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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Dienstfähigkeit

Ruhestand

Gutachten

Da Beamte nicht gekündigt werden kann, ist die Frage der Dienstfähigkeit eine der zentralen Fragen, wenn es um den Bestand des aktiven Dienstverhältnisses geht. Die Fälle, die wir behandeln, kennen maßgeblich zwei Konstellationen: Entweder hält sich der Beamte tendenziell für dienstunfähig oder der Dienstherr. Mandanten klagen darüber, dass sie sich in die Dienstunfähigkeit abgedrängt fühlen und wir versuchen gemeinsam Lösungen zu finden, nicht in den Ruhestand versetzt zu werden. 

Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten beurteilt sich dabei danach, ob der Beamte noch fähig ist, die Dienstpflichten eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakten Aufgabenbereichs (funktionelles Amt im abstrakten Sinne) bei der Behörde, der der Beamte angehört, auf Dauer zu erfüllen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 2 C 18.-89). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 

Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, was regelmäßig durch eine gutachtliche Stellungnahme überprüft wird.

Gemäß der Regelung in § 42 Abs. 3 BBG  soll von der Versetzung  des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung selbst eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW (BG NW) ist regelmäßig Verwaltungsakt
Untersuchungsaufforderung

Häufig stellt sich die Frage, ob die Untersuchungsaufforderung berechtigt ist. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. (VG Aachen 2018)

Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten, muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen - so das OVG Münster im Jahr 2018.

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