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Haus
und Grundstück
bei Trennung und
Scheidung
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Grundstücke
- Trennung - Scheidung |
Grundsätzliches:
Nach
oder anlässlich einer Scheidung ist lediglich auf Antrag eines der Ehegatten hin ein
Vermögensausgleich durchzuführen, wenn die
Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt haben. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Güterstände:
Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand,
der für den Fall, dass nichts geregelt wurde, gilt, ist die Zugewinngemeinschaft.
Anderenfalls sind notarielle Eheverträge nötig, um einen abweichenden Güterstand
festzulegen. Ein
Zugewinnausgleich setzt voraus, dass ein Ehegatte ihn beantragt. Das Scheidungsgericht
kümmert sich nicht automatisch darum. Ehescheidung sind mithin auch ohne
Durchführung eines Zugewinnausgleichs möglich. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich
verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre
nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB.
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oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
Miteigentum eines Grundstücks
je zur Hälfte: Wenn etwa ein gemeinsames Grundstück im
Miteigentum je zur Hälfte der Eheleute steht, so ist der Wert des Objektes
abzüglich Schulden zu ½ Teil des Endvermögens der Parteien. Zum Anfangsvermögen
gehört etwa, was einem während der Ehe von dritter Seite, nicht aber vom Ehegatten,
geschenkt wurde. Häufiger tritt der Fall auf, dass ein Grundstück aus der Familie eines
Ehegatten auf diesen übertragen, der dann die Hälfte auf seinen Ehegatten überträgt.
In diesem Fall gehört das Grundstück mit seinem vollen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung
ins Anfangsvermögen des Erstbeschenkten.
Wenn die Eheleute nicht in der Lage sind, die
Immobilie als Alleineigentum zu übernehmen oder auch in dem Fall, dass sie keiner haben
will, so kann sie selbstverständlich verkauft werden. Der Erlös steht dann beiden
Eheleute grundsätzlich zu je ½ zu. Sinnvoll ist es, bei der Verteilung des Erlöses
Zugewinnausgleichsansprüche oder Unterhaltsansprüche miteinzubeziehen.
Kommt es dagegen zu keiner Einigung, kann die
Miteigentümergemeinschaft lediglich über die Zwangsversteigerung beendet werden, die
aber mit Vermögenseinbußen verbunden sein kann. Deswegen ist es dringend anzuraten, sich wegen
"einiger Tausend Euro" nicht über die Frage des freihändigen Verkaufs noch
zusätzlich zu zerstreiten. Insbesondere kann man durch Wertgutachten, ggf. auch mehrere
wenigstens eine Basis schaffen, von welchem Wert man beim Verkauf ausgeht. Im übrigen
sollte ein guter Grundstücksmakler ohne weiteres in der Lage sein, vernünftige Margen
anzugeben, innerhalb derer üblicherweise ein Grundstück verkauft werden kann. Legen
beide Partner Wertgutachten vor, sollte man sich im Fall der Übernahme durch einen der
beiden, auf einen aus beiden Gutachten gebildeten Mittelwert einigen.
Steuerrechtlicher
Hinweis: Die Übertragung eines Grundstücks vor der Scheidung unter
Anrechnung ist grundsätzlich steuerlich günstiger, da überhaupt keine steuerliche
Belastung eintritt. Wenn die Zuwendung auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet
wird, geht der Übertragende selbst nicht das Risiko einer eventuellen Doppelzahlung im
Rahmen des anschließenden Zugewinnausgleichs ein. Fraglich ist aber häufig, ob die
Ehegatten bei bevorstehender Scheidung aus persönlichen Gründen zu einer frühzeitigen
Regelung bereit sind.
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Grundstücke
während der Trennungszeit Gemeinsam
aufgenommene Kredite sollten während der Zeit des Getrenntlebens weiter fortgeführt
werden. Eine Verrechnung der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen findet dann bei der
Unterhaltsberechnung statt.
Wie wird der Wohnvorteil verrechnet?
