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Eheleute
Grundstücke
Verfügungen
Unwirksame
Rechtsgeschäfte |
Wenn man Eigentümer ist, kann
man im Prinzip sein Eigentum verkaufen, verschenken, belasten oder
aufgeben. Ist man im Grundbuch eingetragen, könnte man also
sein Grundstück auf einen anderen übertragen. Aber gilt das
auch für Eheleute? |
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Die grundsätzlich
unbeschränkte Verfügungsmacht der Ehegatten kennt Ausnahmen. Eine
davon ist eine Verfügungsbeschränkung, wenn es sich um das Vermögen
im Ganzen (§ 1365 BGB) handelt. Geschützt wird die Familie. Ein
Ehegatte soll nicht der Familie einseitig die Lebens- und Vermögensgrundlage
entziehen. Auch der andere Ehegatten soll vor Gefährdung seiner künftigen
Ausgleichsansprüche geschützt werden. Weiß der Käufer nicht, dass
es sich beim dem Erwerbsgegenstand um den einzig relevanten Vermögensgegenstand
ist, so ist § 1365 BGB auch einschlägig. Folge der Unwirksamkeit ist,
dass das Geschäft schwebend unwirksam ist.
Dagegen ist das gemeinsam
während der Ehe angeschaffte Haus bei gleichzeitiger
Eintragung nur eines Ehegatten im Grundbuch als Grundstück nicht
ausgleichsfähig. D.h. der Zugewinn des eingetragenen Ehegatten wird
finanziell ausgeglichen. Es entsteht aber kein Anspruch auf
Eintragung, sondern auf eine Ausgleichszahlung.
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§
1365 BGB
Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein
Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte
einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den
Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung
des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder
Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit
dem Aufschub Gefahr verbunden ist. |
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Amtsgericht Gelsenkirchen |
Mehr zum
Thema: "Haus
und Grund bei Trennung und Scheidung" >> |
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