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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Haus und Grundstück

bei Trennung und

Scheidung

Teil II

 

Grundstücke und Scheidung 

Einstweilige Verfügung

Mit einer einstweiligen Verfügung kann Sicherheitsleistung für den künftigen Ausgleich des Zugewinns verlangt werden. Der Verfügungsgrund setzt aber voraus, dass eine erhebliche Gefährdung des künftigen Ausgleichsanspruchs zu besorgen ist, weil der Ausgleichspflichtige durch Einstellung der Kreditrückführung für eine Eigentumswohnung deren Zwangsversteigerung provoziert hat und zudem auch unklare, teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Vermögen macht (AG Pankow-Weißensee-11.02.2004-11 F 7113/03)

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Auszug aus der Wohnung

"...Indes kann in der Zeit, in der der Beklagte allein in dem Einfamilienhaus wohnte, diesem ein höheres Einkommen für Mietersparnis als 500 DM nicht zugerechnet werden, nachdem das Einfamilienhaus für ihn allein als Wohnung zu groß ist. Durch den Auszug der Klägerin (und der Kinder) aus der Ehewohnung und den dadurch bedingten Ausfall der Nutzung ist ein "totes Kapital" entstanden, dessen nachteilige Folgen für die Unterhaltsbemessung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen sind (BGH). Gleiches gilt grundsätzlich auch, soweit sich das "tote Kapital" durch den Auszug des Beklagten aus dem Haus noch einmal um 500 DM erweitert. Ab diesem Zeitpunkt entfällt völlig der Ansatz eines Einkommens für Mietersparnis wegen gegenwärtiger Wohnungsnutzung." (OLG München 4 UF 337/97).

Was gilt für Fälle, in denen ein Ehepartner den Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück nach Trennung überträgt? 

Dazu  hat der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt mit Urteil vom 01.12.2004  entschieden, dass auf Seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist - es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich. Bei dem Veräußerer sind als Surrogat die Kapitalzinsen aus dem Erlös in der tatsächlichen Anlage, sofern diese nicht eindeutig unwirtschaftlich sei, in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Zu dieser Problematik hat das OLG Koblenz - 13 UF 305/04 konstatiert, dass wenn ein Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Familienheim an den anderen Ehegatten veräußert, dem das Familienheim nutzenden Erwerber bei der Bedarfsberechnung der auf seine Miteigentumshälfte entfallende Wohnwert anzurechnen ist. Auf Seiten des Veräußerers sind stattdessen  - unabhängig von den tatsächlich erzielten Erträgen - die durch eine mittelfristige Anlage des ihm zugeflossenen Kapitals erzielbaren Zinsen als Ersatz des Wohnwerts zu berücksichtigen.

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