Es besteht also die Möglichkeit, dass die Nutzung der
Wohnung bereits im Rahmen der Unterhaltsregelung durch Abzug der Aufwendungen für das
Wohneigentum oder als Naturalunterhalt geregelt ist. Das heißt: Der Wohnvorteil wird
bereits vom zu leistenden Unterhalt abgezogen. Der Unterhaltsanspruch reduziert sich
dadurch (Vgl. BGH AZ: XII ZR 45/94).
Gleichzeitig kann aber auch ein kostenloser Wohnvorteil bei
der Berechnung des Einkommens entscheidend sein. Lebt beispielsweise einer der Ehegatten
in der Eigentumswohnung, dann erhöht die ersparte Miete sein Einkommen. Die
unterhaltsberechtigte Ehefrau bekommt deswegen mehr Unterhalt. Bei der Berechnung des
Wohnvorteils ist auf die ortsüblichen Verhältnisse abzustellen. Das heißt: Nähere
Auskunft gibt der Mietspiegel. Mehr zum Thema
Wohnvorteil >>
Kann ich die
Versteigerung erzwingen?
Eheleuten kann anlässlich einer Trennung nur dazu geraten werden,
die anstehenden Fragen in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen
einvernehmlich zu regeln. Bei Scheidung wird es erforderlich, zwei getrennte Haushalte zu
führen, was zu einer Kostenexplosion führen kann. Dies hat häufig die Folge, dass
Familienheim oder -wohnung nicht mehr von einer Partei allein finanziert werden kann.
Die grundsätzliche Gesetzesregelung wird jedoch für die Zeit der
Trennung durch § 1361 b BGB und für die Zeit nach der Scheidung durch die Regelung in
der Hausratsverordnung ersetzt. Die Ehewohnung verliert ihren Charakter als Ehewohnung
nicht durch den endgültigen Auszug eines Ehegatten, wenn sich die Ehegatten über die
Weiterbenutzung der Wohnung durch den Nichteigentümer-Ehegatten nicht eindeutig und
endgültig geeinigt haben.
Der Ehegatte, der nicht die Benutzung der Wohnung, sondern nur die
Veräußerung oder optimale Vermietung seiner Eigentumswohnung anstrebt, kann eine
Wohnungszuweisung nach § 1361 BGB nicht erreichen, da diese familienrechtliche Vorschrift
nach ihrem Normzweck nur eine vorläufige Benutzungsregelung für die Trennungszeit unter
Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, nicht aber den Schutz des Eigentümers
verfolgt.
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§
1361b BGB
Ehewohnung bei Getrenntleben
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(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt
leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil
zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange
des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige
Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern
beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten
widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder
mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in
der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf
Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und
widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten
das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat
der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu
erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein
Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug
eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird
unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das
alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. |
Zwangsweise kann die Miteigentümergemeinschaft lediglich
über die Zwangsversteigerung beendet
werden.
Der Antrag selbst ist nicht besonders komplex. Das Gericht
lässt
das Objekt bewerten. Es kommt danach zur Versteigerung. Die beiden bisherigen Eigentümer
können mitsteigern. Der Weg wird ungern beschritten. Das Objekt wird oft unter Wert unter
den Hammer fallen. Andererseits können die Parteien kraft ihres Mitsteigerungsrechtes den
Preis entweder in die Höhe treiben oder selber das Objekt billig ersteigern.
Der noch im Objekt lebende
Ehegatte kann nicht durch die Versteigerung ohne weiteres zum Verlassen des Hauses
gezwungen werden. Ist es "zur Abwendung einer
ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich",
so wird die Zwangsversteigerung vorübergehend eingestellt (Vgl.
§ 180 Abs.3 ZVG - Auszug aus dem Gesetz:
Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der
außer ihm nur sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag
dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des Verfahrens
anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines
gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache
Wiederholung der Einstellung ist zulässig...), längstens für einen Zeitraum von 5
Jahren, vgl. dazu § 180 Abs. 4 ZVG.
