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Druckkündigung
Verhältnismäßigkeit Drohungen
von Streik oder Massenkündigung |
Eine so genannte
Druckkündigung kann nach dem BAG aus betriebsbedingten Gründen sozial
gerechtfertigt sein. Eine Druckkündigung liegt dann vor, wenn Dritte
unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die
Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen.
Dabei sind nach dem
BAG zwei Fallgestaltungen zu differenzieren: Das Verlangen des Dritten
kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder
einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. Es liegt dann
im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine
verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Fehlt es an einer objektiven
Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung
aus betriebsbedingten Gründen in Betracht.
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Verhältnismäßigkeit
der Druckkündigung
Druckkündigungen sind nicht einfach zu begründen. Beim
Verlangen der Belegschaft oder auch nur eines Teils der Belegschaft, einen
Mitarbeiter zu entlassen, darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres
eingehen, um sich hinterher vor dem Arbeitsgericht auf diesen Druck zu
berufen. Ärger und Unannehmlichkeiten reichen nicht, eine solche
Kündigung zu begründen. Der Arbeitgeber muss zunächst mal, seine Fürsorgepflicht
ausüben und sich schützend vor den Betroffenen stellen. Der Arbeitgeber
muss sich nach dem LAG Koblenz vor Ausspruch einer außerordentlichen
Druckkündigung selbst dann schützend vor den Arbeitnehmer stellen, wenn
der einzige Kunde des Arbeitgebers den Einsatz eines anderen Arbeitnehmers
verlangt. Die Frage lautet etwa, wie können die Belegschaft oder der
Kunde von der Drohung abgehalten werden.
Bleibt es bei den Drohungen
von Streik oder Massenkündigung, sodass erhebliche ökonomische Schäden
drohen, kann die Kündigung erfolgreich sein. Erörtert wurde auch die
Konstellation von Fanaktionen aus Verärgerung über einen Fußballprofi
oder die Weigerung wichtiger Sponsoren, weiter den Verein zu
unterstützen, für den Fall des Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
mit dem Spieler. Es darf aber kein anderes Mittel in Betracht kommen, den
Konflikt zu lösen. |
BAG im März 2017
Das Verlangen nach "Entlassung" gem. § 104 S 1 BetrVG bzw. eine Verpflichtung des Arbeitgebers im Verfahren nach § 104 S 2 BetrVG, "die Entlassung" durchzuführen, ist nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2017 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers, nicht nur auf eine Beendigung seiner Beschäftigung in dem bisherigen Betrieb
gerichtet. Der Betriebsrat hat dagegen nicht das Recht, eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers zu verlangen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers kann nicht Ergebnis eines Verfahrens nach § 104 S 2 BetrVG sein. Der Arbeitgeber genügt einer Verpflichtung zur "Entlassung" des Arbeitnehmers gem. § 104 S 2 BetrVG, wenn er zeitnah nach Rechtskraft der im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfristen
bewirkt. § 104 BetrVG begründet einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Entlassung oder Versetzung des Arbeitnehmers. Es kommt daher für die Berechtigung eines Verlangens des Betriebsrats auf Entlassung eines Arbeitnehmers nicht darauf an, ob im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nach den Grundsätzen des § 1 Abs 2 KSchG aus Gründen im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt bzw. ob im Falle der ordentlichen Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs 1 BGB gegeben wäre.
Verlangt der Betriebsrat nach § 104 BetrVG die Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers und entschließt sich der Arbeitgeber, dem Wunsch des Betriebsrats zu entsprechen, ist dessen weitere Beteiligung nach § 102 BetrVG nicht mehr erforderlich. |
Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Aachen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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