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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Disziplinarrecht

Zuständigkeiten

Missbilligende Äußerungen

Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), sind im Zweifel keine Disziplinarstrafen. Bei solchen Missbilligungen ist nicht der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Beispielsweise in NRW: Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Der Rechtsschutz gegen Missbilligungen ist in der Landesdisziplinarordnung nicht den Disziplinargerichten zugewiesen. Für die Entscheidungen im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen insbesondere der Dienstvorgesetzten sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig. Das Recht, solche Missbilligungen auszusprechen, beruht auf dem allgemeinen Beamtenrecht, vor allem auf der Geschäftsleitungsbefugnis, Weisungsbefugnis und Aufsichtsbefugnis der Dienstvorgesetzten. Jedenfalls gegen eine Missbilligung, wie sie dem Kläger erteilt worden ist, kann der betroffene Beamte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Denn der schriftlich erteilte förmliche Vorwurf dienstpflichtwidrigen Verhaltens ist geeignet, den Beamten in seinen Rechten zu verletzen, wenn er nicht berechtigt und folglich rechtswidrig ist. Gegen eine Missbilligung dieser Art ist deshalb verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegeben. Der Kläger hat sein Begehren zumindest auch als allgemeine Leistungsklage auf Widerruf gestellt. 

Hierbei kann offen bleiben, ob die umstrittene Missbilligung als anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) anzusehen ist. Jedenfalls erscheint ein Anspruch auf Widerruf möglich. Dem Beamten obliegt die allgemeine Dienstpflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese allgemeine Pflicht verlangt u.a. ein achtungsvolles und taktvolles Verhalten gegenüber Kollegen und Mitarbeitern. Dazu gehört, dass der Beamte Vorwürfe und Beschuldigungen gegen Kollegen und Mitarbeiter nur nach sorgfältiger Prüfung und in angemessener Form erheben darf. Erhebt er in einer Dienstaufsichtsbeschwerde schwerwiegende Vorwürfe gegen Kollegen und Mitarbeiter, so darf er deren Würde und Lauterkeit nicht über das zur Darstellung und Klärung der Vorwürfe notwendige Maß hinaus in Frage stellen. Der Beamte kann mit solchen Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Pflicht verstoßen. Zwar darf die Tatsache der Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen. Der Beamte hat hierbei aber seine Beamtenpflichten einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass dem Dienstvorgesetzten bei der Frage, ob und wie er im Falle einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten einschreitet, ein weites Ermessen zusteht.

Irrtum

Weiß der Beamte, dass sein Verhalten rechtlich schlechthin verboten ist, so ist ein Irrtum darüber, ob sein Tun oder Unterlassen für ihn auch dienstrechtliche Folgen haben kann (z.B. weil er irrig annimmt, eine außerdienstlich begangene Straftat stelle kein Dienstvergehen dar), unbeachtlich. Denn ein solcher Irrtum betrifft die disziplinarrechtliche Relevanz der Tat. Dieser "Rechtsfolgenirrtum" ist im Disziplinarrecht irrelevant. 

Sexuelle Zudringlichkeiten

Dienstvergehen aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz führen nach dem Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 nicht regelmäßig zu einer bestimmten Maßnahme. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist nach Auffassung des Gerichts zu umfangreich, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, vor allem wenn der Beamte gerade unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann.

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