Leben die Eheleute im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft und sind sie noch nicht geschieden, so ist eine
Besonderheit bei dem Antrag auf Zwangsversteigerung zu beachten. Die Eheleute können
über ihr Vermögen im ganzen oder nahezu im ganzen nur mit Zustimmung des anderen
Ehegatten verfügen, § 1365 Abs. 1 BGB.
Vor Scheidung kann deshalb der Antrag auf
Zwangsversteigerung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
gestellt werden. Stimmt der Partner nicht zu, so muss vorher die Zustimmung des
Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden; sie wird erteilt, wenn die beabsichtigte
Zwangsversteigerung "den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung"
entspricht, vgl. dazu § 1365 Abs. 2 BGB. |
Problemfeld: Zuweisung der Ehewohnung
gemäß § 1361 b BGB Das
Familiengericht kann einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung
zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzung
ist in der Regel erfüllt, wenn ein Ehepartner die bisherige Ehewohnung für sich und
oftmals für seine Kinder weiter benötigt.
Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens
kann jedoch auch bei beabsichtigter Vermietung durch den Antrag stellenden Ehegatten, der
auch Hauseigentümer ist, möglich sein, um aus einer schwerwiegenden vom anderen
Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen. Die Zuweisung der Ehewohnung
durch das Gericht setzt danach nicht zwingend voraus, dass die Wohnung zu Wohnzwecken
benötigt wird (Vgl. AG Weilburg vom 02.02.1999 - 21 F 935/98 - FamRZ 2000, 361).
Vgl. weiterhin OLG München, FamRZ 1996, 730
Nach § 1361b BGB darf einem getrennt
lebenden Ehegatten die
Ehewohnung nur dann zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist,
um eine schwere Härte zu vermeiden. Der
Gesetzgeber hat die "Eintrittsschwelle" bewusst hoch angesetzt. Eine schwere
Härte liegt nur vor bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren
Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol, ferner bei fortdauernden
Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder.
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Vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1995,
560
Bei der Zuweisung der Ehewohnung im Falle des Getrenntlebens
sind immer die Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wobei nicht nur die
Beeinträchtigungen des einen Ehegatten bei fortdauerndem Zusammenwohnen, sondern auch die
Nachteile, die dem anderen Ehegatten durch eine Räumung entstehen, gesehen werden
müssen.
Ein gewichtiger Unterschied besteht zwischen den Fällen,
in denen Ehegatten alleine leben, und denjenigen, in denen sie minderjährige Kinder
haben. Wer sich als Ehegatte nicht um minderjährige Kinder kümmern muss, kann allen
Nachteilen, die bei gemeinsamer Benutzung einer Wohnung bestehen, viel eher ausweichen als
derjenige, der minderjährige Kinder betreuen und auf ihre Bedürfnisse und Interessen
Rücksicht nehmen muss. Bei Ehepaaren ohne Kinder ist deswegen eine schwere Härte nur
selten zu bejahen, während dann, wenn eine Ehe auseinander bricht, in der noch
minderjährige Kinder da sind, der Punkt, von dem an das räumliche Zusammenleben einem
Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann, wesentlich schneller erreicht sein kann.
Verschuldensgesichtspunkte, was die Zerrüttung der Ehe angeht, müssen zurücktreten,
wenn die Interessen und die Betroffenheit der Kinder dies erfordern (Hier: Zuweisung der
Ehewohnung an die betreuende Ehefrau, die durch ein Verhältnis zu einem anderen Mann zu
der Zerrüttung beigetragen hatte).
Mehr zum Thema
Wohnvorteil >> |
Haben sich Ehegatten über den
freihändigen Verkauf ihres gemeinsamen Hausgrundstücks geeinigt und sind
beide aus dem Anwesen ausgezogen, handelt es sich bei dem Anwesen nicht
mehr um eine Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB. Ein Streit um die Einräumung
des Mitbesitzes ist dann vor den Familiengerichten auszutragen, weil es
sich um eine allgemeine Zivilsache handelt.
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