
Verhandlungsterminen sowie die Aussetzung oder Unterbrechung von laufenden
Verfahren entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine großzügige Ausschöpfung der
prozessualen Möglichkeiten wird vom Justizministerium empfohlen.
Die Verwaltungsbehörden reagieren unterschiedlich, einige Stadtverwaltungen
sind weitgehend geschlossen. Ämter können teilweise in dringenden Fällen
nach telefonischer Anmeldung besucht werden. Solche Umstände sind
hinzunehmen. Allerdings ist trotz der prekären Situation davon auszugehen,
dass insgesamt weniger Anträge gestellt werden, sodass ggf. auch Verfahren
davon profitieren, schneller behandelt werden zu können.
Allgemeines
Rechtliche Fragestellungen und HIlfen sind in diesen Tagen mindestens so
wichtig wie sonst auch. Doch gerade die existenzielle Betroffenheit von
Unternehmen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern macht es notwendig zu handeln.
Konflikte zwischen den Beteiligten sind tendenziell auch vorgezeichnet. Wir
stellen hier einige typische Strukturen vor und raten Ihnen im Übrigen, sich
individuell beraten und vertreten zu lassen.
Darstellungen zur Rechtssituation während der Corona-Virus-Krise sind mehr
oder minder tagesabhängig, sodass es jederzeit zu Änderungen kommen kann.
Eine kontinuierliche Unterrichtung durch aktuelle Medien können wir nicht
ersetzen. Insofern gilt unbedingt, dass keine Garantien für die inhaltliche
Richtigkeit übernommen werden, sondern nur Anhaltspunkte gegeben werden, wie
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Krise durchhalten können. |
Corona und arbeitsrechtliche Kündigung
Kündigungen sind einschneidende Maßnahmen, die auch in “Corona-Zeiten” nicht
selbstverständlich werden. Eine rechtmäßige Kündigung muss sozial
gerechtfertigt sein, wenn keine personenbedingten oder verhaltensbedingten
Gründe vorliegen. Corona ist nicht per se ein solcher Grund. Es mag eine
betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ausgesprochen
werden. Ob dafür aber ein zeitlich begrenzter Rückgang der
Betriebstätigkeiten des Arbeitgebers ausreicht, erscheint zweifelhaft. Da
Gastronomiebetriebe geschlossen bleiben sollen so wie
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, Friseure und
Kosmetikstudios, ist aber in diesen Branchen auch mit solchen Maßnahmen zu
rechnen. Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer die Kündigung rechtlich
überprüfen lassen, zudem die Krise keine Präzedenzen hat und auch
Entwarnungen in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen sind. Eine Klage gegen
die Kündigung muss immer innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht
eingehen. Wer zu spät kommt, hat nur sehr bedingte Möglichkeiten die
Kündigungsschutzklage noch erfolgreich anhängig zu machen.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit beugt Kündigungen vor. Kurzarbeitergeld wird für den
Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur
für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit
dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom
Arbeitgeber gezahlt wird. Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz
dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat,
also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe
weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich
angeboten hat (§ 615 BGB). Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des
Vergütungsanspruchs darf nicht einseitig vom Unternehmen angeordnet werden,
sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, gegebenenfalls in einer
Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Die Mitarbeiter müssen andernfalls in die Kurzarbeit einwilligen.
Arbeitsrechtlich wäre auch eine Änderungskündigung denkbar, um den Wegfall
von Arbeit juristisch zu regeln.. Dann kündigt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag verbunden mit dem Angebot eines neuen
Arbeitsvertrags, der die Einwilligung der Kurzarbeit und die vorübergehend
verkürzten Arbeitszeiten vorsieht. Dieser Weg kann zu aufwändigen Prozessen
führen Wenn im Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz einschlägig ist,
können die Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und
gleichzeitig dagegen klagen (§ 2 KSchG). Das ist prozedural aufwändig und
sollte wohlüberlegt werden.
Voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte können mehr Betriebe
Kurzarbeitergeld nutzen. Sie sollen leichter an Kurzarbeitergeld kommen,
damit sie die Auswirkungen des Coronavirus abfedern können und Entlassungen
vermeiden. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der
Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu
vermindern oder zu beheben. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt nach §§
95 bis 106 SGB III voraus. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall
vorliegen, dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren
Ereignis beruhen, er muss vorübergehend sein, er muss unvermeidbar sein.
Vorhersehbare, branchentypische oder zyklische Ereignisse wie das Saisonende
oder der Jahreszeitenwechsel gehören nicht zu den „unabwendbaren
Ereignissen“.
Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen,
wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein. Der Betrieb muss
mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Betroffenen Arbeitnehmern darf
vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein. Der Arbeitgeber muss den
Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
Neben dem durch den Arbeitsausfall ganz oder teilweise reduzierten
Arbeitsentgelt, dem sogenannten „Kurzlohn“, erhält der betroffene
Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als
Entgeltersatzleistung. Dabei führt Kurzarbeit nicht zu einem verringerten
ALG-I-Anspruch. Finden sich die Arbeitnehmer trotz der Kurzarbeit in der
Arbeitslosigkeit wieder, wird das Arbeitslosengeld I anhand der zuvor
gezahlten Löhne berechnet. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der
Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist bzw.
Kurzarbeit stattfand (Anspruchszeitraum). Einen erhöhten Leistungssatz von
67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand, wenn ein
Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist (§ 105 und § 106 SGB
III).
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt bis zu 67 Prozent des
ausgefallenen Nettolohns, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden.
Zudem wird die Grenze für die Auszahlung von 12 auf 24 Monate verschoben.
Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Weil
Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind,
haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die finanzielle Ausstattung
kritisieren die Gewerkschafter jedoch als unzureichend. Millionen
Beschäftigten drohe, dass sie zusätzlich Sozialleistungen beantragen müssen |
Arbeitsplatzsicherheit
Beschäftigte, die arbeitsfähig sind und deren Betrieb arbeitet, sind
grundsätzlich verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Was aber konkret
gemacht werden muss, um die Risikogruppen zu schützen, kann nicht pauschal
beantwortet werden. Bei einer Pandemie sind aufgrund der Übertragungswege,
die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich stark betroffen. Oft kennt der
Arbeitgeber die Vorerkrankungen seiner Beschäftigten nicht und braucht sie
auch nicht zu kennen. Der Arbeitgeber ist nach Arbeitsschutzgesetz
verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst
vermieden oder gering gehalten wird. In kleineren Unternehmen ohne
betriebliche Interessenvertretung können Beschäftigte sich im Rahmen einer
Wunschvorsorge jederzeit an den Betriebsarzt wenden und ihre diesbezüglichen
Bedenken besprechen. Der Betriebsarzt wird dem Arbeitgeber gebotene
Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen
Beschäftigten eine vertragliche Fürsorgepflicht. DAs umschließt die
Vorsorge, Gesundheitsgefahren im Unternehmen rechtzeitig zu erkennen und
ihnen entgegenzuwirken. Je nach Art des Betriebes, vor allem im Blick auf
die Zahl der Kundenkontakte können konkreten Verpflichtungen daraus
erwachsen, zum Beispiel - wie das diverse Unternehmen bereits machen -
Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, Arbeitsabläufe virentechnisch
zu entzerren bis hin zum Bau von Schutzkabinen etc. So sollten Arbeitgeber
Mitarbeiter auf die (ohnehin selbstverständlichen) Hygienemaßnahmen und
Schutzvorkehrungen hinweisen.
Im Krankheitsfall - Lohnfortzahlung
Beschäftigte, die krank sind und dadurch arbeitsunfähig sind, haben aufgrund
ihrer Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich das Recht, der Arbeit
fernzubleiben. Hier gelten die allgemeinen Regeln, also nicht nur für
Corona. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt
werden und es sind auch die sonst bei Arbeitsunfähigkeit im Betrieb
geltenden Regelungen einzuhalten. Unabhängig davon sieht das Gesetz vor,
dass spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber
ein ärztliches Attest – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung –
vorgelegt werden muss.
Quarantäne und Lohnfortzahlung
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung
dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den
Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem
Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet
werden. Im Übrigen: Durch das Erstattungsverfahren U1 werden Leistungen
erstattet, die der Arbeitgeber nach dem Gesetz an arbeitsunfähig erkrankte
Arbeitnehmer und Auszubildende zu erbringen hat. Grundlage für die
Berechnung der Erstattung bildet das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis
zur Beitragsbemessungsgrenze. Unternehmen mit weniger als 30
Vollzeit-Beschäftigten müssen die Umlage U1 an die Krankenkasse zahlen, die
dann zwischen 40 und 80 Prozent der Entgeltfortzahlung übernimmt.
Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der
Krankenkasse.Personen, die unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen oder
dem sogenannten beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem
Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind von ihrer Arbeitsverpflichtung
befreit. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten
weiterhin die Vergütung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche
Zeit durch einen in der eigenen Person liegenden Grund ohne eigenes
Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist (§ 616 S. 1 BGB). Die
Rechtsprechung nennt einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Diese
Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB des Arbeitgebers kann aber durch
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder reduziert werden. Zudem
ist umstritten, ob der persönliche Verhinderungsgrund auch dann greift, wenn
der Grund für die Verhinderung eine Epidemie und damit ein außerhalb der
persönlichen Sphäre der/des Beschäftigten liegendes Ereignis ist, das
mehrere Personen betrifft. Besteht kein Anspruch auf Vergütungszahlung
gegenüber dem Arbeitgeber, greift aber der Entschädigungsanspruch gegenüber
dem Staat nach § 56 Abs.1 IfSG. Zudem gilt auch hier: Beschäftigte, die
selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach
den einschlägigen Vorschriften die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(EFZG).
Arbeit und Kinder
Die Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen schafft bei Millionen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar zu einem gravierenden
Betreuungsproblem. Jenseits der zu erwartenden politischen Lösungen stellt
sich die Rechtslage jetzt so dar. Beschäftigte können bei kleineren Kindern
aufgrund einer Kita- oder Schulschließung sich auf eine unverschuldete
persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB berufen (persönliche
Verhinderung wegen bestehender Sorgeverpflichtungen nach § 1626 S. 1 BGB).
Allerdings ist das keine Dauerlösung. Dies löst dann für einen kürzeren
Zeitraum (einige Tage) einen Anspruch des Beschäftigten auf bezahlte
Freistellung aus. Allerdings kann dieser Anspruch durch Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Beschäftigte sind zunächst immer verpflichtet, Alternativen zu suchen, das
Kind in anderer Weise als bisher betreuen zu lassen. Dies ist aber in der
augenblicklichen Situation, aufgrund der Aufforderung seitens der
Gesundheitsexperten und politisch Verantwortlichen, soziale Kontakte auf das
Mindestmaß zu reduzieren und auf die Unterstützung etwa der Großeltern zu
verzichten noch schwieriger, als es ohnehin oft der Fall ist. Hier sollten
Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam
überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann. Die
persönliche Verhinderung wegen bestehender Personenfürsorgeverpflichtungen
löst für einen kürzeren Zeitraum einen Anspruch der Arbeitnehmer auf eine
bezahlte Freistellung aus. Allerdings kann dieser Anspruch durch
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.
Hier sind wegen der strukturellen Problemlage neue effektive gesetzliche
Regelungen erforderlich, um für die Beschäftigten auch längerfristig
Einkommenssicherheit zu schaffen.
Erkrankt das Kind, haben Mitarbeiter das Recht, eine Freistellung aufgrund
der Erkrankung des Kindes in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich gilt eine
Freistellung bis zu zehn Tagen bei einem Kind und Elternteil, bei
Alleinerziehenden wären das 20 Tage (§ 45 SGB V).
Eine tragfähige Lösung stellt das im Blick auf den Umfang der Fälle nicht
dar und kann es auch nicht. denn gerade alternative Lösungen, Betreuung
durch Großeltern etc. stehen ebenfalls vor großen Schwierigkeiten und
tauschen oft nur das Problem der Betreuung gegen das der Ansteckung ein.
Arbeitnehmer und Arbeitsweg
Wenn öffentlichen Verkehrsmitteln ausfallen, kann das für einige
Arbeitnehmer zur Katastrophe führen. Wie erreicht man den Arbeitsplatz? Das
Risiko des Arbeitsweges liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Wer nicht
erscheint, hat keinen Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallene
Arbeitszeit. Allerdings ist zu untersuchen, ob objektive Hindernissen ihn
daran hindern, den Arbeitsplatz zu erreichen. Da der Arbeitnehmer das
Wegerisiko trägt, schuldet der Arbeitgeber bei Verkehrsstörungen,,
Hochwasser, Schnee oder Streik der öffentlichen Verkehrsmittel, sodass der
Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig aufnehmen kann, für die
dadurch ausgefallene Arbeitszeit keine Arbeitsvergütung
Selbständige - Infektion - Entschädigung
Auch Selbstständige bekommen allerdings eine Entschädigungszahlung, wenn sie
durch die Infektion in der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden. Sie
beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der
Quarantäne. Selbständige, die einen Betrieb oder eine Praxis haben, erhalten
zudem von der zuständigen Behörde Ausgleich in angemessenem Umfang für die
in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Nach § 56
IfSG gilt:
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger
Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der
Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen
wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine
Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als
Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden,
bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht
befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die
ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom
Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach §
47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der
Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht
maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder
entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem
Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil
des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der
Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt
und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der
Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus
dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die
Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und
bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in
Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor
Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente
monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des
Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der
entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten
die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf
Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet
werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer
Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den
Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in
dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in
angemessenem Umfang.“
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Selbstverständlich ist man im Rahmen vertraglicher
Beziehungen verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer
auch im Homeoffice arbeiten kann, muss sich für diese Arbeitsweise
entscheiden (streitig). Wie das effizient gestaltet werden kann, wenn
gleichzeitig kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, wirft indes
Fragen auf, die längst nicht einsinnig lösbar sind. Grundsätzlich muss
sich um eine gemeldete Quarantäne handeln. Wer Angst hat, sich
möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause
bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder
direkt das Gesundheitsamt kontaktieren. |
Wichtige Adressen
Zuständige Behörden
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und
Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der
Betriebsstätte zuständig. Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag
auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. In NRW sind
die LVR und LWL im Auftrag des Landes NRW nur für Entschädigungen bei
Verdienstausfällen auf Grundlage des IfSG zuständig, wenn diese Folge
einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines
Tätigkeitsverbotes sind. Die von Bund, Land NRW oder freiwillig
beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder
Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes.
LVR-Zentralverwaltung in
Köln-Deutz
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefonzentrale: 0221 809 - 5444
Telefax: 0221 809 - 5402
E-Mail: ser@lvr.de
Anträge unter:
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp# |
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